Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. zur Eutlastung der Strafgerichte v. 7. Oktober 1915. 555 
15. R. VII, Recht 17 77 Nr. 114. Sachliche Ausschlußfristen, z. B. nach § 30 
preuß. EnteignungsG., werden auch dann nicht durch Klage bei dem örtlich unzuständigen 
Gericht gewahrt, wenn der Rechtsstreit durch Beschluß an das zuständige Gericht ver- 
wiesen wird, sofern die Frist bei Erlassung dieses Beschlusses bereits verstrichen war. 
Die Revision meint, 3 27 verfolge gerade den Zweck, den Nachteilen des bisherigen 
Rechtszustands bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts vorzubeugen. Allein der nach 
827 anzuwendende § 505 3PO. gehört zu den Verfahrensvorschriften: vor prozessualen 
Nachteilen soll der Kläger geschützt werden, indem er statt neuer Klage in einem neuen 
Prozesse die Verweisung innerhalb desselben Prozesses soll erwirken können. Das hat 
mit der Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist nichts zu tun. Prozessual 
gilt mit der Verkündung des Beschlusses der Rechtsstreit als bei dem neuen Gericht anhängig 
und prozessual bleiben die früheren richterlichen und Parteihandlungen wirksam. Die 
materiell-rechtliche Wirkung einer vor dem Verweisungsbeschlusse bereits eingetretenen 
Versäumung der Ausschlußfrist kann durch diesen Beschluß nicht beseitigt werden. Das 
auch in dieser Richtung eine Rückbcziehung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bei dem 
unzuständigen Gericht eintrete, ist dem § 505 8PO. nicht zu entnehmen. 
16. Salomon, Recht 17 375. 5 27 Entlast VO. ist auch in der Berusungsinstanz 
anwendbar. Das Berufungsgericht hat durch Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts 
aufzuhcben und die Verwerfung auszusprechen. 
2. Bek. über Anderungen der Verordnung zur Entlastung der Ge- 
richte vom 9. September 1915 (Röl. 562). Vom 18. Mai 1916. 
(&##ß. 393.) 
Wortlaut, Begründung und Erläuterung in Vd. 3, 763ff. 
8 142. 
Caspers, DJ3Z. 17 516. Man wird t8 14a auf alle Zahlungsbefehle nicht nurt für 
die Fälle des § 14 VO. anwenden und gegebenenfalls die Widerspruchsfrist von 3 Tagen 
oder 24 Stunden eintreten lassen müssen. 
2. Entlastung der Strafgerichte. 
(. hierzu Bd. 1, 744.) 
Bek. zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915. 
(3il. 631.) s 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 521ff. 
(Erläuterungen in Vd. 2, 522; 3, 775; 4, 825.) 
1. Kluckhohn, Dotrafr. 17 285. Bei den angegebenen Straftaten kann stets 
ein Strafbefehl erlassen werden nicht nur im Rahmen des & 447 Abs. 2 Str PO.; (Geld- 
strafe von höchstens 150 M., Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen oder Einziehung). 
Die Voraussetzung der Anwendbarkeit, die Zulässigkeit des Strafbesehlsverfahrens ist 
in der BR, selbständig geregelt (& 447 Abs. 1 erste Hälfte, Abs. 2, Abs. 3 Str PO.) 
und nur bezügl. des Versahrens kommen die Vorschriften der Str PO. zur Anwendung 
(aus § 447 Str PO. also nur die cinc, daß auf Grund einces schriftlichen Antrags der Staats- 
anwaltschaft die Strafe durch schriftlichen Strafbesehl des Amtsrichters ohnc vorgängige 
Verhandlung festgesetzt werden kann). 
2. Kluckhohn, DStrafr 3. 17 286. Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlaß 
cines Strafbefehls in Höhe von z. B. 300 M., hält aber der Amtsrichter in diesem Falle 
ein Strafbefehlsverfahren nicht für zulässig und lehnt er demzufolge den Antrag ab, so 
steht der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß zwar das Rechtsmittel der sofortigen 
Beschwerde zu (§ 209 Abs. 2 StrPO.), das Landgericht als Beschwerdeinstanz kommt 
aber nicht in die Lage, nunmehr zu entscheiden, ob es den Standpunkt des Amtsrichters
	        
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