Bek. zur Eutlastung der Strafgerichte v. 7. Oktober 1915. 555
15. R. VII, Recht 17 77 Nr. 114. Sachliche Ausschlußfristen, z. B. nach § 30
preuß. EnteignungsG., werden auch dann nicht durch Klage bei dem örtlich unzuständigen
Gericht gewahrt, wenn der Rechtsstreit durch Beschluß an das zuständige Gericht ver-
wiesen wird, sofern die Frist bei Erlassung dieses Beschlusses bereits verstrichen war.
Die Revision meint, 3 27 verfolge gerade den Zweck, den Nachteilen des bisherigen
Rechtszustands bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts vorzubeugen. Allein der nach
827 anzuwendende § 505 3PO. gehört zu den Verfahrensvorschriften: vor prozessualen
Nachteilen soll der Kläger geschützt werden, indem er statt neuer Klage in einem neuen
Prozesse die Verweisung innerhalb desselben Prozesses soll erwirken können. Das hat
mit der Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist nichts zu tun. Prozessual
gilt mit der Verkündung des Beschlusses der Rechtsstreit als bei dem neuen Gericht anhängig
und prozessual bleiben die früheren richterlichen und Parteihandlungen wirksam. Die
materiell-rechtliche Wirkung einer vor dem Verweisungsbeschlusse bereits eingetretenen
Versäumung der Ausschlußfrist kann durch diesen Beschluß nicht beseitigt werden. Das
auch in dieser Richtung eine Rückbcziehung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bei dem
unzuständigen Gericht eintrete, ist dem § 505 8PO. nicht zu entnehmen.
16. Salomon, Recht 17 375. 5 27 Entlast VO. ist auch in der Berusungsinstanz
anwendbar. Das Berufungsgericht hat durch Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts
aufzuhcben und die Verwerfung auszusprechen.
2. Bek. über Anderungen der Verordnung zur Entlastung der Ge-
richte vom 9. September 1915 (Röl. 562). Vom 18. Mai 1916.
(#ß. 393.)
Wortlaut, Begründung und Erläuterung in Vd. 3, 763ff.
8 142.
Caspers, DJ3Z. 17 516. Man wird t8 14a auf alle Zahlungsbefehle nicht nurt für
die Fälle des § 14 VO. anwenden und gegebenenfalls die Widerspruchsfrist von 3 Tagen
oder 24 Stunden eintreten lassen müssen.
2. Entlastung der Strafgerichte.
(. hierzu Bd. 1, 744.)
Bek. zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915.
(3il. 631.) s
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 521ff.
(Erläuterungen in Vd. 2, 522; 3, 775; 4, 825.)
1. Kluckhohn, Dotrafr. 17 285. Bei den angegebenen Straftaten kann stets
ein Strafbefehl erlassen werden nicht nur im Rahmen des & 447 Abs. 2 Str PO.; (Geld-
strafe von höchstens 150 M., Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen oder Einziehung).
Die Voraussetzung der Anwendbarkeit, die Zulässigkeit des Strafbesehlsverfahrens ist
in der BR, selbständig geregelt (& 447 Abs. 1 erste Hälfte, Abs. 2, Abs. 3 Str PO.)
und nur bezügl. des Versahrens kommen die Vorschriften der Str PO. zur Anwendung
(aus § 447 Str PO. also nur die cinc, daß auf Grund einces schriftlichen Antrags der Staats-
anwaltschaft die Strafe durch schriftlichen Strafbesehl des Amtsrichters ohnc vorgängige
Verhandlung festgesetzt werden kann).
2. Kluckhohn, DStrafr 3. 17 286. Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlaß
cines Strafbefehls in Höhe von z. B. 300 M., hält aber der Amtsrichter in diesem Falle
ein Strafbefehlsverfahren nicht für zulässig und lehnt er demzufolge den Antrag ab, so
steht der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß zwar das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde zu (§ 209 Abs. 2 StrPO.), das Landgericht als Beschwerdeinstanz kommt
aber nicht in die Lage, nunmehr zu entscheiden, ob es den Standpunkt des Amtsrichters