Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

556 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
billigt oder nicht. Denn das Beschwerdegericht ist in keinem Falle zur Erlassung des Straf. 
befebls oder zur Anweisung an den Amtsrichter, einen Strafbefehl zu erlassen, besugt 
vielmehr muß es, wenn nur materiell die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Haupt- 
verfahrens gegeben sind, das Hauptversahren vor dem Schöffengericht cröffnen, mag 
nach seiner Ansicht an sich der Strafbefehl zulässig oder von vornherein das Schöffengericht 
zuständig gewesen sein. 
3. Cntlastung der Kriegs- und Militärgerichte. 
(Bek. 1 in Bd. 3, 777.) 
2. Gesetz, betr. die Einberufung von Hilfsrichtern zum NReichomilitär- 
gericht. Vom 6. März 1917. (R#l. 217.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, wie folgt: 
Einziger Paragraph. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Dauer des durch 
den Krieg verursachten Bedürfnisses ständig angestellte Richter in der erforderlichen Zahl 
als Hilfsrichter zum Reichsmilitärgericht einzuberufen. Die Abordnung der einberufenen 
Hilfsrichter ist bis zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu welchem die Wahrnehmung ihrer 
Tätigkeit nicht mehr erforderlich erscheint. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das durch den Krieg verursachte Bedürfnis endigt, 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Das Gesetz findet auf den Bayerischen Senat beim Reichsmilitärgericht keine An. 
wendung. 
Urkundlich usw. 
II. Anderungen der Kostengesetze. 
Gesetz, betr. Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebühren- 
ordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher. Bom 8. November 1916. (RGVBl. 1263.) 
Wortlaut in Bd. 3, 778, Erläuterung in Bd. 4, 826. 
1. JW. 17 244 (LG. I Berlin). Solange der Anwalt noch einen Alt vorzunehmen 
hat, der durch eine für die Tätigkeit in der Instanz bestimmte Pauschgebühr mitabgegolten 
wird, war die Instanz für diese Tätigkeit und die auf sie bezügliche Gebühr aber noch nicht 
beendet. Nun bestimmt RAGebO. z 29 Ziff. 7, daß zur Instanz insbesonderc die Zustel- 
lung und Empfangnahme der Entischeidungen gehört. Nach dem Gesagten umfaßt also 
die in der Instanz entwickelte und durch die Instanzgebühr abzugeltende Tätigkeit noch 
die erwähnten Akte. Demnach steht dem Anwalt für diese Tätigkcit, die er noch vor Be 
endigung der Instanz entwickelte, falls sie erst nach dem 15. Nov. 16 geschieht, nicht bloß 
der bisherige, sondern der erhöhte Auslagenpauschsatz zu. Nicht durchgreisen kann dem 
gegenüber, daß, wie der Gerichtsschreiber hervorhebt, die Instanz tatsächlich auch ohne 
Urteilszustellung endigen kann und daß der Zeitpunkt der Zustellung in der Hand des An 
twalts liegt. In letzterer Hinsicht könnte eine Verzögerung, die hier übrigens nicht in Be- 
racht kommt, für die Frage der Erstatlungsfähigkeit der erhöhten Gebühr seitens des 
Gegners oder des Auftragsgebers von Belang sein; nicht aber hat dies Bedeutung für die 
Abgrenzung der Instanz. 
2. Freymuth, IW. 17 490. Hätte festgesetzt werden sollen, daß dem Rechtzanwal:t 
der höhere Pauschsatz schon dann zusteht, wenn er nach dem 15. November 1916 überhaupt 
noch in der Sache irgendwie tätig gewesen ist, so hätte dies im Gesetz zum Ausdruck kommen 
müssen. Dies ist nicht geschehen. Es darf daher angenommen werden, daß das Gesesz 
den Begriff der Beendigung der Instanz so versteht, wie ihn zwar nicht eine bestimmte 
Borschrift, wohl aber die Rechtsprechung entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung ist die
	        
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