556 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
billigt oder nicht. Denn das Beschwerdegericht ist in keinem Falle zur Erlassung des Straf.
befebls oder zur Anweisung an den Amtsrichter, einen Strafbefehl zu erlassen, besugt
vielmehr muß es, wenn nur materiell die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Haupt-
verfahrens gegeben sind, das Hauptversahren vor dem Schöffengericht cröffnen, mag
nach seiner Ansicht an sich der Strafbefehl zulässig oder von vornherein das Schöffengericht
zuständig gewesen sein.
3. Cntlastung der Kriegs- und Militärgerichte.
(Bek. 1 in Bd. 3, 777.)
2. Gesetz, betr. die Einberufung von Hilfsrichtern zum NReichomilitär-
gericht. Vom 6. März 1917. (R#l. 217.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, wie folgt:
Einziger Paragraph. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Dauer des durch
den Krieg verursachten Bedürfnisses ständig angestellte Richter in der erforderlichen Zahl
als Hilfsrichter zum Reichsmilitärgericht einzuberufen. Die Abordnung der einberufenen
Hilfsrichter ist bis zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu welchem die Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit nicht mehr erforderlich erscheint.
Der Zeitpunkt, mit welchem das durch den Krieg verursachte Bedürfnis endigt,
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Das Gesetz findet auf den Bayerischen Senat beim Reichsmilitärgericht keine An.
wendung.
Urkundlich usw.
II. Anderungen der Kostengesetze.
Gesetz, betr. Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher. Bom 8. November 1916. (RGVBl. 1263.)
Wortlaut in Bd. 3, 778, Erläuterung in Bd. 4, 826.
1. JW. 17 244 (LG. I Berlin). Solange der Anwalt noch einen Alt vorzunehmen
hat, der durch eine für die Tätigkeit in der Instanz bestimmte Pauschgebühr mitabgegolten
wird, war die Instanz für diese Tätigkeit und die auf sie bezügliche Gebühr aber noch nicht
beendet. Nun bestimmt RAGebO. z 29 Ziff. 7, daß zur Instanz insbesonderc die Zustel-
lung und Empfangnahme der Entischeidungen gehört. Nach dem Gesagten umfaßt also
die in der Instanz entwickelte und durch die Instanzgebühr abzugeltende Tätigkeit noch
die erwähnten Akte. Demnach steht dem Anwalt für diese Tätigkcit, die er noch vor Be
endigung der Instanz entwickelte, falls sie erst nach dem 15. Nov. 16 geschieht, nicht bloß
der bisherige, sondern der erhöhte Auslagenpauschsatz zu. Nicht durchgreisen kann dem
gegenüber, daß, wie der Gerichtsschreiber hervorhebt, die Instanz tatsächlich auch ohne
Urteilszustellung endigen kann und daß der Zeitpunkt der Zustellung in der Hand des An
twalts liegt. In letzterer Hinsicht könnte eine Verzögerung, die hier übrigens nicht in Be-
racht kommt, für die Frage der Erstatlungsfähigkeit der erhöhten Gebühr seitens des
Gegners oder des Auftragsgebers von Belang sein; nicht aber hat dies Bedeutung für die
Abgrenzung der Instanz.
2. Freymuth, IW. 17 490. Hätte festgesetzt werden sollen, daß dem Rechtzanwal:t
der höhere Pauschsatz schon dann zusteht, wenn er nach dem 15. November 1916 überhaupt
noch in der Sache irgendwie tätig gewesen ist, so hätte dies im Gesetz zum Ausdruck kommen
müssen. Dies ist nicht geschehen. Es darf daher angenommen werden, daß das Gesesz
den Begriff der Beendigung der Instanz so versteht, wie ihn zwar nicht eine bestimmte
Borschrift, wohl aber die Rechtsprechung entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung ist die