Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges. 55# 
I. Die von der TKliederschlagung betroffenen Hersonen und Derfahren. 
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 798.) 
B. R. III, LeipzZ. 17 739. Auf andere Verbrechen, als auf die in ihm bezeichneten, 
enstreckt sich der Erlaß v. 24. April 1916 überhaupt nicht. Wenn die Revision meint, der 
Erlaß umfasse andere Verbr. dann, wenn sie in Tateinheit mit einem unter den Erlaß 
sallenden Vergehen (Nr. 2 des Ecl.) begangen worden scien, so beruft sie sich hiecfür mit. 
Unrecht auf den Eingang der Allg. Verf. des preuß. Just Min. v. 26. April 1915 in Verb. 
mit Nr. II Abschn. 2 dessen Allg. Verf. v. 27. Januar 1915. Nirgends ist dort bestimmt wor- 
den, daß auch eine Verfolgung von Verbr. bei deren einheitlichem Zusammentreffen mit 
Verg. unterbleiben solle, sondern es ist für den Fall, daß wegen einer Tat ein Strafver- 
fahren aus mehreren Strafvorschriften eingeleitet ist, nur angeordnet worden, daß auf 
die Tat insoweit, als sie unter dem Erl. v. 27. Jan. 1915 falle, nicht weiter einzugehen 
sei, ols es zur Aufklärung der Tat im übrigen unvermeidlich ist. Von der Verfolgung der 
Tat, soweit diese letztere nicht unter den Erlaß sällt, ist also an jener Stelle überhoupt 
nicht die Redc; jedenfalls ist dort nicht angeordnet worden, insoweit von einer Verfolgung 
der Tat abzusehen. Dabei blieb die Frage, inwieweit die Tat unter den Erlaß fällt, selbst- 
verständlich unberübrt; eine Anderung der Bestimmungen des Erlasses selbst war dabei. 
weder beabsichtigt noch rechtlich möglich. 
II. Die sachlichen Wirkungen der NMiederschlagung. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 799.) 
7. Meyer, LeipzZ. 17 377. Die Niederschlagung schließt ein nachfolgendes Dienst- 
strafverfahren nicht aus. Der Staat als der Träger des Strafanspruchs verzichtet auf die 
Sühne für die Straftat. Die Strafverfolgung wird im Gnadenwege nachgesehen. Das 
Dienststrasverfahren ist etwas besonderes neben dem eigentlichen Strafverfahren. Hier 
handelt es sich um die Reinheit der Amtsführung und die wichtigsten Interessen der Staats- 
verwaltung. Nicht die Sühne für die Straftat, sondern die Prüfung der dienstlichen oder 
beruflichen Zuverlässigkeit steht in Frage. Diese Prüfung im Dienststrafverfahren kann 
nach ihrer Bedeutung für die Staatsverwaltung nur von Fall zu Fall vorgenommen werden. 
Dieser Unterschied zwischen dem eigentlichen Strafverfahren und dem Dienststrafverfahren 
ist bei der Beratung des bayer. Gesetzes v. 4. Dez. 1915 über die Niederschlagung von Straf- 
verfahren gegen KT. vom Justizminister von Thelemann ausdrücklich betont worden. 
Er ist auch bei Erlassung des badischen Niederschlagungsgesetzes v. 29. Febr. 1916 (GVl. 
49), das mit dem bayerischen Gesetze in der Fassung übereinstimmt und sich ebenfalls 
wie dieses nur auf das eigentliche Strafverfahren erstreckt, festgehalten worden. 
8. Bendix a. a. O. 308. Der Gegenstand der Gnadenerlasse und ihr Zweck spricht 
dafür, sie auch auf die Dienstvergehen der Beamten insoweit anzuwenden, als der straf- 
rechtliche Tatbestand Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist. Der Wortlaut der Erlasse 
spricht nicht dagegen. 
III. Verfahrenswirkung der Aliederschlagung. 
(Erläuterung 1 bis 12 in Bd. 3, 800.) 
13. Meyer, Z Str W. 38 657. Es können sich Fälle ereignen, daß zu Unrecht ein Straf- 
verfahren durchgeführt wurde, obwohl es schon niedergeschlagen war. Dieser Umstand 
kann nicht ermittelt oder auch nicht geltend gemacht worden sein. Eine solche in Unkenntnis 
der Niederschlagung erkannte Strase ist nicht vollstrechbar. Ein Strafanspruch hat nicht 
mehr bestanden. Die Strafverfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen dieser 
Tat war unzulässig. Das Urteil hat keine materielle Kraft. Natürlich kann durch eine 
Begnadigung die Strafe erlassen werden. Allein dem Verfahren hat ein Prozeßverbot 
entgegengestanden. Die Vollstreckung der Strafe ist unzulässig. Man wird deshalb ihre 
Vollstreckung nach § 490 St PO. für unzulässig erklären können. In dieser Richtung haben 
auch schon bayerische Gerichte entschieden.
	        
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