562 T. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchbläner
*5. Allerh. Erlaß, betr. Ergänzung der (Erlasse 1 bis 4), v. 20. März 1917
(Reßl. 3133 ... 56
VII. Kriegs- und Belagerungszustnd HH
*1. Gesetz, betr. die Berhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund
des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes v. 4. Dezember 1916
(Renl. 1229h9999999 ... »............,» »Hm
2. Bek., betr. die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung «
auf Grund des Kriegszustandes oder Belagerungszustandes, v. 8. Februar
1917 (RöSnl. 10099000?0? e0
3. -Gesetz über den Kriegszustand v. 4. Dezember 1916 (Röl. 1331)
Hierzu:
Ausführungsverordnung v. 4. Dezember 1916 (REl. 133)
(VO. I1 bis IV in Bd. 2, 526ff.; 3, 804.)
V. Beurkundung von Sterbefällen und Geburten.
(VO. 1 bis 3 in Bd. 2, 530ff.; 3, 808; 4, 836.)
4. Bek. über die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder
von Kriegeoteilnehmern in das Geburtsregister.
Vom 18. Januar 1917. (R#l. ö7.)
Wortlaut in Bd. 4, 837.
Begründung. (D. N. X 1569.)
Für ein Kind, das unehelich geboren ist, aber durch nachfolgende Ehe seiner Eltern
die Rechtsstellung als eheliches Kind erlangt hat, ist es im Leben von der größten Be-
deutung, daß diese Anderung seiner Standesrechte durch Legitimation bei seiner Geburts-
urkunde vermeikt wird. Nach § 26 des Gesetzes über die Beurkundung des Heorsonen.
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1876 (RGBl. 23) ist dies nur möglich,
wenn sämtliche Tatsachen und Zechtsvorgänge, insbesondere die in der Regel durch
Anerkennung festaestellte Daterschaft, durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden.
Stirbt der mit der Mutter verbeiratete Dater, ohne seine Daterschaft in öffentlicher
Urkunde anerkannt zu haben, so wird die Rechtsstellung des ebelich gewordenen Kindes
zwar sachlich nicht beeinträchtigt, die Eintragung der Legitimation in das Standes-
register kann aber regelmäßig nicht mehr erfolgen. Diese Rechtslage hat schon vor dem
Kriege zu Härten geführt, im Kriege ist der wirtschaftliche Mißstand, anter dem das
legitimierte Kind in solchen Fällen zu leiden hat, besonders scharf hervorgelreten. Sabl
reiche Ehen sind von Kriegsteilnehmern geradc zu dem Swecke geschlossen worden,
ihen vorher geborenen Kindern die Rechtsstellung von ehelichen zu verschaffen; gerade
Bier ist es aber vielfach unterlassen worden, eine formgerechte Anerkennung beurkunden
zu lassen, nicht selten aus Unkenntnis oder wegen Uberlastung oder wegen formeller
Bedenken der Standesbeamten. Hier greift die Zek. v. 18. Jannar 1017 (RBl. 57)
ein und eröffnet den legitimierten Kindern von Kriegsteilnehmern, insbesondere — aber
nicht ausschließlich — von solchen, die inzwischen gefallen sind, die Möglichkeit, daß
ihre Rechtsstellung bei ihrer Geburtsurkunde vermerkt werde. Auf Antrag eines Be-
teiligten hat das vormundschaftsgericht festzustellen, daß das Kind eines Kriegsteil-
nehmers durch die nachfolgende Ehe seiner in der Feststellung zu bezeichnenden Eltern
die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Durch die Ubertragung an das
Vormundschaftsgericht ist die Angelegenheit einer Verrichtung der freiwilligen Gerichts-
barkeit 35 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit) erklärt, die Bearbeitung erfolgt daher im Verfahren und im Instanzenzuge der