564 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregsster, Grundbücher usw.
1.
1. Feisenberger, Leipz Z. 17 519. Man wird aus dem Zweck, der nach § 1 doraus.
gesetzt wird, zu schließen haben, daß der Inhaber der vollziehenden Gewalt zuständig ist
in dessen Bezirk sich die Anordnung dieses Zweckes wegen erforderlich macht. Zwischen
mehreren Gewaltinhabern wird, wenn sie sich nicht einigen, die Prävention enischeiben
müssen. Selbstverständlich hat die erlassene Anordnung nicht nur innerhalb des Bezirks
des sie erlassenden Gewaltinhabers, sondern im ganzen Reiche Gültigkeit. Bei anderer
Auffassung würde ihr Zweck vereitelt sein.
2. Sontag a. a. O. 27. Die Aufenthaltsbeschränkung kann lediglich ols Grenz-
sperre ausgesprochen werden, oder als Verbot, einen bestimmten Bezirk, etwa ein Ope-
rationsgebiet, zu betreten, in der Regel aber wird sie als Festsetzung (Konfinierung) in
einem bestimmten Orte verhängt. Da ihr Zweck in erster Reihe Überwachung des Siche
rungsgefangenen und seine Absperrung von Elementen ist, im Zusammenwirlen mit
welchen er die Sicherheit des Reiches gefährden könnte, so werden meist kleine Orte den“
Sicherungsgesangenen zum Aufenthalte angewiesen.
Weitere aus dem Überwachungszweck folgende mit der Aufenthaltsbeschränkung
verbundene Auflagen sind tägliche Meldepflicht, Festsetzung einer Abendstunde, nach welcher
der Konfinierte seine Wohnung nicht mehr verlassen darf, und das Verbot des Besuches
der ihm nahestehenden Personen. Alle diese Verbote bezwecken, eine Umgehung der
Überwachung möglichst zu vereiteln.
3. Sontag a. a. O. 28. Eine Briefzensur, welche einc Beschlagnahme von Briefen
auf der Postanstalt, ihre Offnung und Durchsicht zur Voraussetzung hätte, darf richtiger
Ansicht nach vom MB. nicht verhängt werden.
Die praktisch unenkbehrliche Kontrolle über die Briefe der Konfinierten darf daher
nur in der Form erfolgen, daß ihnen aufgegeben wird, ihre Briese unverschlossen zur
Durchsicht bei der Polizeibehörde ihres Aufenthaltortes abzuliefern. Die Briefe unbe-
denklichen Inhalts werden dann abgesandt, die bedenklichen Inhalts dem Briesschreiber
zurückgegeben.
Das Telegrammgeheimnis ist nach ##8 des Reichstelegraphengesetzes vom 6. 4. 1892
unverletzlich; eine Ausnahme hiervon für den Kriegszustand ist nirgends vorgesehen.
4. Sontag a. a. O. 29. Begleiten Angebörige den Konfinierten in den Aufenthalts-
ont, in dem er den verschiedenen Beschränkungen unterworfen ist, so ist der M. auch
befugt, die Zulassung der Angehörigen auch wenn diese harmlose Persönlichkeiten sind,
davon abhängig zu machen, daß sie sich freiwillig den gleichen Verkehrsbeschränkungen
unterwersen. Deun die Sicherheit des Reiches kann der einzelne nicht nur dadurch gefährden,
daß er selbst Angrisse gegen sie richtet, sondern auch dadurch, daß er sich zum Boten und
Gehilfen eines die Sicherheit Gefährdenden hergibt. Wenn also z. B. von- der ihren kon-
finierten Ehemann in die Aufenthaltsbeschränkung begleitenden Ehefrau zu gewärtigen
ist, daß sie für ihn Briefe befördern und Reisen unternehmen wird, durch die er die über-
ihn verhängten Sperren umgeht, so reicht das Recht des MB. auf Beschränkung der per-
sönlichen Freiheit des einzelnen Staatsbürgers auch so weit, daß er die begleitende Ehefrau
den gleichen Beschränkungen unterwerfen darf wie den Ehemann. Will sie dies vermeiden,
so muß sie darauf verzichten, ihren Mann an den Ort der Aufenthaltsbeschränkung zu
begleiten.
5. Romen a. a. O. 42. „Gefahr"“ für die Sicherheit des Reiches liegt sowohl dann
vor, wenn der Eintritt der Störung der Sicherheit des Reiches unmittelbar bevorsteht,
als auch dann, wenn die Störung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
6. Sontag a. a. O. 38. „Eine Gefahr ist das Ergebnis einer Gefährdung, diese
aber ist die Herbeiführung eines Zustandes, aus welchem in concrete die nahe Möglich-
keit und damit die begründete Besorgnis des Eintritts einer Verletzung gegeben ist.“
(Liszt 126, Olshausen 1 219).
Dieser für das RStr#G B. angenommenen Definition wird man sich für das Sch.