566 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher usw.
streckten UntersH. ruht. Er würde in seinen Rechten verkürzt, wenn er mit seiner Beschwerde
erst bis zum Vollzug der Haft warten müßte und wenn cr nicht in der Lage sein sollte
diesem drohenden Vollzuge schon vorzubeugen durch vorherige Beschwerdeeinlegung.
Er hat danach ein berechtigtes Interesse, den Schp Besehl wegen des jederzeit möglichen
Wiederauflebens seiner Vollstreckung schon vorher anzufechten und gemäß §i 5 st“-
periodisch von Amts wegen nachgeprüft zu sehen. Im Sinne der # öff. des Ges. muß
darum der durch den Sch HBefehl Betroffene auch während der Vollstreckung der UntersH.
als Verhafteter gelten. Voraussetzung der Beschwerde ist lediglich, daß der HBefehl durch
Zustellung oder Eröffnung zur Kenntnis des Betroffenen gekommen ist. Erforderlichkeit
der SchH. (5 1 SchH G.) als Mittel zur Abwendung der im #1 erwähnten Gefahr wird
auch nicht etwa durch die Tatsache beseitigt, daß zur Zeit UntersH. gegen W. vollstreckt
wird. Da die Aufhebung dieser Haft durch den zuständigen Richter jederzeit ohne Wissen
des Mil efehlh. möglich ist und der Beschwerdeführer dann sofort auf freien Fuß gesezzt
würde, so muß die Notwendigkeit eines vorsorglichen für den Fall der Aufhebung der
UntersH. ohnc weileres in Wirksamkeit tretenden SchHBefehls schon jetzt anerkannt werden.
11. Sontag a. a. O. 40. Die Ansicht der Kommission und des Berichterstatters,
daß die Immunität der Abg. sich auch auf die Schutzhaft beziehe, ist rechtsirrig. Nach
Art. 31 RVerf. darf kein Mitglied des Reichstags wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung in Untersuchungshaft genommen oder verhaftet werden . . Hier herrscht wohl
in der Wissenschaft Streit, unter welchen Voraussetzungen einc Verhaftung vorgenommen
werden darf, aber dieser Streit dreht sich immer nur darum, ob unter Strafen nur all-
gemein Kriminalstrafen oder auch Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen usw. zu verstehen
sind. Die Meinung der meisten Schriftsteller ist jedoch darin einig, daß Exekutiostrasen
gegen Abgeordnete zulässig sind, weil bei diesen nur ein Zwang zu einer bestimmten Leistung
ausgeübt, nicht aber eine Strasc erkannt wird. Für zulässig wird auch das Verfahren zur
Entziehung einer Gewerbebesugnis und die Untersuchung von Seeunfällen nach dem
Gesetz vom 27. 7. 1877 erachtet, weil die Folge hier keine Strase, sondern nur die Ver-
hängung einer Verwaltungsmaßregel ist. Fallen aber Zwangsmittel und Verwaltungs-
maßnahmen nicht unter den Schutz des Art. 31, dann noch weniger Sicherungsmaßnahmen,
bei denen weder von einer mit Strafe bedrohten Handlung, welche dem Betreffenden
zur Last gelegt wird, noch von einem zur Untersuchungziehen die Rede ist. Privilegien
sind strikt auszulegen, und ein Schutz gegen Sicherungsmaßnahmen ist in der Verfassung
nicht ausgesprochen. Die Abgeordneten sind also mangels einer gesetzlichen für sie er-
lassenen Ausnahmebestimmung nicht von der Haft und den Sicherungsmaßnahmen des
G. v. 4. 12. 1916 ausgenommen. AM. Romen a. a. O. 45,
&5 2.
1. Romen a. a. O. 48. Unter der „Verhaftung“ ist die Vollstreckung des Haftbefehls,
also die Festnahme auf Grund des schriftlichen Haftbefehles zu verstehen, nicht schon die
bloße Vorführung oder vorläusige Festnahme zum Zwecke der Anordnung der Haft,
ebenso Sontag a. a. O. 43.
2. Romen a. a. O. 51. Daß der Inhaber der vollziehenden Gewalt, nachdem er
einen Haftbefehl erlassen hat, berechtigt ist, auf Grund des Haftbefehls einen Steckbrief
zu erlassen, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält, ist zwar im Ge-
setze nicht ausdrücklich ausgesprochen; dies muß aber, da es sich um eine aus dem Zwecke
der Anordnung der Haft sich von selbst ergebende, unter Umständen unerläßliche Maßregel
handelt, doch als unbestreitbares Recht anerkannt werden.
8 3.
1. Feisenbetger, Leipzg. 17 5618. Die Beschwerde findet nur gegen die Verhaftung
nicht schon gegen den Erlaß des Haftbefehls statt. 1
2. Sontag a. a. O. 49. Die mündliche Verhandlung vor dem N. wird sich bei