Schuphaftgesetz v. 4. Dezember 1916. 569
8 10.
Romen a. a. O. 92. Ein Anspruch, der Vernehmung des Verhafteten oder einer
etwa angeordneten mündlichen Berhandlung (s§ 3, 4) beizuwohnen, besteht für den Bei-
stond nicht. Andererseits kann ihm die Anwesenheit gestattet werden.
* 11.
Sontag a. a. O. 71. Der Zeitpunkt, in welchem der Haftbefehl spätestens bekannt
zu geben ist, soll ebenfalls durch entsprechende Anwendung des §5 2 SckHG. gesunden
werden. Aber welcher Zeitpunkt entspricht dem „bei oder unverzüglich nach der Ver-
haftung““ Diese Frage wird verschieden zu beantworten sein, je nachdem der Zwangs-
ausenthalt-Nehmende freiwillig in den Ort reist, der ihm vermöge der Aufenthaltsbeschrän-
kung zum Aufenthalte angewiesen ist, oder gewaltsam dort hingebracht werden muß.
Im ersteren Falle beginnt die Wirkung der Aufenthaltsbeschränlung erst in dem Augen-
belicke, in dem sich der Konfinierte in dem Orte seines neuen Aufenthalts bei der benach-
richtigten Polizeibehörde meldet, in letzterem Falle in dem Augenblicke seiner Festnahme
zwecks Abtransportes. Ersterem wird also der Haftbefehl noch rechtzeitig in seinem neuen
Aufenthaltsorte, letzterem am Orte der Festnahme bekanntgegeben.
§ 12.
Romen a. a. O. 97. Wenn dos Gesetz sagt, daß eine auf Grund dieses Gesetzes
erlittene Haft angerechnet werden kann in einem auf Strafe lautenden „Urteil“, so wäre
hierdurch, wollte man sich an den strengen Wortlaut halten, die Anrechnung der Haft auf
eine gemäß # 447 f. der Strafprozeßordnung durch richterlichen Strafbefehl festgesetzte
Strafe ausgeschlossen. Dem Sinne des Gesetzes wird es aber entsprechen, wenn man die
Anrechnung der Haft auch auf eine durch richterlichen Strafbefehl festgesetzte Strafe für
zulässig erklärt. Das wird auch bei Anrechnung der Untersuchungshaft angenommen,
obgleich § 60 RSt#GB., ebenso wie 512, von einer durch „Urteil“ erkannten Strafe spricht.
S. Loewe, StPO. 5 447 Anm. 2. Entsprechende Anwendung dieser Ansicht auf Schutz-
oder Sicherungshaft erscheint durchaus zulässig und angebracht; ebenso Sontag a. a. O. 73.
8 13.
Sontag a. a. O. 80. Auf Antrag kann das Reichsmilitärgericht einen Entschädigungs-
anspruch auch in anderen Fällen, als in denen des Abs. 1 § 13 zuerkennen. Die Fassung
des Gesetzes ist nicht ganz klar, es heißt in Abs. 2 wörtlich: „in anderen Fällen, auch wenn
es nicht selbst die Haft ausgehoben hat“. Diese Fassung läßt einmal die Auslegung zu,
daß die Fälle materiell genau so liegen, wie die des Abs. 1, d. h., daß der Verhaftete sich
zu Unrecht die ganze oder einen Teil der Zeit in Haft befunden hat und nur die Aufhebung
der Haft nicht durch das RM G. erfolgt ist, etwa weil die Entlassung durch den Militär-
befehlshaber dem zuvor kam. Die Fassung des Gesetzes kann aber auch besagen, daß das
RM]. aus besonderen Billigleitsgründen Enlsck ädigung solchen Sicherungs-Gefangenen
zusprechen kann, die nicht zu Unrecht gesessen haben. Die Erläuterungen der BE. in der
Reichstagssitzung vom 4. 9. 1916 (S. 2081) verbreiten auch leine weitere Klarheit. Es
entspricht aber dem vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossenen praktischen Bedürsnisse,
das R#M. zur Zuerkennung von Entschädigungen ouch in den letztgenannten Föllen zu
ermächtigen. Man denke z. B. an den Fall eines besonderen Mißverhältnisses zwischen
der Gefährdung des Reiches und dem Schaden des Verhafteten.