Gesetz über den vaterländischen Hllfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 1. 571
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1.
1. Schiffer-Junck a. a. O. 9. Frauen sind nicht hilfsdienstpflichtig. Um sie der
Hilfsdienstpflicht zu unterwerfen, wäre ein besonderes Gesetz ersorderlich, § 19 des HDG.
würde dazu nicht ausreichen. Wohl aber werden Frauen (wie übrigens auch männliche
Personen, die nicht hilfsdienstpflichtig sind), mitgezählt, wenn zu entscheiden ist, ob die
Zahl der in einem Hilfsdienstbetriebe beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt,
vgl. & 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes. Ferner kann ein Betrieb Hilfsdienstbetrieb sein, z. B.
im Sinne von §5 11, obwohl in ihm nur Frauen (oder nicht hilfsdienstpflichtige Männer)
beschäftigt sind. Dies ist von Wichtigkeit für die Bildung von Arbeiterausschüssen in Hilfs-
dienstbetrieben.
2. Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 3 S. 4. Es ist die Frage aufge-
worsen worden, ob etwa die Hilfsdienstpflicht nur innerhalb des deutschen Reichsgebietes
zu leisten sei. Das Gesetz kennt eine solche Beschränkung nicht. Im Reichstage wurde
der Antrag gestellt, im & 1 die Worte einzuschalten „innerhalb des Deutschen Reiches“.
Dieser Antrag ist abgelehnt worden. Danach ist klar, daß der Hilfsdienstpflichtige eine Über-
weisung in das Ausland dulden muß. Vor allem ist es unbedingt erforderlich — und
bereits in Aussicht genommen — Hilfsdienstpflichtige in der Etappe oder in den unter
deutscher Verwaltung stehenden ausländischen Gebieten zu beschäftigen. Gerade dort
werden sie dem Vaterlande gute Dienste leisten können, sei es, indem sie andere Kräfte
für die Front freimachen (durch Bahn= und Brückenbewachung, Barschendienst usw.),
sei es durch Arbeit in industriellen Betrieben. Zunächst besteht übrigens kein Grund,
daran zu zweifeln, daß sich gerade hierfür Freiwillige in großer, wahrscheinlich genügender
Zahl melden werden. Wenn sich aber eine Uberweisung in solche Gebiete nötig macht,
so muß diesem Gebote eben Folge geleistet werden. Von einer zwangsweisen Verschlep-
pung ist natürlich nicht die Rede. Vielmehr handelt es sich nur um Gehorsam gegenüber
dem Aufruf zur vaterländischen Hilfsdienstpflicht, die auf dem Gesetze beruht. Wer jen-
seits der deutschen Grenzen dem Vaterlande dient, ist leineswegs rechtlos. Er steht auch
draußen unter dem Schutze der vaterländischen Gesetze, insbesondere über den Dienst-
vertrag (Arbeits- und Anstellungsvertrag). Es gilt für ihn die Bestimmung in § 8 HD.,
wonach der Arbeitslohn — und gegebenenfalls seine körperliche Verpflegung! — ihm
selbst und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt gewähren soll.
Obeein weiterer Ausbau dieser Bestimmung im Sinne der Familienunterstützung für Kriegs-
teilnehmer erfolgen soll, wird noch erwogen. Auf jeden Fall wird das Vaterland auch
für diejenigen sorgen, die ihre Hilfsdienstpflicht jenseits der deutschen Grenzpsähle er-
füllen. Auch daran wird, wie schon erwähnt, gedacht werden, daß die Segnungen der