Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

572 M. Baterländischer Hilfsdienst. 
öffentlichen Versicherung, namentlich gegen Krankheit und Unfall, allen Hilfsdienft. 
Pflichtigen gewahrt bleiben. 
3. Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 3 S. 4. Das Hilfsdienstgesetz gin 
Für jeden Deutschen, auch für die Deutschen im Auslande. Es ist also nicht möglich, sich 
der Hilfsdienstpflicht durch Austritt in das Ausland zu entziehen. Nach der BO. beir. 
anderweite Regelung der Paßpslicht v. 21. 6. 1916 hat sich jeder, der das Reichsgebiet 
verläßt, durch einen Paß über seine Person auszuweisen und dieser Paß bedarf vor dem 
jedesmaligen Grenzübertritte des Sichtvermerks der zuständigen deutschen Behörde. 
Über die Ausslellung der Sichtvermerke gibt die Bekanntmachung, betr. Ausführungs. 
vorschriften zu der Paß V. v. 24. 6. 16 eingehende Vorschristen. Danach dürfen Sicht- 
vermerke nur erteilt werden, wenn „der Zweck der Reise den öffentlichen Interessen nicht 
zuwiderläuft"“. Insbesondere ist ein Grund zur Versagung des Sichtvermerks Legeben, 
„wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen geschädigt würden“. Bei der 
großen Bedeutung des Hilfsdienstes für die gesamte Kriegswirtschaft Deuischlands haben 
deshalb alle Hilfsdienstpflichtigen, also jecder männliche Deutsche vom vollendeten 17. 
bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, soweit er nicht zum Wehrdienste einberusen isl! — 
zu gewärtigen, daß sie sich an der Grenze darüber auszuweisen haben, wie es bei ihnen 
mit der Erfüllung der Hilfsdienstpflicht steht. Ein Verdackt, daß der Auslritt aus dem 
Reichsgebiete geschehe, um sich der Hilfsdienstpflicht zu entziehen, — würde hiernach den 
Paßbehörden Anlaß geben, den Sichtvermerk zu verweigern. 
§2. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 4, 867). 
4. Preuß. Berfügung vom 3. August 1917. (m Bl. 240.) 
Das Königliche Kriegsministerium, Kriegsamt, hat sich damit einverstanden er- 
klärt, daß die Eigenschaft einer behördlichen Einrichtung im Sinne des § 2 des Gesetzes 
ülber den vaterländischen Hilfdsienst vom 5. Dezember v. Jä-. allen Orts-, Land- und 
Innungskrankenkassen Preußens zuerkannt wird. 
5. Kriegsamt (AmtlMitt. 17 Nr. 10, S. 7). Daraus, daß eine Tätigkeit in 55 VO. 
v. 1. 3. 17 nicht allgemein oder besonders von der Meldepflicht ausgenommen ist, folgt 
keineswegs, daß sie nicht kriegswichtig sei, oder — anders ausgedrückt — daß die in ihr 
Beschäftigten nicht als im vaterländischen Hilfsdienst stehend zu gelten hätten. Es gibt 
zweisellos Betriebe verschiedenster Art, die kriegswichtig sind und doch in diese Aufzählung 
nicht ausgenommen sind (z. B. Presse, Speditionsbetriebe, Banken, Rechtsanwaltschaft 
u. a.). Die Entscheidung, ob eine hilfsdienstpflichtige Person bereits im Hilfsdienst tätig 
ist, steht nach wie vor allein dem Feststellungsausschuß zu. Sie hängt auch nicht allein 
davon ab, ob der Betrieb an und für sich kriegswicktig im Sinne des & 2 ist, sondern auch 
von der weiteren Feststellung, ob die Zahl der in ihm beschäftigten Personen nicht das 
Bedürfnis übersteigt. 
Werden Hilfsdienstpflichtige durch den Einberufungsausschuß herangezogen, dir 
nach ihrer Auffassung bereits im vaterländischen Hilfsdienst tätig sind, so haben sic die 
Möglichkeit, den Feststellungsausschuß anzurusen. Und es braucht nicht einmal die Heran- 
ziehung abgewartet zu werden. Denn nach den Verfahrensvorschriflen können die Fest- 
stellungsausschüsse von jedem, der ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat, angerufen 
werden. Erst diese Entscheidung des Ausschusses, gegen die Beschwerde an die Zentral- 
stelle zulässig ist, stellt sest, ob die Tätigkrit, die jemand bisher ausgeübt hat, als vaterlän- 
discher Hilfsdienst zu betrachten ist oder nicht. 
6. Herrmann a. a. O. 36. Die Beschäftigung „bei jemand“ im Rechtssinne setzt 
vielmehr ein Gewaltverhältnis voraus, unter dem der Beschäftigte steht, ein Dienstver- 
hältnis, das beim Beamten ösfentlich-recktlicher, bei anderen Personen privatrechtlicher 
Natur ist. Der Anwalt aber steht dem Gericht völlig unabhängig gegenüber. Gerade
	        
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