Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländishen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 84. 573; 
bei ihm bestätigt die Sprache unserer Gesetze die Richtigkeit dieser Ansicht. Die Rechts- 
anwaltsordnung gebraucht nämlich auch den Ausdruck „bes.hästigt“, aber nicht vom Rechts- 
anwalt, sondern vom Referendar im Vorbereitungsdienst (s§s 25, 40), also von jemand, 
der in einem Abgängigkeitsverhältnis zu der ihn ausbildenden Behörde oder Person steht. 
Beim Anwalt dagegen, spricht sie nicht von seiner Beschäftigung, sondern von seiner Zu- 
lassung beim Gericht. Wenn trotdem die Anwaltstätigkeit als Hilfsdienst zu gelten hat, 
so liegt es daran, daß sic für die Volksversorgung von Bedeutung ist (zu vgl. Bd. 4, 8571. 
7. Schiffer-Junck a. a. O. 25. Auf Vorschlag des preußischen Justizministers 
soll die Rechtsanwaltschaft als behördliche Einrichtung gelten. Der Justizminisler ist der 
Ansicht, daß Rechtsanwälte nicht bei einer „Behörde“ tätig sind, daß aber die öffentlich- 
rechtliche Ordnung ihrer Tätigkeit und ihre sich einem öfsentlichen Amte annähernden. 
Ausgaben es verbieten, sie als in einem freien Beruf im Sinne von ##4 Abs. 2 stehend zu 
betrachten; richtig sei daher die Rechtsanwaltschaft als behördliche Einrichtung zu kenn- 
zeichnen. Das Kriegsamt hat sich hiermit einverstanden erklärt. 
8. Schifser-Juncka. a. O. 26. Theoretische Bedenken lassen sich nicht unterdrücken, 
insbesondere darüber, ob es zulässig ist, den einzelnen Anwalt als bei der Rechtsanwalt- 
schaft als einer behördlichen Einrichtung beschäftigt anzusehen. 
9. Schiffer-Junck a. a. O. 21. Daß Arbeitskräfte innerhalb der Land- und Forst- 
wirtschaft, d. i. von einem Betriebe zu einem anderen, ebenfalls land= oder forstwirtschaft- 
lichen, überwiesen werden, ist durch Abs. 2 nicht ausges hlossen. Denn das Gesetz will nicht. 
den einzelnen Betricb schützen und vor anderen bevorzugen, sondern der besonderen 
Wichligkeit der Land- und Forstwirtschaft (als Berufsart!) für den Krieg und ihrer beson- 
deren Personalbedürftigkeit Rechnung tragen. 
84. 
1. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 7 S. 10. Es ist begreiflich, daß bei 
dem Kriegsamte fortgesetzt Fragen eingehen, ob ein bestimmter Beruf oder Betrieb hilfs- 
dienstpflichtig sei. Zum Verständnis des Gesetzes sei darauf hingewiescn, daß in § 2 Abs. 1 
des Hilfsdienslgesetzes ums hrieben ist, welche Personen als im vaterländischen Hilfsdienste 
tätig gelten. Nach dem Gesetze trifft das zu für alle Personen, die beschäftigt sind 
1. bei Behörden und bei behördlichen Einrichtungen, 
. in der Kriegsindustrie, 
in der Land- und Forstwirtschaft, 
in der Krankenpflege, 
in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art, 
in sonstigen Berufen, oder Betrieden die für Zwecke der Kriegführung oder der 
Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hoben. 
Jedoch ist hinzugefügt — und zwar gilt dies für alle Hilfsdienstpflichtigen, gleichviel woa 
sie beschäftigt sind! — „soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt“. 
Im ganzen stellt sich das Verfahren also wie folgt dar: Die Personen, die an den 
oben unter 1 bis 6 angegebenen Stellen beschäftigt sind, erfüllen schon durch diese ihre 
Beschäftigung ihre gesetzliche Verpflichtung zum vaterländischen Hilfsdienste, brauchen 
also nicht erst zum Hilfsdienst herangezogen zu werden. Werden sie trotzdem herangezogen, 
so können sie sich darauf berusen, daß sie schon vaterländischen Hilfsdienst leisten. Aller- 
dings sind auch sie insofern gebunden — man hat dies vielfach, nicht immer zutreffend, 
eine Beschränkung der Freizügigkeit genannt, — als sie die Stätte ihrer bisherigen — also 
hilfsdienstpflichtigen — Arbeit nicht ohne Abkehrschein verlassen dürfen. 
Wohl aber hat sich das Gesetz vorbehalten, nachzuprüfen, ob die Zahl der in solchen 
Berufen oder Betrieben tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt. In solchem Falle 
kann also der entbehrliche Uberschuß des Personals „herausgezogen“ und anderen Hilfs- 
dienstbetrieben überwiesen werden. Darüber, ob das geschehen soll, haben die Ausschüsse 
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes, sog. Feststellungsausschüsse, zu entscheiden, die für den Bezirk 
jedes stellv. Generalkommandos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind. Was Behörden 
4r # e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.