Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

574 M. Vaterlãndischer Hilssdiensi. 
oder behördliche Einrichtungen anlangt, so liegt die Entscheidung, ob sie „übersetzt“ lind 
im wesentlichen in den Händen der zuständigen Reichs= oder Landeszentralbehörden 
Darauf soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Wir sprechen hier nur vor 
der Verfügung über nichtbehördliche Berufe und Betriebe, und diese Berfügung ist eben 
Aufgabe der Feststellungsausschüsse. 
Die Bedeutung der Feststellungsausschüsse wird vielsach verkannt. Denn sie haben 
nicht nur über die Ubersetzungsfrage zu entscheiden, sondern auch darüber, ob überhauprt 
ein Beruf oder Betrieb „im Sinne des §5 2 Bedeutung hat“, mit anderen Worten: ob er 
ein Hilfsdienstbetrieb ist. Für diese Ausschüsse sind also die im Reichstage vom Regierungs- 
tische erteilten Auskünfte, ob der oder jener Beruf unter 3 2 des Gesetzes falle (Beamte, 
Rechtsanwälte, Geistliche, Presse, sozialpolitische Organisationen usw.) genau besehen 
nur wertvolles Material. Es ist ja nicht anzunehmen, daß die Feststellungsausschüsse die 
Neigung haben werden, von jenen Auskünften grundsätzlich abzuweichen. Auch ist darauf 
hinzuweisen, daß gegen die Entscheidungen der Feststellungsausschüsse die Beschwerde 
an die Zentralstelle beim Kriegsamte zulässig ist. Die Zentralstelle ist natürlich ebenfalls 
unabhängig, kann und soll aber für die Einheitlichleit im Feststellungsverfahren sorgen. 
An sich ist es nicht ausgeschlossen und auch praktisch möglich, unter Umständen sogar ge. 
rechtfertigt, daß im Bezirke des einen Generalkommandos von demjenigen abgewichen 
wird, was in einem anderen geschieht. Aus allen diesen Gründen wird es kaum ausführ- 
bar sein — trotz der vielfachen Anträge, die verständlicherweise in dieser Richtung an das 
Kriegsamt gestellt werden, — eine allgemeingültige Anleitung über den Kreis der schon 
im vaterländischen Hilfsdienste beschäftigten Personen zu erlassen. 
UÜbrigens ist auch nicht zu erwarten, daß etwa die Feststellungsausschüsse von vorn- 
herein eine Liste oder ein Register ausstellen, woraus jeder ohne Mühe ablesen kann, ob 
sein Betrieb ein Hilfsdienstbetrieb ist oder nicht. Damit würde den Feststellungsausschüssen 
eine ganz unmögliche Aufgabe zugemutet. Denn der Begriff „Hilfsdienst“ ist kein ein 
für allemal feststehender. Ein Betrieb, der heute im Sinne des § 2 Bedeutung hat, kann 
morgen diese Bedeutung zufolge Stillegung, Austritt von Arbeitskröften usw. verloren 
haben. Die Feststellungsausschüsse werden überhaupt nicht sozusagen von Amts wegen 
tätig, sondern nur dann, wenn sie vom Kriegsamt oder einer Kriegsamtstelle oder von 
den Einberusungsausschüssen im einzelnen Falle darum ersucht werden, ihr Urteil ab- 
zugeben. Also erwarte man von ihnen keine Registrierung, vor allem kein unnützes 
Schreibwerk. 
In Wirklichkeit werden sich auch die Dinge ganz anders abspielen. Denn die Em- 
scheidung der Frage, ob ein Betrieb für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversor- 
gung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung hat (5 2 des Gesetzes), ist in denjenigen Be- 
trieben, deren Fortführung durch die Lieserung von Rohstoffen oder die Erteilung von 
Aufträgen seitens der Militärverwaltung bedingt ist, davon abhängig, ob die Militär- 
verwaltung Rohstoffe liefert oder Aufträge erteilt. Ist dies nicht der Fall, so steht domit 
tatsächlich fest, daß der Betrieb für die Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung 
keine Bedeutung hat. Zudem ist er bercits durch die Versagung der Rohstofflieferung 
oder der Aufträge außerstande gesetzt, seinen Betrieb fortzuführen, also tatsächlich still- 
gelegt, ohne daß es noch auf die Entziehung der Arbeitskräfte ankäme. Trotzdem kann 
sormell auch in diesem Falle die Entscheidung der Feststellungsausschüsse nach § 4 Abs. 2 
angerufen werden. In der Sache ist die Entscheidung allerdings bereits vorher gefallen. 
Den Ausschüssen steht ein Einfluß auf die Lieferung von Kohstoffen oder die Erteilung 
von Aufträgen nicht zu. Diese Frage ist vielmehr lediglich von der im Einzelfall zustän- 
digen militärischen Stelle zu beontworten und in den vorausgesebten Fällen bereils vorher 
beantwortet worden. Der Ausschuß hat also hier lediglich der durch das Kriegsamt getrof- 
senen Sachlage Rechnung zu tragen und kann sie nur noch durch seinen Spruch bestätigen, 
aber nicht materiell ändern oder beeinflussen. Reale Bedeutung hingegen kommt dem 
Ausschusse zu:
	        
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