Gesetz Über den vaterländischen Hilfsdienst v. b. Dezember 1916. 88 6, 6. 575
1. für alle Berufe und Betriebe, die nicht von der Lieferung der Rohstoffe und der
Erteilung von Aufträgen seitens der Militärverwaltung abhängen,
2. auch für diese Betriebe, soweit es sich daraum handelt, ob die Zahl der in ihnen
tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt.
Es empfahl sich diese Mitteilungen zu machen, damit keine falsche Auffassung über
das Ineinandergreisen der verschiedenen Organe des Hilfsdienstgesetzes entstehen. Alle
arbelten nur, um das große, vom Gesetze gewollte vaterländische Ziel zu erreichen.
Preuß. Justizminister, Erlaß vom 30. März 1917.
(Breslauer Alt. 17 25, MaumburgAlk. 17 27.)
Nachdem ich mit dem Kriegsamt über die Regelung der Hilfsdienstpflicht der Rechts-
anwälte ins Benehmen getreten bin, teile ich als Ergebnis dieser Verhandlung folgen-
des mit:
Bei Heranziehung von Rechtsanwälten zum Hilfsdienst wird regelmäßig in der Weise
verfahren werden, daß eine dem Kriegsamt nachgeordnete, voraussichtlich bei jedem stell-
vertretenden Generalkommando einzurichtende Stelle den zuständigen Oberlandes-
gerichtspräsidenten über die Stellen, für welche die Verwendung von Rechtsanwälten
in Aussicht genommen ist, möglichst bald unterrichtet und dabei gleichzeitig, soweit angängig,
nähere Angaben darüber macht, in welchem Orte, in welchem Umfang und gegen welche
Lergütung die Heranziehung erfolgen soll. Der Oberlandesgerichtspräsident hat dem
Vorstande der Anwaltskammer von der beabsichtigten Verwendung von Rechtsanwälten
alsbald Kenntnis zu geben und die ihm darauf vom Vorstand auf Grund freiwilliger Mcl-
dungen als geeignet und bereit bezeichneten Anwälte der vom Kriegsamt bestimmten
Stelle namhaft zu machen, soweit gegen die Vorschläge des Vorstandes keine besonderen
Bedenken bestehen.
Sollte es an freiwillig sich meldenden, geeigneten Anwälten fehlen, so hat der Ober-
landesgerichtspräsident nach Anhörung des Vorstandes der Anwaltskammer unter ein-
gehender Würdigung der persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse zu
prüsen, welche Anwälte für entbehrlich zu erachten und in welcher Reihenfolge sie einzu-
ziehen sein möchten. Die auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung mir gemachten Bor-
schläge des Oberlandesgerichtspräsidenten werde ich einer Nachprüsung unterziehen und,
sofern sich dabei keine Bedenken ergeben, an das Kriegsamt weiterleiten; andernfalls
werde ich anderweite geeignet erscheinende Vorschläge erfordern.
Im Hilfsdienste werden die Rechtsanwälte in einer ihre Berufsausübung möglichst
schonenden Weise beschäftigt, insbesondere soweit angängig, an ihrem Wohnort oder in
dessen Nähe und unter Befreiung für gewisse Stunden am Tage voder für gewisse Taoge
in der Woche herangezogen werden.
86.
Prenß. Allgemeine Berfügung vom 19. März 1917 über Eintritt von Justizbeamten
in die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst gebildeten Ausschüsse.
(m Bl. 106.)
Wird ein höherer Justizbeamter als Mitglied eines Ausschusses berusen, der auf
Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (§5 5, 7, 9 des Reichsgesetzes vom
5. Dezember 1916 in Verbindung mit den Bekanntmack ungen vom 21. Dezember 1916,
RGBl. 1333, 1410, 1411) gebildet wird, so gilt die Übernahme des Nebenamts als ge-
nehmigt, bis der Berufene von einer entgegengesetzten Anordnung in Kenninis gesetzt
wird. Von der Berufung ist dem Justizminister unverzüglich Anzeige zu erstatten.
86.
1. Herrmann a. a. O. 65. Legt der Vorsitzende Beschwerde ein (5 26 Anw.), so
lann man den Ausschuß nicht für befugt halten, selbst dem Rechtsmittel stattzugeben.