578 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
suche, oder kann ihn nunmehr der Einberufungsausschuß sofort an eine bestimmte Stelle
„überweisen“?
Das Gesetz kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Einberufungsausschuß sofort
überweisen kann. Dies ist dann ohne weiteres klar, wenn etwa der Hilfsdienstpflichtige
eine freiwillige Beschäftigung nur zum Schein ausgenommen hatte oder wenn Anlaß zu
dem Verdachte besteht, daß er der Aufforderung nur äußerlich nachgekommen ist, um die
Beschäftigung alsbald wieder aufzugeben. Man muß aber noch weitergehen. Auch dann
wenn der Hilfsdienstpflichtige die Beschäftigung ernstlich übernommen hat, sie aber später,
gleichviel nach welcher Zeit, wieder ausgibt, sei es, daß er die Stelle eigenwillig verläßt,
oder daß er vom Arbeitgeber entlassen wird, — auch dann steht er nunmehr dem Ein.
berufungsausschusse zur Verfügung und kann sofort überwiesen werden. Wollie man
das Gesetz anders auslegen und dem Einberufungsausschusse zumuten, den Hilfsdienst.
pflichtigen immer erst noch einmal zur freiwilligen Beschäftigung im Hilfsdienste aufzu.
fordern, so würde dies zu ganz unhaltbaren Ergebnissen führen und den Zweck des Gesetzes
schwer gefährden.
Allerdings steht, wie oft ausgesprochen worden ist, die Freiwilligkeit an der Spige
des Gesetzes, und der Zwang soll erst eintreten, wenn die Freiwilligkeit versagt. Man kann
die vorherige Aufforderung zum freiwilligen Eintritt in eine kriegswichtige Beschäftigung
eine Rechtswohltat nennen, die jeder Hilfsdienstpflichtige zunächst genießt. Allein diese
Rechtswohltat ist verbraucht, wenn eine Aufforderung einmal ergangen ist. Alsdann
setzt der Zwang ein und zwar in der Form der nunmehrigen Uberweisung an eine be-
stimmte Stelle im Hilfsdienste. Es sei wiederholt: der Zweck des Gesetzes kann nur er-
reicht werden, wenn die Einberufungsausschüsse leinen Unterschied zu machen und nicht
erst zu untersuchen brauchen, unter welchen Umständen und nach welcher Zeit der aufge-
forderte Hilfsdienstpflichtige aus der freiwillig angenommenen Hilfsdienstbeschäftigung
wieder ausgeschieden ist. Selbstverständlich ist, daß die Uberweisung erst dann eintreten
soll, wenn der Hilfsdienstpflichtige nicht sofort wieder von selbst in eine andere Beschäfti-
gung eintritt. Tut er letzteres, so erledigt sich eine anderweite Heranziehung. Tut er
es nicht sofort, so ist es nur billig, wenn er nunmehr überwiesen wird.
II. Wer hat für die Reisekosten aufzukommen, die der Hilfsdienstpflichtige aufwenden
muß, um eine außerhalb seines Wohnorts gelegene Stelle anzutreten oder sich um eine
solche zu bewerben? Diese Frage kann nur auftauchen, wenn es sich um eine Beschäftigung
im Inlande handelt. Denn bei der Anwerbung von Hilfsdienstpflichtigen für das besetzte
Gebiet durch die Heeresverwaltung wird von dieser in allen Fällen freie Hin= und Rück-
jahrt gewährt.
Bei Beschäftigungen im Inlande ist zu unterscheiden:
a) wenn der Hilfsdienstpflichtige auf die öffentliche Bekanntmachung oder die be-
sondere schriftliche Aufforderung hin sich eine Tätigkeit im Hilfsdienste sucht, so
macht er etwaige Reisen grundsätzlich auf seine eigene Gefahr. Wenn also seine
Bewerbung an einer Stelle, von der er durch öffentliche Bekanntmachung durch
die Hilfsdienstmeldestelle oder in anderer Weise Kenninis erlangte, erfolglos
bleibt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, falls ihm dieser
nicht ausdrücklich von dem Arbeitgeber zugesagt oder gewährt wird. Nimmt der
Hilfsdienstpflichtige, der sich seine Beschäftigung selbst sucht, eine solche Stelle
außerhalb seines Wohnortes an, so ist es ebenfalls durchaus Sache der freien
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, ob er Ersatz jener Reisekosten erhalten oder
sie selbst tragen muß.
d) Wird jedoch der Hilfsdienstpflichtige vom Einberufungsausschuß in eine Be-
schäftigung außerhalb seines Wohnortes überwiesen, so kann ihm die Übernahme
der Reisekosten billigerweise nicht zugemutet werden. Es ist deshalb Sache des
Einberufungsausschusses, schon bei der Überweisung dafür zu sorgen, daß der
Arbeitgeber diese Kosten von vornherein vertraglich übernimmt und nötigen-
falls vorschießt. Schon in dem „Muster für ein Überweisungsschreiben“, das in