Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

578 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
suche, oder kann ihn nunmehr der Einberufungsausschuß sofort an eine bestimmte Stelle 
„überweisen“? 
Das Gesetz kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Einberufungsausschuß sofort 
überweisen kann. Dies ist dann ohne weiteres klar, wenn etwa der Hilfsdienstpflichtige 
eine freiwillige Beschäftigung nur zum Schein ausgenommen hatte oder wenn Anlaß zu 
dem Verdachte besteht, daß er der Aufforderung nur äußerlich nachgekommen ist, um die 
Beschäftigung alsbald wieder aufzugeben. Man muß aber noch weitergehen. Auch dann 
wenn der Hilfsdienstpflichtige die Beschäftigung ernstlich übernommen hat, sie aber später, 
gleichviel nach welcher Zeit, wieder ausgibt, sei es, daß er die Stelle eigenwillig verläßt, 
oder daß er vom Arbeitgeber entlassen wird, — auch dann steht er nunmehr dem Ein. 
berufungsausschusse zur Verfügung und kann sofort überwiesen werden. Wollie man 
das Gesetz anders auslegen und dem Einberufungsausschusse zumuten, den Hilfsdienst. 
pflichtigen immer erst noch einmal zur freiwilligen Beschäftigung im Hilfsdienste aufzu. 
fordern, so würde dies zu ganz unhaltbaren Ergebnissen führen und den Zweck des Gesetzes 
schwer gefährden. 
Allerdings steht, wie oft ausgesprochen worden ist, die Freiwilligkeit an der Spige 
des Gesetzes, und der Zwang soll erst eintreten, wenn die Freiwilligkeit versagt. Man kann 
die vorherige Aufforderung zum freiwilligen Eintritt in eine kriegswichtige Beschäftigung 
eine Rechtswohltat nennen, die jeder Hilfsdienstpflichtige zunächst genießt. Allein diese 
Rechtswohltat ist verbraucht, wenn eine Aufforderung einmal ergangen ist. Alsdann 
setzt der Zwang ein und zwar in der Form der nunmehrigen Uberweisung an eine be- 
stimmte Stelle im Hilfsdienste. Es sei wiederholt: der Zweck des Gesetzes kann nur er- 
reicht werden, wenn die Einberufungsausschüsse leinen Unterschied zu machen und nicht 
erst zu untersuchen brauchen, unter welchen Umständen und nach welcher Zeit der aufge- 
forderte Hilfsdienstpflichtige aus der freiwillig angenommenen Hilfsdienstbeschäftigung 
wieder ausgeschieden ist. Selbstverständlich ist, daß die Uberweisung erst dann eintreten 
soll, wenn der Hilfsdienstpflichtige nicht sofort wieder von selbst in eine andere Beschäfti- 
gung eintritt. Tut er letzteres, so erledigt sich eine anderweite Heranziehung. Tut er 
es nicht sofort, so ist es nur billig, wenn er nunmehr überwiesen wird. 
II. Wer hat für die Reisekosten aufzukommen, die der Hilfsdienstpflichtige aufwenden 
muß, um eine außerhalb seines Wohnorts gelegene Stelle anzutreten oder sich um eine 
solche zu bewerben? Diese Frage kann nur auftauchen, wenn es sich um eine Beschäftigung 
im Inlande handelt. Denn bei der Anwerbung von Hilfsdienstpflichtigen für das besetzte 
Gebiet durch die Heeresverwaltung wird von dieser in allen Fällen freie Hin= und Rück- 
jahrt gewährt. 
Bei Beschäftigungen im Inlande ist zu unterscheiden: 
a) wenn der Hilfsdienstpflichtige auf die öffentliche Bekanntmachung oder die be- 
sondere schriftliche Aufforderung hin sich eine Tätigkeit im Hilfsdienste sucht, so 
macht er etwaige Reisen grundsätzlich auf seine eigene Gefahr. Wenn also seine 
Bewerbung an einer Stelle, von der er durch öffentliche Bekanntmachung durch 
die Hilfsdienstmeldestelle oder in anderer Weise Kenninis erlangte, erfolglos 
bleibt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, falls ihm dieser 
nicht ausdrücklich von dem Arbeitgeber zugesagt oder gewährt wird. Nimmt der 
Hilfsdienstpflichtige, der sich seine Beschäftigung selbst sucht, eine solche Stelle 
außerhalb seines Wohnortes an, so ist es ebenfalls durchaus Sache der freien 
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, ob er Ersatz jener Reisekosten erhalten oder 
sie selbst tragen muß. 
d) Wird jedoch der Hilfsdienstpflichtige vom Einberufungsausschuß in eine Be- 
schäftigung außerhalb seines Wohnortes überwiesen, so kann ihm die Übernahme 
der Reisekosten billigerweise nicht zugemutet werden. Es ist deshalb Sache des 
Einberufungsausschusses, schon bei der Überweisung dafür zu sorgen, daß der 
Arbeitgeber diese Kosten von vornherein vertraglich übernimmt und nötigen- 
falls vorschießt. Schon in dem „Muster für ein Überweisungsschreiben“, das in
	        
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