582 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
ist nur öffentlich-rechtlicher Natur, bewirkt also nicht etwa das Zuslandekommen eines
Vertrages zwischen den Überwiesenen und dem Arbeitgeber, dem er zugewiesen ist. Viel-
mehr müssen diese beiden noch ein privatrechtliches Ablommen über Leistung und Gegen.
leistung treffen. Man darf erwarten, daß die überweisende Behörde die Vorschrift dez
58 HD. beachten und von vornherein dafür Sorge tragen wird, durch Beschaffung an-
gemessener Arbeitsbedingungen den Abschluß eines Dieust- oder Arbeitsvertrages zwischen
dem Hilfsdienstpflichtigen und dem Unternehmer zu erleichtern. Auch die etwa beslehenden
Arbeiter- bzw. Angestelltenausschüsse oder die Schlichtungsstelle (36 11—13 HD.) werden
dabei gute Dienste leisten. Ist trotzdem keine Einigung zu erzielen, so ergibt sich die eigen.
tümliche Folge, daß der Uberwiesene für den Unternehmer tätig sein muß, um nicht nach
. 18 straffällig zu werden, obwohl er keinen Dienst= oder Arbeitsvertrag mit ihm einge-
gangen ist. Rechtlich wird dann das Verhältnis zwischen den beiden Parteien als Ge-
schäftsführung ohne Auftrag im Sinne der d§# 677ff. GBB. auszufassen sein, auf Grund
deren der Hilfsdienstpflichtige einen Anspruch auf die ortsübliche oder tarismäßige Ent-
schädigung für seine Leistungen hat. Da seine Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt,
würde auch der ihr entgegenstehende ausgesprochene Wille des Geschäftsherrn nach § 679
B#. nicht in Betracht kommen. Diese Beziehungen würden so lange fortbestehen, bis
der Überwiesene den Abkehrschein (69 HDG.) und damit Gelegenheit zum Wechsel der
Beschäftigungsstelle erhielte.
11. Herrmann a. a. O. 82. Wenn die lberweisung völlig aufgehoben wird, so
fällt dann der öffentlich-rechtliche Zwang für den Hilfsdienstpflichtigen, bei seinem der-
zeitigen Arbeitgeber tätig zu sein, fort. Damit wird jedoch noch nicht ohne weiteres das
privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmer beendigt. Denn man
kann nicht sagen, daß Verträge zwischen einem Überwiesenen und dem Arbeitgeber unter
der auflösenden Bedingung (5 158 Abs. 2 BGB.) des Erfolges einer Beschwerde gegen die
Überweisung geschlossen werden. Wohl aber wäre die Aufhebung der Überweisung ein
„wichtiger Grund“ zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist im Sinne der 3§ 626 Be#B., 70 HGV. u. 124a GewO. Daß der wichtige
Grund weder vom anderen Teile verschuldet zu sein noch überhaupt in dessen Person zu
liegen braucht, sondern sich auch in der Person des Kündigenden selbst ereignen kann, ist
von Wissenschaft und Rechtsprechung allgemein anerkannt. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Hilfsdienstpflichtige wird von dem obrigkeitlichen Druck befreit, der allein ihn zur
Aufnahme der augenblicklichen Tätigkeit veranlaßt hat, erhält mithin sein Selbstbestim-
mungsrecht wieder. Es kann ihm also nicht zugemutet werden, wider seinen Willen das
ihm aufgezwungene Vertragsverhältnis fortzusetzen, und er ist befugt, die Arbeit nieder-
zulegen, ohne Schadensersatzansprüche befürchten zu müssen. Daß er auch keine straf-
rechtlichen Folgen zu besorgen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wegfall der Uber-
weisung. Dagegen werden die Vorschriften über den Abkehrschein (59 HD dadurch
nicht berührt. Jedoch ist die Aufhebung der Überweisung in jedem Falle ein wichtiger
Grund, den Abkehrschein gemäß §*# 9 Abs. 2 auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu
gewähren.
12. Herrmann a. a. O. 83. Dem auf den Hilfsdienstpflichtigen durch die Straf-
androhung des § 18 HDG. ausgeübten Zwang, die ihm zugewiesene Tätigkeit aufzu-
nehmen, stellt das Gesetz eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn in seinem
Betrieb anzustellen weder unmittelbar noch mittelbar gegenüber. Daß sie trotzdem besteht,
folgt aus Zweck und Absicht des Gesetzes. Nur sind die mit seiner Durchführung betrauten
Behörden völlig frei in der Wahl der Mittel, um ihre Erfüllung zu erzwingen. Das lann
in sehr wirksamer Weise z. B. bei der Vergebung von Aufträgen oder der Verteilung von
Rohstoffen geschehen.
13. Groß, Dötrafr. 17 69. Die Aufforderung zur sfreiwilligen Meldung bildet
nach § 7 für die Heranziehung zum Hilfsdienst nur „die Regel“. Diese Meldung ist aber
Gefangenen naturgemäß verschlossen, soweit man nicht in geeigneten Fällen von der vor-
läufigen Entlassung des 3 23 StGB. ausgiebigeren Gebrauch zu machen beabsichligt.