Gesetz über den vaterländtschen Hllfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 7. 583
§5 7läßt demnach die Auslegung zu, daß die Heranziehung zum Hilfsdienst in Ausnahme-
fällen auch ohne vorherige Aufforderung zur freiwilligen Meldung möglich ist. Das Vor-
liegen eines Ausnahmefalles bei Insassen von Strafanstalten dürfte gegeben sein. In der
Behandlung der Straf= und Untersuchungsgefangenen ergibt sich ein kleiner Unterschied.
Erstere sind an sich in den Strafanstalten zu arbeiten verpflichtet und unterliegen daher,
auch soweit ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, ohne weiteres dem Hilfs-
dienst. Hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen liegt die Sache insofern etwas anders,
als diese nach der St PO. bekanntlich zur Arbeit nicht gezwungen werden können. Im
Gesetz ist der Zwang nur als ultima ratio gedacht, da das Gesetz auf den Grundsätzen der
Freiwilligkeit aus Vaterlandsliebe und Pflichtgefühl aufgebaut ist. Trotzdem wird die An-
wendbarkeit des Zwanges arbeitsscheuen Untersuchungsgefangenen gegenüber ohne wei-
teres daraus herzuleiten sein, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes als eines Spezial-
gesetzes dem Strafgesetzbuch in seinem allgemeinen Teile als der Lex generalis vorgehen.
Das gleiche dürfte für Sicherheitsgefangene zu gelten haben.
14. Knipschaar a. a. O. 122. Die Arbeit, die der Hilfsdienstpflichtige leistet, bedeutet
nicht die Erfüllung eines öffentlichen Rechts des Staates auf Arbeit in dem Sinne, daß der
Hilssdienstpflichtige als solcher im öffentlichen Dienste des Staates steht. Das Rechtsver-
hältnis zu dem Arbeitgeber ist nach den allgemeinen Beslimmungen des Bürgerlichen
Rechts zu beurteilen. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß der Hilfsdienstpflichtige
nicht auf Grund eines privaten Dienstverhältnisses, sondern als Beamter bei einer Staats-
oder Gemeindebehörde angestellt wird, so daß ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis
begründet wird. Z. B. entspricht es durchaus dem Zweck des Hilfsdienstgesetzes, daß ein
verabschiedeter Beamter, der hilfsdienstpflichtig ist, bei seiner früheren Behörde auf Grund
einer freiwilligen Meldung oder auf Grund einer UÜberweisung durch den Ausschuß wieder
als Beamter angestellt wird. Ob in dem Einzelfall ein Beamtenverhältnis begründet
wird oder ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ist nach den bisherigen allgemeinen
Rechtsregeln zu beurteilen.
15. Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
(Kriegsamt, AmtlMitt. 17 Nr. 7 S. 8, Nr. 13 S. 2.)
1. Dienstverträge bei Verwendung Hilfsdienstpflichtiger im Inland.
Dienstvertrag für die Hilfsdienstpflichtigen, die als Ersatz für Militärpersonen eingestellt
werden.
Auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember
1916 (RE#Bl. 1333)
Der
geboren am
(Militärverhältnisse)
wird hierdurch als
angestellt unter folgenden Bedingungen:
1. Der Dienstantritt ersolgt am
2. Die Art der Verwendung und die Regelung der Dienststunden des Angestellten
bestimmt der Arbeitgeber. Es ist auch Sonntags Dienst zu leisten. Im Dienstinteresse
ist, auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden zu arbeiten.
3. Die Vergütung beträgt M. (in Worten Mark)
und ist nachträglich zahlbar.:)
1) Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen zu gewähren für die zu versorgenden
Familienangehörigen.