584 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
4. Die Kündigungsfrist ist (sofern nicht zunächst eine Probezeit vereinbart ist)2 Wochen
zum Monatsschluß.)
5. Für die Leistungen zur Kranken-, Invaliden- und Angestellten-Versicherung
gelten, sofern nicht besondere Bestimmungen erlassen werden, die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Im Krankheitsfalle ist dem Arbeitgeber sofort auf schnellstem Wege Mitteilung
zu machen und auf Verlangen des Arbeitgebers ein ärztliches Attest einzureichen.
7. Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen
werden. Die erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
8. Der Angestellte ist zu unbedingtem Gehorsam gegenüber seinem Vorgesetzten,
zu peinlichster Pflichttreue bei Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und zu jeder Förde-
rung der vaterländischen Interessen verpflichtet; insbesondere hat er und zwar auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses über alle dienstlichen Vorgänge strengste Verschwiegen-
heit zu bewahren.
„Der erkennt an, daß alle von ihm im dienstlichen Auftrage, mit dienstlichen
Mitteln oder auf Grund dienstlicher Kenntnisse oder auf Grund dienstlicher Erfahrungen
gemachten Erfindungen als dienstliche Erfindungen dem ausschließlichen Verfügungsrecht
der Heeresverwaltung unterliegen und ohne deren Zustimmung zum Patent (Gebrauchs-
muster) nicht angemeldet werden dürfen.
Um der Heeresverwaltung die Prüsung zu ermöglichen, ob gegebenenfalls eine
dienstliche Erfindung vorliegt, verpflichtet sich der , kein Patent oder Gebrauchsmuster
während der Bertragsdauer ohne die vorher auf dem Dienstwege einzuholende Genehmi-
gung des Kriegsministeriums nachzusuchen und unterwirft sich für jeden Fall der Zu-
widerhandlung einer Verttagssttafe von. . Matrk.“
Der Angestellte bekennt durch seine Unterschrift, über das Gesetz betrefsend Verrat
militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 sowie über die Bestimmungen der 87 bis
93 und 139 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 unterrichtet
worden zu sein.
9. Die sofortige Entlassung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt beim
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Fall der Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen zu 7 und 8.
10. Etwa bestehende Hausordnungen gelten als Bestandteil des Vertrages.
11. Für die Stempelung dieses Vertrages gelten die gesehlichen Bestimmungen.
Datum
Unterschrift der anstellenden Unterschrift des
Behäörde. Angestellten.
Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
(Erlaß des Kriegsamts v. 14. 1., 2. 4. 17.).)
1. Besondere Dienstverträge nach diesem Muster sind nur abzuschließen beim Ein-
tritt von Hilfsdienstpflichtigen in solche Stellen oder Betriebe, für dic die Arbeits-
bedingungen nicht allgemein festgelegt sind. Soweit allgemeine Ordnungen
über die Arbeitsbedingungen bestehen?s), finden sie ebenso wie auf die nicht Hilfs-
1) Nach Bedarf zu ändern.
:) Anzuwenden auch auf die in den innerhalb Deutschlands z. B. in Elsaß-Lothringen
gelegenen Teile des Operations-- und Etappengebiets verwendeten Hilfsdienstpflichtigen
(Erlaß des Kriegsamts v. 8. 6. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 20 S. 2).
:) Hierzu: Verfügung des Kriegsamts v. 9. 6. 17 (Amtl Mitt. 17 Nr. 21 S. 1):
„ Selbstverständlich können solche Ordnungen da, wo sie bisher nicht bestanden haben,
jederzeit geschaffen werden. Hiervon Gebrauch zu machen wird allen Dienslstellen und
kriegswirtschaftlichen Betrieben, für die solche Arbeitsordnungen in Betracht kommen
können, dringend empfohlen.