Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 8 7. 585
dienstpflichtigen auch auf die hilfsdienstpflichtigen Arbeiter, ohne Unterschied, ob
sie sich freiwillig gemeldet haben oder Überwiesen worden sind, Anwendung.
2. (Zu Ziff. 3 des Musters). Allgemeine Anweisungen über die Vergütung können
vorläufig nicht gegeben werden; maßgebend sind die ortsüblichen Sätze. Als
ortsüblicher Lohn ist nicht der auf Grund der Versicherungsordnung von den
Bersicherungsbehörden festgesetzte „Ortslohn“", sondern die Vergütung zu ver-
stehen, die am Ort durchschnittlich für die betreffende berufliche Tätigkeit ent-
richtet wird.
Im Falle des Bedürfnisses sind Zulagen für die zu versorgenden Jamilien=
angehörigen gemäß §8 des Gesetzes zu gewähren. Es empfiehlt sich, sicherzustellen,
daß die für die Versorgung der Angehörigen bestimmten Anteile ihnen auch wirk-
lich zukommen.
3. (Zu Ziff. 4.) Die Kündigungsfrist kann nicht allgemein geregelt werden, sondern
wird nach den bestehenden Bedürfnissen und Verhällnissen bei den betreffenden
Stellen zu bestimmen sein.
4. (Zu Ziff. 8 Abs. 2, 3 (Erl. v. 2. 4. 17)). Dieser Zusatz ist nicht aufzunehmen
in die Verträge mit solchen Hilfsdienstpflichtigen, die auf dem Gebiet ihrer Be-
schäftigung Erfindungen nicht machen können.
2. Dienstverträge bei Berwendung Hilfsdienstpflichtiger im besetzten Gebiet.
Mit den Hilfsdienstpflichtigen, die zur Berwendung im besetzten Gebiet angeworben
werden, wird von der zuständigen Kriegsamtsstelle zunächst ein vorläufiger Dienstvertrag
abgeschlossen (vgl. Nr. 5 S. 4), für den nachstehendes Formular zugrunde zu legen ist:
Baterländischer Hilfsdieast.
Nrr.
Vorläufiger Dienstvertrag
aus Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
1. Das Kriegsamt schließt mit dem Hilfsdienstpflichtigen
Bor- und ZBunmiienn . ..... ....................... . . . . ..
inn::::: . ...
geborn ant
Stndldldliliiiiiiinnnnn: . .. .
Militärverhältnis: .......... «...................................................
einen vorläufigen Vertrag auf die Dauer von sechs Wochen bei zehntägiger Kündigungsfrist.
2. Der Dienstantritt erfolgte ... .. .. . ..
3. Der Hilfsdienstpflichtige wird in dieser Zeit im besetzten Gebiet für seine end-
gültige Verwendung vorgebildet und ausgewählt. Beschäftigung und Dienststunden
regelt die militärische Behörde. Höchstzahl täglich 10 Stunden.
4. Der Hilfsdienstpflichtige erhält freie Eisenbahnfahrt vom Ort des Dienstantritts
zum Bestimmungsort und zurück, freie Beköstigung und Unterkunft, freie ärztliche und
Lozorettbehandlung und freie Benußung der Feldpost. Außerdem erhält er eine Bar-
vergũtung in Höhe von täglich . . . M., die alle 10 Tage nachträglich zahlbar ist.
5. Die Versorgung von Hilfsdienstpflichtigen, die eine Kriegsdienstbeschädigung oder
einen Unfall erleiden, sowie deren Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.
6. Der Hilfsdienstpflichtige untersteht während dieser Zeit den Militärgesetzen. Er
ist verpflichtet zur Pünktlichleit, peinlichster Pflichttreue und unbedingtem Gehorsam
gegen die militärischen Stellen, die seine Vorbildung leiten. Er hot auch über die Ver-
tragsdauer hinaus strengste Verschwiegenheit, besonders auch in Briefen, über militärische