586 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Angelegenheiten zu wahren. Er hat in seinem Verhalten der Bevölkerung des besetzten
Gebietes gegenüber alles zu vermeiden, was den guten Ruf des deutschen Heeres herab-
setzen könnte.
7. Dieser vorläufige Dienstvertrag erlischt durch den Abschluß des endgültigen Ver.
trages. Derselbe wird mit der militärischen Behörde, welche den Hilfsdienstpflichtigen
später beschäftigt, abgeschlossen.
Bei der Auswahl der endgültigen Beschäftigungsart wird nach Möglichkeit auf die
Lebenshaltung, die Gesundheit, sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen
Rücksicht genommen werden. Sie richtet sich serner nach den während der Dauer des vor-
läufigen Vertrages bewiesenen persönlichen Eigenschoften des Hilfsdienstpflichtigen.
8. Stempelkosten für diesen Vertrag werden dem Hilfsdienstpflichtigen zurück-
erstattet.
Für das Kriegsamt:
Die Kriegsamtstelle
Name des Hilfsdienstpflichtigen
s————————————————————.
Der endgültige Dienstvertrag wird mit dem Hilfsdienstpflichtigen erst im besetzten
Gebiete selbst abgeschlossen und zwar von der Stelle, bei der er endgültige Beschäftigung
findet. Diese hat naturgemäß die Arbeitsbedingungen im einzelnen festzuseten. Ein Muster
für den endgültigen Dienstvertrag, das nach Bedarf ergänzt werden kann, wird nachstehend
bekanntgegeben.
Baterländischer Hilfsdienst.
Nr.
Vertrag
auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
schließt mit dem Hilfsdienstpflichtigen
Vor- und Buannnee:e:e:e:e:e:e:: .... .. . ... .. .. . .. ...
letzter Wohnort: .............. ...... . ...... . . ..
geborenanu................................................. ·....... -.........
Stand:......................................................................
Militäkverhältnis:................................................... ».........
einen Vertrag.
a) Allgemeine Bedingungen.
1. Der Hilfsdienstpflichtige untersteht während der Bertragsdauer und während
seines Aufenthalts im besetzten Gebiet bis zur Beendigung des nach Vertragsablauf statt-
findenden Rücktransports in die Heimat den Militärgesetzen.
Er ist zu Pünktlichkeit, peinlichster Pflichttreue, unbedingtem Gehorsam sowie ge-
bührlichem Verhalten gegen die ihm vorgesetzten Dienststellen verpflichtet.
Er hat auch über die Vertragsdauer hinaus strengste Verschwiegenheit, besonders
auch in Briefen, über militärische Angelegenheiten, sowie größte Zurückhaltung gegen-
über den Landeseinwohnern zu wahren. "
Er hat alles zu vermeiden, was den guten Ruf des deutschen Heeres in den Augen
der feindlichen Einwohner herabzusetzen geeignet ist, wie Trunkenheit, ungesittetes Be-
nehmen und dergleichen.
Die militärische Behörde ist unter Außerachtlassung der vertraglichen Kündigungs-