Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 9 7. 587
seist zu sofortiger Entlassung und Rückbeförderung des Hilfsdienstpflichtigen insbesondere
berechtigt, wenn dessen Verhalten wichtige Heeresinteressen zu schädigen geeignet ist.
2. Der Hilfsdienstpflichtige erhält als äußeres Kennzeichen seiner vertraglichen
Stellung eine Armbinde, welche er in und außer Dienst sichtbar zu tragen hat.
3. Der Hilfsdienstoflichtige erhält freie Beköstigung und Unterkunft, freie ärztliche und
Lazarettbehandlung, freie Benutzung der Feldpost, freie Bahnfahrt im Militärtransport.
4. Die Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen, die eine Kriegsbeschädigung oder einen
Unfall erleiden, sowie deren Hinterbliebenen regelt sich nach den bestehenden Bestimmungen.
5. Kündigung und Beschwerden sind an die arbeitgebende Militärbehörde zu richten.
b) Besondere Bedingungen.
Der Hilfsdienstpflichtige findet Verwendung als:
bei-
Arbeitszeit regelt sich nach den an der Arbeitsstelle gegebenen Bestimmungen.
Dauer des Vertrages und Kündigungsfrist:
7. Er erhält an Löhnung, Gehalt (etwaigem Zuschlag als Familienunterstützung):
8. Während Urlaub und etwaiger Strafverbüßung wird kein Lohn gezahlt.
16. Kriegsamt 7. 3. 17 (Auszug) Amtl. Mitt 17 Nr. 10 S. 5. Auf Grund verschie-
dener Anfragen wird bestimmt:
A. Für Dienststellen mit bestehenden Lohnordnungen.
1. Diejenigen Dienststellen, bei denen schon vor dem Kriege Lohnordnungen und
Annahmebedingungen usw. bestanden, durch welche die Tagelöhne und Monats-
verglitungen besonders festgelegt waren, haben die bei ihnen eingestellten oder
noch einzustellenden Hilfsdienstpflichtigen usw. ebenso wie ihre übrigen Arbeiter
(Angestellten) abzufinden. Sofern dauernd ihre Leistungen infolge geringerer
Arbeitsfähigkeit denen der übrigen Arbeiter nicht gleichkommen, kann die Ver-
gütung der geringeren Leistungsfähigkeit entsprechend niedriger bemessen werden.
Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten also neben dem hiernach zuständigen
Tagelohn oder der Monatsvergütung die durch die Erlasse vom 10. 10. 1916
Nr. 2598/9. 16. B5, vom 28. 12. 1916 Nr. 1919/12. 16. Vw. IV. und vom 11. 11
1914 AVBl. 1914 S. 393 zugebilligten Familien= und Kinderkriegsbeihilfen
Teuerungszulagen und Kriegszulagen.
2. Soweit andere Dienststellen während des Krieges derartige Lohnordnungen
übernommen und die eingestellten Arbeitskräfte nach diesen abgefunden haben,
lann dieses Verfahren beibehalten bleiben, sofern die Lohnordnungen den ört-
lichen Verhältnissen entsprechen. Die Prüfung dieser Frage unterliegt der nächst
vorgesetzten Behörde im Benehmen mit der zuständigen Intendantur.
B. Für alle übrigen Dienststellen:
1. Löhne.
Die Entlohnung hat nach den jetzt für die betreffende Arbeitsleistung ortsüblichen
Bergütungen zu erfolgen. (Vgl. Nr. 7, S. 8: „Dienstverträge bei Verwendung Hilfsdienst-
pflichtiger im Inland“ und unten: „Einstellung und Entlohnung Hilfsdienstpflichtiger.“)
Etwaige frühere Festsetzungen über Vergütungen für Bureaupersonal werden zwar
als Anhalt gelten müssen, sind jedoch nicht unbedingt bindend. Für weibliches Bureau-
personal, dessen weitgehende Verwendung auch seitens der Truppen zu erfolgen hat,
ergehen noch besondere Bestimmungen.
Kriegsteuerungszulagen, bzw. Kriegszulagen, Familien= und Kinder-Kriegsbei-
hilfen sind neben den unter Berücksichtigung der jetzt herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse gewährten ortsüblichen Vergütungen allgemein nicht zu zahlen. Im Falle be-