588 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
sonderen Bedürfnisses — vor allem, wenn Personen durch Beschäftigung außerhalb ihres
Wohnsitzes genötigt sind, einen doppelten Haushalt zu führen — können nach Prüfung
durch die Dienststellen Zulagen für die zu versorgenden Familienangehörigen im Sinne
des § 8 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst gewährt werden. Soweit bisher
Üüber dieses Bedürfnis hinaus Zahlungen von Zulagen und Beihilfen erfolgt sind, kann
es für die rückliegende Zeit sein Bewenden haben.
In größeren Orten ist eine Verständigung der Dienststellen durch die Garnison-
kommandos über die Höhe der für die verschiedenen Leistungen als angemessen erscheinen-
den Beträge zweckmäßig, damit nicht für gleiche Arbeiten und Leistungen an demselben
Orte verschiedene Vergütungen gezahlt werden.
2. Arbeitsstunden. Sonntagsarbeit. überstunden.
Die Zahl der Arbeitsstunden in den einzelnen Dienstzweigen ist nach dem jeweiligen
Ortsgebrauch festzusetzen. Im allgemeinen wird eine neunstündige reine Arbeitszeit als
angemessen gelten kônnen.
Sonntagsarbeit oder vorübergehende Mehrarbeit der gegen Monatsvergütung
angenommenen Personen ist nicht besonders zu entschädigen, sie wird vielmehr bei
Bemessung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen und vertraglich auszubedingen sein.
Den gegen Tagelohn beschäftigten Personen kann für Sonntags- oder vorübergehende
Mehrarbeit neben dem unler Zugrundelegung des Tagelohnes zu ermittelnden Stunden-
lohn eine nach Ortsgebrauch zu bemessende Zulage gewährt werden.
3. Arbeit in der Nachtzeit, Wachtdienst.
Für Arbeitsleistungen, welche regelmäßig in die Nachtzeit fallen (z. B. bei Küchen-
und Wachtpersonal) sind keine besonderen Zulagen zu gewähren, vielmehr ist die Ent-
lohnung entsprechend den Leistungen zu bemessen.
Für Leute, die Wachtdienst leisten, ist die Vergütung zweckmäßig für einen Zeitraum
von etwa einer Woche festzusetzen, damit Zweifel über die Frage der Bezahlung für
die zwischen den Wachttagen liegende Ruhezeit nicht aufkommen. Wenn sich die Dienst-
leistung infolge Neueintritts oder Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht auf die
ganze Woche erstreckt, so sind die in die Dienstleistung fallenden Wach- und Ruhetage mit
je ½ des Wochensatzes zu vergüten.
4. Zahlungstermine für die Löhne.
Die Zahlungstermine für die Löhne unterliegen den im Vertrage getroffenen Ver-
einbarungen. Soweit solche nicht erfolgt sind, gelten die ortsüblichen Termine. Wochen-
weise Zahlung wird die Regel sein, falls nicht Monatsvergütung vereinbart ist.
5. Vorschüsse.
Vorschußzahlung kann im Falle des Bedürfnisses nach Ermessen der Dienststellen
erfolgen. "
6. Unterkunfft .. . .. (werden, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen
7. Verpflegung . . .. .... . . ... gewährt werden, auf den Lohn angerechnel.)
8. Bekleidung und Wassen
9. Eisenbahnfahrten
10. Allgemeines.
Soweit die bestehenden Arbeitsverträge den vorstehenden Gesichtspunkten nicht
Rechnung tragen, sind sie zum nächsten Termin abzuändern. ·
Vorstehenden Bestimmungen entgegenstehende Anordnungen gelten hiermit als
aufgehoben, hier vorliegende Anfragen finden hierdurch ihre Erledigung.
17. Kriegsamt, 1. 3. 17 (AmtlMitt. 17 Nr. 10 S. 8). Hilfsdienstpflichtigen, die
sich zur Verwendung im besetzten Gebiet bereit erklärt haben, wird auch freie Eisenbahn-
fahrt (IV. Klasse) vom Wohnort zur Kriegsamtstelle gewährt.