Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 9. 589 
Als Ausweis zur Erstattung des Fahrgeldes gilt der Abmeldeschein der Polizei- 
oder Ortsbehörde des letzten Wohnortes. 
Das Fahrgeld ist zunächst von dem Hilfsdienstpflichtigen zu verauslagen und wird 
nach Eintreffen bei der Kriegsamtstelle von dieser zurückerstattet. 
§ 9. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 4, 859.) 
I. Grundsatz des Abkehrscheins. 
5. Schiffer-Junck a. a. O. 47. Von den Bestimmungen des §# 9 werden Beschäf- 
tigungslose sowie diejenigen, die an anderen als den in §2 bezeichneten Stellen, oder 
die zwar an einer solchen Stelle, jedoch nicht kraft Dienst- oder Arbeitsvertrags, sondern 
selbständig tätig sind oder gewesen sind, nicht berührt. Ebensowenig aber werden diejenigen 
erfaßt, die zwar aus einer der im & 2 bezeichneten Stellen kommen, aber entweder über- 
haupt nicht mehr arbeiten oder sich selbständig machen wollen. Hier muß die Heranzichung 
gemäß &# 7 aushelfen. Dagegen ist es gleichgültig, ob auch die neue Stelle zu den in § 2 
bezeichneten gehört, ob die alte oder die neue Arbeit eine langdauernde oder nur vorüber- 
gehende und gelegentliche, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich geleistet ist. Es genügt, 
daß das Arbeitsverhältnis überhaupt rechtserheblich, vertragsmäßig ist und nicht eine bloß 
unverbindliche Gefälligkeit darstellt. 
6. Herrmann a. a. O. 88. Zweifel können darüber bestehen, welches der Zeitpunkt 
des In-Beschäftigung-Nehmens ist, ob der Augenblick des Vertragschlusses oder der Er- 
füllung des Vertrages durch Dienstleistung bzw. Lohnzahlung. Seine Feststellung ist 
wichtig für die Berechnung der zweiwöchigen Frist. Wählt man die erste Möglichkeit, 
so darf vor Ablauf der zwei Wochen auch nicht das Ubereinkommen zwischen dem Hilfs- 
dienstpflichtigen und dem neuen Arbeitgeber getroffen werden, wenn nicht zugleich 
der Abkehrschein vorliegt. Diese Auslegung würde aber über den Zweck des Gesetzes 
hinausgehen und für den Hilfsdienstpflichtigen eine unnötige Erschwerung seines Fort- 
kommenzs bedeuten. Daß sie nicht beabsichtigt ist, ergibt auch der Abs. 3 des 99. Wenn 
er besagt, daß als wichtiger Grund zur Ausstellung des Abkehrscheins gegen den Willen 
des Arbeitgebers eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzusehen ist, 
so muß auch dem Hilfsdienstpflichtigen ein Weg offen stehen, sich die Unterlage für die 
Geltendmachung dieses wichtigen Grundes zu beschaffen. Denn es wird nicht genügen, 
wenn die Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in nebelhafter Ferne liegt, sondern. 
er muß dem zur Entscheidung berufenen Ausschuß etwas Greifbares bieten können. Das 
einzig schlagende Beweismittel wäre ein Vertrag mit dem neugewählten Arbeitgeber, der 
die Besserstellung des Hilfsdienstpflichtigen in dem zukünftigen Dienst= oder Arbeitsver- 
hältnis deutlich erkennen läßt. Aus diesen Erwägungen heraus ist als Zeitpunkt des In- 
Beschäftigung-Nehmens erst derjenige zu betrachten, in dem der Vertrag von einer Seite 
erfüllt wird, gleichviel wann der Vertrag selbst geschlossen ist. Demnach ist es zulässig, 
schon vor Beibringung des Abkehrscheines und vor Ablauf von zwei Wochen mit dem 
Hilfsdienstpflichtigen einen Dienst= oder Arbeitsvertrag einzugehen; die Einstellung in 
den Vetrieb jedoch oder Zahlung von Lohn bzw. Gehalt darf erst nach Vorweisung des 
Scheins, oder wenn die Frist von zwei Wochen verstrichen ist, erfolgen lebenso Schiffer- 
Junck a. a. O. 487. Allen Schwierigkeiten würden die Beteiligten aus dem Wege gehen, 
wenn sie das Abkommen über das neue Beschäftigungsverhältnis unter der Bedingung 
träfen, daß der Abkehrschein bis zu einem gewissen — bestimmten oder unbestimmten — 
Zeitpunkt beschafft werde. Bis zum Eintritt dieser ausschicbenden Bedingung (7 158 
Abs. 1 BGB.) würde dann ein Schwebezustand herrschen und erst nach ihrer Erfüllung 
ein rechtswicksamer Vertrag vorliegen. 
7. Schisfer-Junck a. a. O. 50. Wird dem Abkehrschein eine Zeitbestimmung oder 
eine Bedingung hinzugefügt, so ist zu unterscheiden: Die Bestimmung eines Anfangs- 
termins für die Wirkung des Abkehrscheins ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung
	        
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