Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 9. 589
Als Ausweis zur Erstattung des Fahrgeldes gilt der Abmeldeschein der Polizei-
oder Ortsbehörde des letzten Wohnortes.
Das Fahrgeld ist zunächst von dem Hilfsdienstpflichtigen zu verauslagen und wird
nach Eintreffen bei der Kriegsamtstelle von dieser zurückerstattet.
§ 9.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 4, 859.)
I. Grundsatz des Abkehrscheins.
5. Schiffer-Junck a. a. O. 47. Von den Bestimmungen des §# 9 werden Beschäf-
tigungslose sowie diejenigen, die an anderen als den in §2 bezeichneten Stellen, oder
die zwar an einer solchen Stelle, jedoch nicht kraft Dienst- oder Arbeitsvertrags, sondern
selbständig tätig sind oder gewesen sind, nicht berührt. Ebensowenig aber werden diejenigen
erfaßt, die zwar aus einer der im & 2 bezeichneten Stellen kommen, aber entweder über-
haupt nicht mehr arbeiten oder sich selbständig machen wollen. Hier muß die Heranzichung
gemäß 7 aushelfen. Dagegen ist es gleichgültig, ob auch die neue Stelle zu den in § 2
bezeichneten gehört, ob die alte oder die neue Arbeit eine langdauernde oder nur vorüber-
gehende und gelegentliche, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich geleistet ist. Es genügt,
daß das Arbeitsverhältnis überhaupt rechtserheblich, vertragsmäßig ist und nicht eine bloß
unverbindliche Gefälligkeit darstellt.
6. Herrmann a. a. O. 88. Zweifel können darüber bestehen, welches der Zeitpunkt
des In-Beschäftigung-Nehmens ist, ob der Augenblick des Vertragschlusses oder der Er-
füllung des Vertrages durch Dienstleistung bzw. Lohnzahlung. Seine Feststellung ist
wichtig für die Berechnung der zweiwöchigen Frist. Wählt man die erste Möglichkeit,
so darf vor Ablauf der zwei Wochen auch nicht das Ubereinkommen zwischen dem Hilfs-
dienstpflichtigen und dem neuen Arbeitgeber getroffen werden, wenn nicht zugleich
der Abkehrschein vorliegt. Diese Auslegung würde aber über den Zweck des Gesetzes
hinausgehen und für den Hilfsdienstpflichtigen eine unnötige Erschwerung seines Fort-
kommenzs bedeuten. Daß sie nicht beabsichtigt ist, ergibt auch der Abs. 3 des 99. Wenn
er besagt, daß als wichtiger Grund zur Ausstellung des Abkehrscheins gegen den Willen
des Arbeitgebers eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzusehen ist,
so muß auch dem Hilfsdienstpflichtigen ein Weg offen stehen, sich die Unterlage für die
Geltendmachung dieses wichtigen Grundes zu beschaffen. Denn es wird nicht genügen,
wenn die Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in nebelhafter Ferne liegt, sondern.
er muß dem zur Entscheidung berufenen Ausschuß etwas Greifbares bieten können. Das
einzig schlagende Beweismittel wäre ein Vertrag mit dem neugewählten Arbeitgeber, der
die Besserstellung des Hilfsdienstpflichtigen in dem zukünftigen Dienst= oder Arbeitsver-
hältnis deutlich erkennen läßt. Aus diesen Erwägungen heraus ist als Zeitpunkt des In-
Beschäftigung-Nehmens erst derjenige zu betrachten, in dem der Vertrag von einer Seite
erfüllt wird, gleichviel wann der Vertrag selbst geschlossen ist. Demnach ist es zulässig,
schon vor Beibringung des Abkehrscheines und vor Ablauf von zwei Wochen mit dem
Hilfsdienstpflichtigen einen Dienst= oder Arbeitsvertrag einzugehen; die Einstellung in
den Vetrieb jedoch oder Zahlung von Lohn bzw. Gehalt darf erst nach Vorweisung des
Scheins, oder wenn die Frist von zwei Wochen verstrichen ist, erfolgen lebenso Schiffer-
Junck a. a. O. 487. Allen Schwierigkeiten würden die Beteiligten aus dem Wege gehen,
wenn sie das Abkommen über das neue Beschäftigungsverhältnis unter der Bedingung
träfen, daß der Abkehrschein bis zu einem gewissen — bestimmten oder unbestimmten —
Zeitpunkt beschafft werde. Bis zum Eintritt dieser ausschicbenden Bedingung (7 158
Abs. 1 BGB.) würde dann ein Schwebezustand herrschen und erst nach ihrer Erfüllung
ein rechtswicksamer Vertrag vorliegen.
7. Schisfer-Junck a. a. O. 50. Wird dem Abkehrschein eine Zeitbestimmung oder
eine Bedingung hinzugefügt, so ist zu unterscheiden: Die Bestimmung eines Anfangs-
termins für die Wirkung des Abkehrscheins ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung