590 M. Vaterländischer Hilssdienst.
eines Endtermins und die Hinzufügung einer auflösenden Bedingung beeinträchtigen
die Wirksamkeit des Abkehrscheins nicht, sondern erzeugen höchstens eine vertragsmäßige
Verpflichtung zur Auflösung des neuen Vertragsverhältnisses und zum Wiedereintritt
in die frühere Beschäftigung. Eine aufschiebende Bedingung ist mit dem Wesen des Ab-
kehrscheins unverträglich. Sie nimmt ihm die Wirkung auch daun, wenn sie bei einer
Geltendmachung bereits eingetreten ist. Denn der Abkehrschein muß das Recht zum Aus.
scheiden aus sich ergeben und darf nicht auf Umstände außerhalb seiner verweisen. Un.
bedenklich ist ein Zusatz, der erkennen läßt, daß der Abkehrschein nur behufs Übertritts
in einen bestimmten anderen Betrieb erteilt ist; dann wirkt er auch nur zugunsten des In.
habers dieses Betriebes. Die Hinzufügung anderweiter Merkmale, Zeugnisse oder Be-
merkungen wird vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden können.
8. Herrmann a. a. O. 92. Der Hilfsdienstverpflichtete hat keinen klagbaren, im
Rechtswege zu verfolgenden Anspruch auf Erteilung des Abkehrscheins. Er kann nur den
Schlichtungsausschuß anrufen, um Ersatz dafür zu erlangen (§ 9 Abs. 2 HD.; im Er-
gebnis übereinstimmend GG. Hamburg lin Bd. 4, 860). Dagegen ist die Bestimmung
des §& 1 AB. II, welche den Arbeitgeber zur Ausstellung des Abkehrscheins anhält, ein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ihre Nichtbeachtung macht deshalb
den Unternehmer schadensersatzpflichtig. Der hieraus dem Hilfsdienstpflichtigen er-
wachsende Anspruch ist ein rein privatrechtlicher, der vor den Gerichten gellend gemacht
werden muß.
9. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 8 S. 5. Die Pflicht des Arbeit-
gebers, den Abkehrschein im Sinne von + 9 des Hilfsdienstgesetzes auszustellen — falls
der Arbeitgeber zustimmt —, ist, wie nunmehr nach § 1 der BO. v. 30. 1. 17 ganz klar ist,
eine Rechtspflicht des Arbeitgebers. Der Rechtsabteilung liegen mehrere Fälle vor, wo
sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, dem ausscheidenden Arbeitnehmer zu beschei-
nigen, daß das Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig ausgelöst sei. Das genügt nicht. Deun
das HD. berechtigt den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer, auf dessen weitere Tätig-
keit er im Interesse seines Betriebes Wert legt, das Ausscheiden nicht zu gestatten, und
zwar, obwohl der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer zur Auflösung gebracht worden
ist. Ist aber der Arbeitgeber damit einverstanden, daß der Arbeitnehmer ausscheidet, so
muß er ihm dies auch bescheinigen. Diese Bescheinigung ist der eigeniliche Inhalt des Ab-
lehrscheins. Erhält der hilfsdienstpflichtige Arbeitnehmer leine derartige Bescheinigung,
so findet er mindestens vierzehn Tage lang keine anderweite Beschäftigung, da ihn ein
anderer Arbeitgeber nach #9 Abs. 1 und § 18 Nr. 2 HDG. nicht in Beschäftigung nehmen
darf. Der Arbeitnehmer würde also geschädigt werden, und es ist kein Zweifel, deß ihm
der Arbeitgeber, der keine genügende Bescheinigung ausstellte, schadenersatzpflichtig sein
kann. Wozu übrigens zu bemerken ist, daß nach ös 3 und 4 der BO. v. 30. 1. 17 das alte
Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses fortgesetzt
werden soll.
Damit dem Fortkommen des hilfsdienstpflichtigen Arbeitnehmers keine Schwierig-
keiten erwachsen, schreibt § 1 VO. vor, daß der Abkehrschein von jedem Arbeitgeber, der
auf die weitere Tätigkeit eines Arbeitnehmers verzichtet, ausgestellt werden muß. Es
kommt hiernach für die Erteilung des Abkehrscheins nicht darauf an, ob der Betrieb des
Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, gerade ein Hilfsdienstbetrieb
war: der Abbehrschein ist stets erforderlich, wenn es sich um einen hilfsdienstpflichtigen
Arbeitnehmer handelt.
Da somit die Erteilung des Abkehrscheins, und insbesondere, die Erteilung eines
vollkommenen Ablehrscheins eine sehr wichtige Sachce ist, schlägt die Rechtsabteilung vor,
sich folgender Muster zu bedienen: