592 M. Vaterländischer Hilfsdiensl.
in Beschäftigung zu treten.
Im Anschluß hieran muß darauf hingewiesen werden, daß sich Arbeitgeber hüten
sollen, eine hilfsdienstpflichtige Person bei sich einzustellen, die keinen Abkehrschein im
Sinne des 69 — oder auch keinen sog. Befreiungsschein, vgl. 3 34 der Anweisung über das
Verfahren usw. vom 30. 1. 17 — besitzt. Nach § 18 Nr. 2 kann mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft
bestraft werden,
wer der Vorschrift im & 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt.
Wenn an dieser Stelle des Gesetzes nur vom „Arbeiter“ die Rede ist, so ist das sicher
nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint sind zweisellos Arbeitnehmer aller Art,
auch Angestellte. Allerdings bezieht sich das Verbot des § 9 Abs. 1 und die Strafdrohung
in §3 18 Nr. 2 nur auf solche Hilfsdienstpflichtige, die noch in einem Hilfsdienstbetrieb be-
schäftigt sind oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt waren. Danach würde sich der
neue Arbeitgeber nicht strafbar machen, wenn er einen Hilfsdienstpflichtigen anstellte,
der die letzten zwei Wochen beschäftigungslos gewesen war. Aber er wird sich hierüber
vergewissern müssen, und es ist unwahrscheinlich, daß ein Arbeitgeber vor den Strasge-
richten leicht Gehör findet, wenn er einwendet, er habe geglaubt, daß der von ihm ange-
stellte Arbeitnehmer die letzten zwei Wochen gefeiert habe. Denn darüber, bis wann der
Arbeitnehmer an einer anderen Arbeitsstelle tätig gewesen ist, kann sich der neue Arbeit-
geber leicht unterrichten, indem er sich z. B. das Abgangszeugnis, das dem Arbeitnehmer
nach § 113 der Gewerbeordnung ousgestellt werden muß, oder die Quittungskarte oder
das Krankenkassenbuch vorlegen läßt. Wer dies nicht tut, handelt auf seine Gefahr. Am
sichersten geht er, wenn er sich, ehe er den Arbeitnehmer einstellt, darum kümmert, ob
dieser einen Abkehrschein im Sinne von 69 HD. oder einen Befreiungsschein besitzt, und
sich diese Bescheinigung vorlegen läßt. Dann ist er sicher, keinen Berstoß gegen das HDG.
zu begehen. Das alles liegt natürlich nicht nur im Interesse des Arbeitgebers selbst, son-
dern auch im Interesse des vaterländischen Hilfsdienstes und seiner hohen Aufgabe, an der
olle mitschosfen müssen, wenn sie erreicht werden soll.
10. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 15 S. 2.
Losschein und Abbkehrschein.
In einigen Gegenden Deutschlands ist es üblich, dem kündigenden landwirtschaft-
lichen Arbeiter eine Bescheinigung (Losschein, Losungsschein, Ziehschein) folgenden Wort-
lauts zu erteilen: „Der N. N. darf sich zu Martini einen anderen Dienst suchen.““ Dieser
Schein wird üblicherweise alsbald nach der Kündigung ausgestellt und dem Arbeitnehmer
ausgehändigt. Es fragt sich, wie er sich zu dem Abkehrschein des § 9 Abs. 1 des Hilfsdienfl-
gesetzes verhält.
Die Bestimmungen des §+ 9 lassen die bestehenden Vorschriften über die Ausstellung
von Arbeitspapieren unberührt. Sind solche erst beim Abgange auszuhändigen, wie das
Abgangszeugnis des § 113 der Gewerbeordnung, so erhält sie auch der Hilfsdienstpflichtige
erst, wenn er die Beschäftigung niederlegt, — in der Regel also gleichzeitig mit dem Abkehr-
schein. Sind sie nach Gesetz oder Übung schon bei der Kündigung zu übergeben, wie in
manchen Gegenden das Dienstbuch des Gesindes, so wird hieran auch durch das Hilis-
dienstgesetz nichts geändert. Aus der Hergabe solcher Papiere ist jedoch noch nicht zu sol-
gern, daß der Arbeitgeber mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kün-
digungsfrist einverstanden und zur Erteilung des Abkehrscheins bereit ist. Es wird viel-
mehr Frage des einzelnen Falles sein, ob ein solches Einverständnis anzunehmen oder zu
verneinen ist. Da aber immerhin die Möglichkeit besteht, daß unter Umständen aus der
vorbehaltlosen Aushändigung solcher Papiere gefolgert werden könnte, daß der Arbeit-