Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 9. 595 
scheiden und an ihre Stelle Vertreter von Handel, Industrie und Handwerk zu treten hoben. 
In dieser Richtung wird seinerzeit das Kriegsamt das Notwendige veranlassen. 
2. Erlaß des Kriegsamts v. 27. 1. 17 in gegenw. Fassg. (Auszug), AmtlMitt. 17 
Nr. 7 S. 7. a) Die durch §9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vor- 
geschriebenen Schlichtungsausschüsse sind gebildet und treien am 1. Februar ds. Is. an 
die Stelle der auf Grund der lbergangsbestimmungen des Bundesrats vom 21. Dezember 
1916 von den stellvertretenden Generalkommandos errichteten vorläufigen Ausschusse, 
deren Wirksomkeit gesetzlich mit dem 31. Januar 1917 aufhört. 
d) Sitz und Zusemmensetung der gebildeten Ausschüsse ist aus einer den Kriegsamt- 
siellen übersandten Liste der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ausschüsse zu er- 
sehen. Die Ernennung der Vorsitzenden und der Mitglieder ist unmittelbar durch das 
Kriegsamt erfolgt. 
e) Die Ernennung der unständigen Mitglieder überträgt das Kriegsamt den Vor- 
sitzenden der Schlichtungsausschüsse als seinen Beauftragten. Hierzu wird angeordnet, 
daß für alle Fälle, in denen ein Angehöriger der sog. wirtschaftsfriedlichen Arbeiter-Or- 
gaonisationen (Hauptausschuß nationaler Arbeiter= und Berufsverbände Deutschlands, 
Kartellverband deutscher Werkvereine, Deutsche Stoatshand werker- und Arbeitergemein- 
schaft, Verband deutscher Eisenbabn-Handwerker und -Arbeiter) vor den Schlichtungs- 
ausschuß kommt, als unständiges Mitglied ein Bertreter der betreffenden Richtung hinzu- 
zuziehen ist. Es bleibt hierbei Sache des betreffenden Arbeitnehmers, dem Vorsitzenden 
des Ausschusses rechtzeitig vor der Sitzung seine Zugehörigkeit zu einer solchen Organi- 
sation mitzuteilen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Falls unorganisierte Ar- 
beiter vor den Ausschuß kommen, können auch unorganisierte Arbeiter als unständige 
Mitglieder herangezogen werden. 
Im übrigen ist nach dem Gesetz das unständige Mitglied — sowohl auf seiten der 
Arbeitgeber wie auf seiten der Arbeitnehmer — aus der Berufsgruppe zu entnehmen, 
der der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Zu diesen Zwecke haben die Vorsitzenden 
der Ausschüsse die ständigen Vertreter der Arbeitgeber und nehmer in den Schlichtungs- 
ausschüssen um Vorschläge für die Ernennung der aus den einzelnen Berufsgruppen 
zu bestimmenden unständigen Mitglieder zu ersuchen. Werden von den Mitgliedern Vor- 
schläge nicht eingereicht, so sind Vorschläge von den beruflichen Organisationen der Arbeit- 
geber und -nehmer innerhalb ihres Bezirkes, oder, falls in ihrem Bezirke eine besondere 
Organisation nicht vorhanden ist, von den Orgonisationen des nächstgrößeren Bezirkes 
einzuholen. 
Da vor die Schlichtungsausschüsse Streitigkeiten von einer großen Anzahl von Be- 
russgruppen kommen werden, wird es zweckmäßig sein, die Tagesordnungen der Sitzungen 
nach Berufsgruppen festzusetzen, damit die kostspielige Hinzuziehung einer großen Anzahl 
von unständigen Mitgliedern zu einer Sitzung vermieden wird. Der Begriff „Berufs- 
gruppe“ ist nicht zu eng zu foassen. 
3. v. Schulz, GewuKfm G. 22 257. 9J9 Abs. 2 HD. bezieht sich auch auf Heim- 
arbeiter. 
4. Zuständigkeit der Gewerbe-- und Kaufmannzsgerichte. 
a) Sind sie zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Schadens- 
ansprüche wegen Vorenthaltung des Abkehrscheins? 
a. Übersicht. 
Gewusfm G. 22 244. Während Einmütigkeit darüber besteht, daß der durch das 
Hilfsdienstgesetz vorgesehene Schlichtungsausschuß nur über die Verpflichtung zur Er- 
teilung des Scheines, nicht aber über den Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Er- 
teilung zu befinden hat, haben sich in der Praxis Zweisel darüber erhoben, ob für den 
Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung bzw. nicht rechtzeitiger Ausstellung des Ab- 
kehrscheins das ordentliche Gericht oder das Gewerbegericht für zuständig anzusehen ist. 
(Für Zuständigkeit des Gewerbegerichtes vgl. Baum, Juristische Wochenschrift 1916 
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