596 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
S. 1558; Erdel, Gewerbe-- und Kaufmannsgericht 22. Ihrg., Sp. 149; Auerswald,
ebenda, Sp. 202; für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: Gewerbegericht Hamburg
ebenda Sp. 175. In Interesse der Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung hat die
Archivverwaltung des Verbandes deutscher Gewerbe- und Kaufmannsgerichte durch eine
Umfrage den Rechtsstand punkt der Vorsitzenden der größeren Gewerbegerichte festgestellt.
Es hat sich folgendes Resultat ergeben:
Für Zuständigkeit der Ge werbegerichte:
Aachen, Augsburg, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf,
Bremen, Breslau, Cassel, Charlottenburg, Chemnitz, Cöln, Crefeld, Dortmund, Dresden,
Duisburg, Düsseldorf, Elberseld, Erfurt, Essen, Frankfuct a-M., Gelsenkirchen, Han-
nover, Karlsruhe, Kiel, Königsberg i/(Pr., Leipzig, Magdeburg, Mannheim, München,
Neukölln, Saarbrücken, Stettin, Stuttgart, Wiesbaden.
Für Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte:
Altona (Elbe), Danzig, Hamborn, Hamburg, Mainz, Nürnberg, Plauen i V.,
Posen, Straßburg.
5. Bejahend.
aa. Gewustfm G. 22 267 (GewEG. Mannheim). Innerhalb des Rahmens ihrer
sonstigen Zuständigkeit sind die GewG. und Kfm G. auch für Schadensersatzansprüche
wegen Verweigerung des Abkehrscheins zuständig.
96. Gewustm G. 22 176 (Gew G. Hamburg). Schadensersatzansprüche wegen Vor-
enthaltung des Abkehrscheines gehören nicht vor die Gewerbegerichte sondern vor die
ordentlichen Gerichte.
7). Auerswald, Gewusfm G. 22 203. Ohne weiteres tritt die Gleichslellung der
Erteilung des Zeugnisses des 3 4 Abs. 1 Nr. 1 Gew#. mit der des Abkehrscheines zutage.
Beide beruhen auf öffentlich-rechtlicher Borschrift. Hat auch die Erteilung des Abkehr-
scheines ihre ausschließliche Grundlage im Hilfsdienstgesetz, so leuchtet es doch ein, daß diese
Pflicht erst ausgelöst wird infolge des eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses. Er
ist daher auf Grund des Arbeitsvertrages zu erteilen und ist daher als notwendige Folge
des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. Hält man das fest, so kann auch der Abkehr-
schein ohne Zwang unter den Begriff des Zeugnisses in 5 4 GewG. gebracht werden.
Dieser sinngemäße Schluß erscheint aber um so gerechtfertigter, da sonst nicht nur eine UÜber-
lastung der ordentlichen Gerichte durch diese Prozesse, sondern auch eine Erschwerung des
Verfahrens die Folge sein würde, da sie notgedrungen ihre Zuflucht zu sachverständigen
Gutachten nehmen müßten, während die Sondergerichte, da es sich ja fast ausschließlich
um Ansprüche gewerblicher Arbeiter handeln wird, auf Grund ihrer fachmännischen Zu-
sammensetzung aus eigener Vertrautheit mit den Verhältnissen wie über die glichge-
artete Frage der Entschädigung wegen Vorenthaltung von Zeugnissen und anderen Ar-
beitspapieren so in gleicher Einfachheit auch über die hier in Frage stehenden Entschädi-
gungsansprüche entscheiden können.
6. GewustfmE. 22 274 (Gew G. Berlin). Unstreitig ist dem Kl. die Berechtigung,
das Beschäftigungsverhältnis früher aufzugeben, nicht erteilt worden; er war daher ver-
pflichtet, bis zum 8. März bei der Bekl. weiter zu arbeiten. Mithin hat er denjenigen Lohn-
ausfall, den er durch die Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung veranlaßt hat,
selbst zu tragen. Er hätte nach der unstreitig gebliebenen Behauptung bei der Bell. in der
Zeit vom 2. bis 8. März 1917 einen Arbeitsverdienst von 60,32 M. gehabt. Daß ihm dieser
Betrag verloren gegangen ist, beruht mithin lediglich auf seinem eigenen schuldhaften
Verhalten. Hätte die Bekl. aber ihrer Verpflichtung gemäß dem Kl. am 1. März d. J.
den Abkehrschein erteilt, dann hätte der Kl. durch Eintritt bei der Firma E. bis zum 8. März
91 M. verdient, also 30,68 M. mehr, als er von der Bekl. bei der Fortsetzung der Arbeit
bis zur Entscheidung der Kriegsausschusses erhalten hätte. Dieser Ausfall beruht lediglich
auf dem Verschulden der Bekl. In dieser Höhe war mithin der Klageanspruch begründet.