Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 9 9. 597
cc. Gew G. Bremen (Kriegsamt 17 Nr. 25 S. 2). Das Gericht nimmt seine Zu-
ständigkeit auch für den so begründeten Klaganspruch (auf Schadensersatz wegen Vorent-
haltung des Abkehrscheins) an. Diese Stellungnahme erfolgt in Übereinstimmung
mit der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Kriegsamtes und, wie
diese mitteilt, der Mehrheit der Gewerbegerichte. Das erkennende Gericht hält für aus-
geschlossen, daß die Absicht der Gesetzgebung auf eine Ausschaltung der Sondergerichte
bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche der hier fraglichen Art gerichtet war.
Diese logische Interpretation des Gesetzes führt das Gericht auf die Seite der Bejaher
seiner Zuständigkeit und zu der Entschließung, dem Wunsche beider Parteien entsprechend,
seine auf die fachmännische Zusammensetzung gegründete größere Vertrautheit mit den
gewerblichen Verhältnissen und Bedürfnissen zur Verfügung der Beteiligten zu halten.
. Baum a. a. O. 54. Lediglich der Streit über die Verpflichtung zur Ausstellung
des Abkehrscheins unterliegt der Zuständigkeit des besonderen Ausschusses. Für alle übrigen
Streitigkeiten, insbesondere auch für den Schadensersatzanspruch wegen Verweigerung
oder nicht rechtzeitiger Ausstellung des Abkehrscheins bleiben die bisber zuständigen Ge-
richte, also insbesondere die Gew.= und Kaufm G. zuständig (5 4 Nr. 2, 4 Gew.).
7. Verneinend.
Reichsarbeitsblatt 15 501 (GewG. Berlin). Der Anspruch auf Erteilung eines Ab-
kehrscheins beruht nicht auf Bestimmungen über den Arbeitsvertrag, sondern auf den
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes. Das gleiche gilt folgemäßig für
den Anspruch aus Schaodenersatz wegen Nichterteilung des Scheines. Wie jener schon aus-
drücklich der Zuständigkeit des GewG. entrückt ist durch die Einsetzung einer besonderen Be-
schwerdebehörde (des Schlichtungsausschusses), so gehört auch der Schadensersatzanspruch
nicht zu den Ansprüchen, für welche nach §4 Gew . die Zuständigkeit des GewG. ge-
geben ist.
III. Wichtiger Grund.
1. Baum a. c. O. 53. In allen Fällen ist bei Prüfung der Wichtigkeit des Grundes
in erster Linie auf die Bedürfnisse des vaterländischen Hilfsdienstes Rücksicht zu nehmen.
Erfordert das allgemeine Interesse, daß der Arbeitnehmer in seiner Stellung verbleibt,
so muß das Einzelinteresse zurücktreten. Den Ausgleich zwischen Einzelinteresse und All-
gemeininteresse ergeben die besonderen Bestimmungen des §5 13, mittels deren auf dem
Wege des Einigungsverfahrens oder des Schiedsspruchs angemessene Arbeitsbedingungen
herbeigeführt werden können, bei deren Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber der Ab-
kehrschein erteilt werden muß. Die praktische Bedeutung der letzteren Bestimmung wird
wohl darin liegen, daß ein Betrieb, der einen solchen Schiedsspruch nicht erfüllt, und in-
folgedessen die Arbeiter verliert, durch die im 3 4 des Gesetzes vorgesehene Stelle aus der
Zahl der dem Hilfsdienstgesetz unterliegenden Betriebe gestrichen wird. Die Militär-
behörde wird voraussichtlich dann schon von den ihr zustehenden Machtmitteln Gebrauch
machen und den Betrieb in eigene Verwaltung übernehmen.
Lediglich der Streit über die Verpflichtung zur Ausstellung des Abkehrscheines
unterliegt der Zuständigkeit des besonderen Ausschusses. Für alle übrigen Streitigkeiten,
insbesondere auch für den Schadensersatzanspruch wegen Verweigerung oder nicht recht-
zeitiger Ausstellung des Abkehrscheins bleibt die bisherige Zuständigkeit, namentlich der
Gew G. und Kausm G. bestehen.
2. Herrmann a. a. O. 100. Der wichtige Grund des § 9 H. ist ein anderer,
weitgehender, als derjenige der §5s 626 BGB., 70 HGB. und 124a Gew)., wie sich aus
Abs. 3 des § 9 ergibt; denn der dort angeführte Grund wäre nie ein wichtiger- im Sinne
der anderen Gesetze. Allerdings werden ihre wichtigen Gründe auch stets solche nach § 9
HD. bilden. Daneben kommen für letztere namentlich in Frage: die Verhältnisse, deren
Berücksichtigung § 8 HDG. empfiehlt, Übergang zur Landwirtschaft im Frühjahr (Dr.
Helfferich, Sitzungsbericht S. 2220), Aufhebung einer auf Grund des 57 Abs. 3 ausge-
sprochenen Uberweisung auf die Beschwerde des Überwiesenen und nach § 13 Abs. 3 HD.