600 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
nicht im Wege. Sie hindert den Arbeitnehmer durch das rechtliche Berbot an den neuen
Arbeitgeber lediglich tatsächlich, vor Ablauf von zwei Wochen neue Arbeit anzunehmen,
nicht aber, die alte aufzugeben. Daher treten auch nach der Bersagung des zieenn
mit der Beendigung des Vertrages alle Rechtsfolgen ein, die mit ihr verknüpft sind.
besondere ist der Arbeitgeber zur Aushändigung der Papiere verpflichtet, die dem *J7
scheidenden Arbeitnehmer auch sonst zustehen. Bleibt aber der Arbeitnehmer trotz der
Beendigung des Vertrages in seiner Beschäftigung, so ist, wenn keine neue ausdrückliche
Verabredung stattfindet, anzunehmen, daß der Bertrag stillschweigend verlängert worden
ist. Ob diese Verlängerung als zu sämtlichen alten Bedingungen erfolgt anzusehen ist,
muß nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
§ 11.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 4, 860.)
4. Schiffer-Junck a. a. O. 58. Es ist nicht notwendig, daß die mindestens 50 Ar-
beiter oder mindestens 51 Angestellte alle hilfsdienstpflichtig sind. Auch Nicht-Hilfsdienst.
pflichtige rechnen mit. Bei Kindern beiderlei Geschlechts wird man hierbei bis zum erreichten
13. Lebensjahre herabgehen können, vgl. GewO. 135, dabei aber wohl unterscheiden
müsssen, wie sich die Zahl dieser jugendlichen Personen zu der der volljährigen Arbeiter
(oder Angestellten) verhält, da letztere allein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 die aktive und passive
Wahlfähigkeit besitzen. Sind nur Minderjährige vorhanden (wennschon genug, um die
Mindestzahl zu erfüllen), wird freilich die Ausschußpflichtigkeit des Betriebes verneint
werden müssen, da es dann an wahlfähigen Personen fehlen würde. Im übrigen wird
man in vernünftiger Weise abzuwägen haben, in welchem Verhältnis die Zahl der unmün-
digen Personen zu der der volljährigen steht. So wird man einen Ausschuß nicht für not-
wendig halten können für einen Betrieb, wo ctwa 10 volljährige und 40 minderjährige
Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind; wählen könnten ja doch nur die volljährigen
Arbeiter. Dagegen wird man bei dem umgekehrten Verhältnisse die Notwendigkeit der
Errichtung eines Ausschusses unbedingt bejahen müssen.
5. Schiffer-Juncka. a. O. 62. Der Bestimmung in § 11 Abs. 2 Sah 3: „Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde“ ist eine weittragende Bedeutung zuzumessen, nämlich
die, daß die Landeszentralbehörden über alle Fragen zu entscheiden haben, die die Arbeiter-
ausschüsse und die Angestelltenausschüsse im Rahmen des § 11 des HD. betreffen. Dem
widerspricht scheinbar, daß der genannte Satz 3 nicht einen besonderen Absatz für sich
bildet; es könnte dadurch der Anschein erweckt werden, als ob die „nähere Bestimmung“
durch die Landeszentralbehörden nur im Rahmen des Abs. 2, also nur für die Wahlen
zulässig sei. Aber diese Außerlichkeit ist nicht entscheidend, ganz abgesehen davon, daß Abs. 2
nicht nur von den Wahlen spricht, sondern auch, in Satz 1, von der Errichtung der Aus-
schüsse. Die allgemeine Zuständiglkeit der Landeszentralbehörden, und damit der Behölden
der Bundesstaaten überhaupt, solgt daraus, daß in den &5 11ff. des HDG. Bestimmungen
sozialpolitischer Natur getroffen worden sind, für die das Hilfsdienstgesetz zwar den Anstoß
gegeben hat, für deren Ausführung es aber — etwa von den Schlichtungsstellen in § 13
abgesehen — eigene Organe nicht schafft. Das Hilfsdienstgesetz steht insoweit den sonstigen
Reichsgesetzen gleich, die die gesamte Ausführung den Bundesstaaten überlassen. Welche
Schritte vom Standpunkte des Reiches getan werden könnten und müßten, wenn die
Regierung eines Bundesstaates die § 11ff. des HDG. grundsäplich falsch anwenden sollte,
mag hier nicht erörtert werden. Zuständig für solche Schritte wäre der Reichslanzler
gemäß Artikel 4 und 17 der Reichsverfassung, wonach die von der Gesetzgebung des Reiches
ergriffenen Angelegenheiten auch der Beaufsichtigung und Überwachung. von seiten des
Reiches unterliegen; sicher ist, daß die Entscheidung der einzelnen Fälle und Zweifels-
fragen zunächst den Organen der Bundesstaaten überlassen bleiben muß, und daß das
Kriegsamt nicht in der Lage ist, von sich aus eine einzelne etwa irrige Entscheidung aufzu-
heben oder abzuändern. Selbstverständlich wäre aber das Kriegsamt berechtigt, Vor-
stellung zu erheben und nötigenfalls die Vermittlung des Reichskanzlers anzurufen.