Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. § 11. 601 
Hiernach beschränkt sich das Hilfsdienstgesetz allenthalben 
1. auf die Angabe der Erfordernisse für die Ausschußpflichtigkeit; diese sind: 
a) der Betrieb muß objektiv ein Hilfsdienstbetrieb sein, 
b) Geltung des Titels VII der GewO., 
x) eine Mindestzahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter oder Angestellten; 
2. auf die Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und die Anordnung 
der Verhältniswahl. 
6. Schiffer-Junck a. a. O. 63. Der Ansicht über die weitgehende Zuständigkeit 
der Landeszentralregierungen (zu 5l ist der Fünfzehnerausschuß des Reichstages in seiner 
Sitzung vom 23. 4. 17. entgegengetreten. Danach sollen die Landeszentralbehörden nur 
berufen sein, das „Nähere" über die Wahlen zu bestimmen, nicht aber über die innere Or- 
ganisation der gemäß dem HD. errichteten Ausschüsse. Insbesondere nahm man Anstoß 
an der — für andere Landeszentralbehörden vorbildlichen — Bestimmung im Preußischen 
Erlasse v. 22. 1. 1917 5, wonach der Betriebsunternehmer oder sein Vertreter den Aus- 
schuß berufen und leiten solle; dadurch würde der Ausschuß von vornherein gelähmt, val. 
insbes. HDG. 5 12 Abs. 1 Satz 2. Infolgedessen hat der Reichstagsausschuß den Reichs- 
kanzler ersucht, darauf hinzuwirken, daß jene Bestimmung wieder beseitigt und die Organi- 
sation der Arbeiter-- und Angestelltenausschüsse vom Bundesrat nach § 19 Abs. 1 des HDG. 
einheitlich geregelt werde. 
7. Hoffmann a. a. O. 40. Polizeilicher Zwang gegen den Unternehmer, der den 
Ausschuß nicht errichtet, kann nicht angewendet werden, da es sich hier nicht um eine Auf- 
gabe der Polizei handelt. Für Preußen fehlen jedenfalls die Voraussetzungen, die nach 
Teil II Titel 7 # 10 des Allgemeinen Landrechts die Grundlage für die Tätigkeit der Polizei 
im öffentlichen Interesse bilden. Auch eine Strafbestimmung ist nicht vorgesehen. Es 
wird nichts anderes übrig bleiben, als den säumigen Arbeitgeber durch Versagung von 
Rohstoffen oder Aufträgen willfährig zu machen. Verweigern die Arbeiter die Wahl 
oder verweigern die Gewählten die Annahme der Wahl, so kann ein Arbeiterausschuß 
nicht gebildet werden. Die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses durch eine Be- 
hörde oder den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Auch darf eine Zuwahl nicht stattfinden. 
8. Hoffmann d. a. O. 41. Wenn hier vorgeschrieben ist, daß die Bildung der An- 
gestelltenausschüsse nach „denselben Grundsätzen“ ersolgen soll, so folgt daraus, daß solche 
Ausschüsse nur für Betriebe gebildet werden, für die Titel VII der GewO. gilt. Da das 
Handelsgewerbe auch unter Titel VII der GewO. fällt, so müssen auch für Banken Aus- 
schüsse errichtet werden. 
9. Preuß. Verfügung vom 19. Mai 1917. (öm Bl. 17272.) 
In dem gemäß 5 19 Abs. 1 des Hilfsdienstgesetzes gewählten Reichstagsausschuß 
ist lebhaft der Wunsch geäußert worden, es möchten in den Betrieben der Gemeinden 
wie Gas-, Elektrizitäts= und Wasserwerken, soweit in ihnen mehr als fünfzig nach dem Ver- 
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäfligt werden, in 
möglichst weitem Umfang Angestelltenausschüsse gemäß § 11 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes 
errichtet werden, und zwar auch in den nicht gewerblichen Betrieben. 
Nach Lage der geltenden Rechts kann ein Zwang in dieser Hinsicht nicht ausgeübt 
werden. Die angeführte Bestimmung schreibt die Errichtung von Angestelltenausschüssen 
nur für solche Betriebe vor, die einmal für den vaterländischen Hilfsdienst tätig sind und 
die ferner dem Titel VII der Gewerbeordnung unterstehen. Dic erste Voraussetzung wird 
bei den hier fraglichen Gemeindebetrieben ohne weiteres und ausnahmslos für gegeben 
zu erachten sein. Die Anwendbarkeit der Vorschriften im Titel VII der Gewerbeordnung 
setzt regelmäßig voraus, daß das Unternehmen seiner Art nach unter die Gewerbeordnung 
fällt und daß es gewerbsmäßig betrieben wird. Für die Frage, inwieweit die zuletzt be- 
zeichnete Voraussetzung zutrifft, wird bei den Gemeindebetrieben, streng genommen, 
zu unterscheiden sein, ob mit dem Betriebe vorwiegend kommunalfiskalische oder vor- 
wiegend gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. In Wirklichkeit wird sich aber eine solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.