Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

602 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
Unterscheidung zumeist kaum durchführen lassen, vielmehr werden regelmäßig beide 
Zwecke so miteinander verbunden sein, daß sich nicht wohl entscheiden läß!, welcher der 
überwiegende ist. Jedenfalls würde es in den beteiligten Kreisen schwerlich verstanden 
werden, wenn von dieser zwar — theoretisch richtigen, aber praktisch nicht in die Erschei. 
nung tretenden — Unterscheidung abhängig gemacht würde, ob ein Angestelltenausschuß 
gemäß § 11 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes errichtet werden muß oder nicht. 
Wir ersuchen daher, den Kommunalverbänden nahe zu legen, dem Wunsche des 
Reichstagsausschusses zu entsprechen. 
10. Kriegsamt (Amtl Mitt. 17 Nr. 13 S. 1). Für den Bereich der Heeresverwaltung 
ist auf Grund des § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst bestimmt worden: 
1. Die auf Grund des Erlasses vom b. 1. 08 Nr. 520, 11. 07 B 2 vor Inkrafttreten 
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst errichteten Arbeiterausschüsse 
bleiben bestehen. Bei ihnen sind alsbald Ergänzungswahlen für ein Drittel 
durch das Los zu bestimmende Mitglieder nach der Verhältniswahl vorzunehmen. 
Die Satzungen dieser Ausschüsse erhalten für die Dauer der Gültigkeit des Ge- 
setzes über den vaterländischen Hilfsdienst folgende Zusätze und Anderungen: 
a) „Dem Arbeiterausschuß liegt ob, das gule Einvernehmen innerhalb der Ar- 
beiterschaft der Behörde und zwischen der Arbeiterschaft und der Behörde 
zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, 
die sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen Arbeitsver- 
hältnisse des Betriebes und seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur 
Kenntnis des Leiters der Behörde zu bringen und sich darüber zu äußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiter- 
ausschusses muß eine Sihzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegen- 
stand auf die Tagesordnung gesetzt werden.“ — Ziff. 23 der Satzungen für 
Arbeiterausschüsse ändert sich entsprechend dem letzten Satze. — 
„Kommt bei der Behörde bei Streitigkeiten über die Lohn= oder son- 
stigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen der Behörde und dem 
Arbeiter-Ausschusse nicht zustande, so kann von jedem Teile der im Gesetze 
betreffend den vaterländischen Hilfsdienst bezeichnete Schlichtungs-Ausschuß 
als Schlichlungsstelle angerufen werden, der gemäß §s 13 des genannien Ge- 
setzes zu verfahren hat.“ 
b) Wahblberechtigt und wählbar ist jeder volljährige Arbeiter des Betriebes ohne 
Unterschied des Geschlechts, sofern er die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt. 
c) Die Wahl findet auf Grund der Verhältniswahl statt. 
d) Die Amtszeit rechnet vom 1. 4. 1917. 
2. Die Neubildung von Arbeiterausschüssen regelt sich nach § 11 des Gesebes über 
den valerländischen Hilfsdienst, wobei die Wahlordnung für die Wahlen zum 
Angestelltenausschuß sinngemäß Anwendung zu finden hat. 
3. Bei allen Betrieben, die mehr als 50 nach dem Versicherungsgesetze für Ange- 
stellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigen, sind Angestelltenausschüsse 
für die versicherungspflichtigen Angestellten zu errichten. Für die Feststellung 
der Zahl 50 kommen alle versicherungspflichtigen Angestellten ohne Unterschied 
des Geschlechts in Frage, das Wahlrecht haben nur die Volljährigen. 
Bei über 50 bis 250 Angestellten besteht der Ausschuß aus fünf Mitgliedern, für je 
50 weitere Angestellte steigt die Zahl der Ausschußmitglieder um je ein Mitglied und be- 
trägt bei 500 Angestellten 10, bei mehr als 500 Angestellten mindestens 10 Mitglieder. 
Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzleute zu wählen. 
Für die Wahl ist eine besondere Wahlordnung, desgleichen sind für den Angestellten- 
Ausschuß, besondere Satzungen ausgestellt. 
4. Die Zugehürigkleit einer in den Betrieben der Heeresverwaltung beschäftigten 
Person zum Arbeiter- oder Angestelltenausschuß ist davon abhängig, ob die
	        
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