Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. b. Dezember 1916. 98 12, 13. 603
betr. Person der Angestellten-Versicherungspflicht unterliegt oder nicht — 8 11
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdiensl.
11. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 12 S. 5. Ein aus Arbeiterinnen ge-
bildeter Arbeiterausschuß hatte sich nach § 13 des Hilfsdienstgesetzes an den Schlichtungs-
ausschuß als Schlichtungsstelle gewendet, war aber von dem Schlichtungsausschusse ab-
gewiesen worden, und zwar mit der Begründung, daß Arbeiterinnen dem Hilfssdienst-
gesetze nicht unterstünden. Letteres ist zweifellos richtig, rechtsertigt aber die Abweisung
nicht. Denn die Bestimmungen der §s5 11 bis 13 des Gesetzes beschränken sich nicht auf
Hilfsdienstpflichtige. Vielmehr handeln sie, wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes
hervorgeht, von „für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben". Ein Betrieb
kann aber auch dann kriegswichtig sein, wenn in ihm auch Personen, die nicht hilfsdienst-
pflichtig sind, oder sogar nur solche arbeiten. In derartigen Betrieben müsscn nach dem
Willen des Gesetzes ständige Arbeiterausschüsse bestehen, wenn der betreffende Betrieb
in der Regel mindestens 50 Arbeiter beschäftigt. Hierbei werden auch die Nicht-Hilfsdienst-
pflichtigen mitgezählt, namentlich also auch Frauen und Jugendliche. Für die Wubl der
Mutglieder der Ausschüssse schreibt allerdings § 11 Abs. 2 vor, daß nur volljährige Arbeiter
aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Aber auch bei der Wahlberechtigung kommt es nicht
auf die Hilfsdienstpflichtigkeit an, und desbalb sind volljährige Frauen aktiv und passiv
wahlberechtigt. Dementsprechend ist in der Wahlordnung, die der preußische Minister
für Handel und Gewerbe aufgestellt hat, ausdrücklich ausgesprochen, daß wahlberechtigt
und wählbar sind: die volljährigen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechtes, soweit
sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Davon, daß die betreffenden Arbeiter hilfs-
dienstpflichtig sein müssen, ist in der Wahlordnung durchaus richtig nichts gesagt. Hiernach
ist kein Zweifel, daß auch solche Arbeiterausschüsse den Schlichtungsausschuß als Schlich-
tungsstelle anrufen können, denen Arbeiterinnen angehören oder die aus Arbeiterinnen
bestehen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird dies hiermit mitgeteilt. Für die
Angestelltenausschüsse gilt übrigens sinngemäß das gleiche.
§ 12.
Hoffmann a. a. O. 43. Im allgemeinen und in erster Linie wird unter der Ar-
beiterschaft die Gesamtheit der Arbeiter eines Betriebes zu verstehen sein. Daneben kommt
aber auch die Gesamtheit einer einzelnen Gruppe von Arbeitern, z. B. von Nietern in
Kesselfabriken, in Betracht. Mit den Anträgen, Wünschen und Beschwerden, die sich auf
einen mit einem einzelnen Arbeiter geschlossenen Arbeitsvertrag beziehen, hat sich der
Arbeiterausschuß nicht zu befassen. Im übrigen ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob es sich
um Anträge usw. der „Arbeiterschaft“ handelt. Ebenso Schiffer-Junck a. a. O. 67.
8 13.
1. Kriegsamt 12. 2. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 8 S. 2. Nach § 13 HDG. können die
Schlichtungsausschüsse bei Lohnstreitigkeiten als Schlichtungsstelle angerufen werden,
falls nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt
einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen. Neben diesen im
Gesetz benannten Gerichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, gibt es jedoch in ver-
schiedenen Gewerben noch andere Schlichtungsstellen, die auf freier Vereinbarung zwischen
Arbeitgebern und -nehmern beruhen, wie die Lohnkommissionen, Einigungsämter und
Tarifschiedsgerichte usw. Diese freien Schlichtungsstellen haben sich bisher bei der fried-
lichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchaus
bewährt. Auch nach Erlaß des Hilfsdienstgesetzes ist ihre Tätigkeit erwünscht und muß
in jeder Beziehung gefördert werden, um so mehr, als die Tätigkeit der durch das Hilfs-
dienstgesetz eingerichteten Schlichtungsausschüsse im Rahmen des §# 13 des Hilfsdienst-
gesetzes häufig nur dann einsetzen wird, wenn die im Gesetz bezeichneten Gerichte oder
die freien Schlichtungsstellen nicht angerufen werden oder eine Einigung nicht erzielen.
Für eine Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen sind lediglich die Schlich-