Gesetz über den vaterländischen Hllssdlenst v. b. Dezember 1916. § 18. 607
des Gesetzes die „Überweisung“ zu einer bestimmten Beschäftigung (in einem bestimmten
Betriebe) stattgesunden hat. Erzwungen werden soll nur:
A) daß der Uberwiesene sich an die Arbeitsstelle begibt (1. Halbsatz) und
b) daß er die daselbst ihm zugewiesene Arbeit tatsächlich übernimmt (2. Halbsatz).
II. Die Vorschrift bezieht sich zwar nur auf „überwiesene“ Hilfsdienstpflichtige im
Sinne von I, bedroht aber nicht nur diejenigen Überwiesenen, die sich nicht an der Arbeits-
stelle einfinden und dort die ihnen zugewiesene Arbeit tatsächlich übernehmen (wie zu
Ia und b), sondern darüber hinausgehend auf diejenigen Überwiesenen, die die bereits
übernommene Arbeit später wieder niederlegen und dabei beharren.
III. Die Vorschrift des zweiten Halbsatzes bezieht sich auch auf solche Hilfsdienst-
pflichtigen, die auf die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete besondere schriftliche Auf-
forderung hin in einen Betrieb eingetreten sind, der nach §s 2 des Gesetzes Bedeutung hat.
IV. Die Vorschrift des zweiten Halbsatzes bezieht sich auch auf solche Hilfsdienst-
pflichtigen, deren Eintritt auf die im § 7 Abs. 2 bezeichnete allgemeine Aufforderung zur
freiwilligen Meldung hin erfolgt ist.
V. Die Vorschrift des zweiten Halbsotzes bezieht sich auf jeden Hilfsdienstpflichtigen,
der in einem der in §5 2 des Gesetzes bezeichneten Betriebe tätig ist, gleichviel, ob er in das
Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes — freiwillig, aufgefordert
oder überwiesen — eingetreten ist und wirkt so lange, als er auf Grund seines laufenden
Dienstvertrages zur Arbeit verpflichtet ist.
VI. Die Vorschrift des zweiten Halbsatzes bezieht sich auf alle Hilfsdienstpflichtigen,
die in den bezeichneten Betrieben arbeiten, auch wenn das Vertragsverhältnis durch
Kündigung aufgelöst ist; durch § 9 ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung
geschaffen worden, die erst dann erlischt, wenn der Abkehrschein erteilt worden ist, sei es
unmittelbar durch den Arbeitgeber direkt, sei es auf Beschwerde durch den Schlichtungs-
ausschuß.
An dieser Stelle wird die Ansicht vertreten, daß die Strafvorschrift nur im Sinne der
unter I dargelegten Beschränkung verstanden werden kann. Daß sich der erste Halbsatz
bloß auf den Fall der „Uberweisung“ bezieht, ergibt sich aus der Verweisung auf §5 7 Abf. 3.
Wirkliche Zweifel können überhaupt nur über die Bedeutung des zweiten Halbsatzes bestehen.
In dieser Hinsicht ist für cine weitere Auslegung geltend gemacht worden, daß die Aus-
legung nicht dazu führen dürfe, daß der zweite Halbsatz überflüssig wäre. Nun treffe aber
schon der erste Halbsatz — richtig aufgefaßt — nicht nur den Arbeiter. der die zugewiesene
Arbeitsstelle nicht aufsuche, sondern auch denjenigen, der sich zwar dorthin begebe, aber
die Ausnahme der Arbeit verweigere oder die Arbeit sofort wieder aufgebe. In beiden
Fällen handle es sich darum, daß eben der Arbeiter der Überweisung nicht nachkomme;
wenn der zweite Halbsatz nicht die Bestimmung habe, über den ersten Halbsatz hinaus-
zugehen, so hätte der Gesetzgeber den zweiten Halbsatz nur als Beispiel einer Zuwider-
handlung gegen die Überweisung anfügen und etwa durch den Gebrauch des Wortes
„insbesondere“ einleiten dürfen. Auch führe die engere Auslegung zu unbefriedigenden
Ergebnissen, da danach die Strafvorschrift einem Hilfsdienstpflichtigen gegenüber versage,
der der Uberweisung nur nachkomme, um alsbald die Arbeit wieder niederzulegen. Schließ-
lich sei nicht ersichtlich, weshalb nur der Überwiesene bestraft werden solle, der die Arbeit
in dieser Weise niederlege, und nicht auch bei gleicher Voraussetzung der neben ihm ar-
beitende Hilfsdienstpflichtige, der vor oder nach Beginn der Hilfsdienstpflicht freiwillig
in den Betrieb eingetreten sei; es gebe dann zwei Klassen von Arbeitern, die in dem gleichen
Betriebe nebeneinander arbeiten, nämlich solche, die unter die Strafvorschrift des & 18
Nr. 1 fielen und solche, die nicht darunter fielen.
Demgegenüber muß an der engeren Auslegung — oben unter I— festgehalten werden,
da die Entstehung des Gesetzes für eine weitere Auslegung keinen Anhalt gibt, vielmehr
immer betont worden ist, daß an der Spitze des Gesetzes die Freiwilligkeit stehen, und der
Zwang durch UÜberweisung nur dann eintreten solle, wenn die allgemeine oder besondere
Aufforderung zur freiwilligen Übernahme von Hilfsdienst nicht Gehör finde. § 18 Nr. 1