Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

608 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
will tatsächlich nur die Überweisung unterstützen. Im übrigen steht das Gesetz, wie mehr. 
fach ausgeführt, auf dem Standpunkte, daß der Arbeitsvertrag des Hilfsdienstpflichtigen 
und zwar auch desjenigen, der der Überweisung Folge leistet, also sich an die Überweisungs- 
stelle begibt und dort die Arbeit aufnimmt, ein privatrechtlicher Dienstvertrag ist, mit der 
einzigen öffentlich-rechtlichen Maßgabe, daß die Arbeitsstelle nicht ohne Abkehrschein 
wieder verlassen werden darf. Nur so viel kann zugegeben werden, daß die Strafe auch 
dann verwirkt sein müßte, wenn der Überwiesene die Arbeit etwa nur zum Scheine auf- 
nähme, um sie alsbald wieder zu verlassen. 
2. Rönnberg, Bad Kpr. 17 81. Eine ausdrückliche Strafandrohung gegen Hilfs. 
dienstpflichtige, die gemäß §# 2 als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten oder gemäß 
5 7 Abs. 3 sich selbst Arbeit suchen, aber ihrer Arbeit grundlos fernbleiben, ist im Gesetz 
nicht vorhanden. Aus dem Sinn der Strafbestimmung des § 18 Ziff. 1 ergibt sich aber, 
daß auch diese Personen strafbar sind. Es wäre nicht nur eine Gesetzeslücke, die dem Ge- 
setzgeber unmöglich entgangen sein kann, sondern auch geradezu ein Fingerzeig zur Um- 
gehung des Gesetzes, wenn ein Hilfsdienstpflichtiger, der sich freiwillig meldet und Arbeit 
erhält, sie aber vernachlässigt oder überhaupt nicht verrichtet, straffrei und ein anderer, 
der sich einer Beschäftigung zwangsweise zuteilen läßt und ihr dann sern bleibt, strafbar 
wäre: in beiden Fällen ist das Endergebnis das gleiche, nämlich bewußte Nichtarbeit. 
Die Strafbestimmung des §s 18 Ziff. 1.kann daher nur so verstanden werden, daß jeder, 
der die Arbeit verweigert, strafbar ist und daß der zwangsweise Zugewiesene dem frei- 
willig Arbeitenden völlig gleich steht. Da § 1 die allgemeine Hilfsdienstpflicht ausspricht, 
kommt auch derjenige, der nicht ausdrücklich zugewiesen wird, dieser Pflicht ebenso unter 
gesetzlichem Zwang nach wie der Zugewiesene. „Zugewiesen“ im Sinne des # 18 Ziff. 1 
ist daher auch die freiwillig übernommene Arbeit. So läßt sich der Satz aufstellen: Alle 
Hilfsdienstpflichtarbeit ist zugewiesene Arbeit, aber es gibt freiwillig zugewiesene Arbeit 
und zwangsweise zugewiesene Arbeit; soweit die Strafbestimmung des & 18 Ziff. 1 in 
Frage kommt, sind beide gleich. 
3. Herrmann a. a. O. 124. Der Begriff des dringenden ist enger als der des wich- 
tigen Grundes. In der Regel ist unter ersterem nur die Gefährdung von Leben, Gesund- 
heit und Sittlichkeit zu verstehen. Auch grobe Ehrverletzungen können darunter fallen. 
Um allen Bedenken aus dem Wege zu gehen, wird der Hilfsdienstpflichtige zweckmäßig 
sofort den Abkehrschein fordern, wenn er einen dringenden Grund zum alsbaldigen Aus- 
scheiden zu haben glaubt. Erhält er ihn, so ist er zur Niederlegung der Arbeit befugt. An- 
dernfalls kann er Beschwerde einlegen und gleichzeitig nach § 4 AB. II eine Entscheidung 
des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses darüber herbeizuführen, ob ihm eine Fort- 
setzung des Beschäftigungsverhältnisses zuzumuten ist. 
4. Herrmann a. a. O. 74. Eine beharrliche Weigerung nach § 18 Nr. 1 HD. ist 
dann anzunehmen, wenn längere Zeit hindurch wiederholte Aufforderungen des Betriebz- 
leiters oder seines Stellvertreters vergeblich geblieben sind. 
5. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 19 S. 1. Mehrfach sind Klagen fol- 
genden Inhalts geäußert worden: 
Bekanntlich beginnt das den Einberufungsausschüssen gemäß §+ 7 des HGB. über- 
tragene Heranziehungsgeschäft damit, daß die Einberufungsausschüsse den einzelnen Hilfs- 
dienstpflichtigen, welche sie zum Hilfsdienste heranziehen wollen, eine besondere schrift- 
liche Aufforderung zugehen lassen. Der aufgeforderte Hilfsdienstpflichtige besitzt alsdann 
noch die Freiheit, sich selbst Hilfsdienstarbeit zu suchen. Erst wenn eine Beschäftigung im 
Hilfsdienste nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung herbeigeführt worden 
ist, — worüber der Hilfsdienstpflichtige gemäß & 11 der Bundesratsverordnung vom 30. 1. 17 
unverzüglich dem Einberufungsausschusse Mitteilung zu machen hat, — setzt der eigent- 
liche Zwang des Gesetzes ein: nunmehr kann der Hilfsdienstpflichtige durch den Einberu- 
fungsausschuß zu einer bestimmten Beschäftigung im Hilfsdienste „überwiesen“ werden. 
Leider wird mit der dem Hilfsdienstpflichtigen hiernach eingeräumten Freiheit oft Miß- 
brauch getrieben. Und zwar in der Weise, daß der Hilfsdienstpflichtige zwar zunächst eine
	        
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