610 N. Vaterländischer Hilfsdienst.
Widerspruch festgestellt worden. Dasselbe ergibt sich durch Schluß aus dem Gegenteile
daraus, daß der Ausschuß für den Reichshaushalt nur ermächtigt worden ist, während
der Vertagung zusammenzutreten. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß eine längere Außer.
dienststellung des Reichskagsausschusses durch Schließung der Sessionen mit den Zwecken
des HD. nicht vereinbar sein würde.
Hieraus folgt für die persönliche Rechtsstellung der Ausschußmitglieder, daß weder
ihre Immunität nach Art. 31 der Reichsverfassung, noch gegebenenfalls die Berechtigung,
ihren Amtsgeschäften fern zu bleiben (Art. 21 der Reichsverfassung), durch Sessionsschluß
unterbrochen wird.
2. Wittmayer a. a. O. 278. Bei Beantwortung der Frage, ob durch eine Ausfüg.
rungsverordnung nach 5 19 HDD. ein Gesetz geändert werden kann, kommt es auf die
Notwendigkeit und Erteilung der Zustimmung des Reichstagsausschusses nicht an. Die
Frage könnte nur dann bejaht werden, wenn die Abänderungsbefugnis im HDG. selbst
ausgedrückt oder doch angedeutet wäre.
Anhang.
A. Die Stellung der Hilfsdienstpflichtigen zu dem Militärgesege.
(Zu val. Bd. 4, 862.)
1. Hahn a. a. O. 180. Die Hilfsdienstpflichtigen, welche bei dem Heer im Opcra-
tionsgebiet, Etappengebiet oder bei der Kriegsbesatzung ein Dienst= oder Arbeitsverhällnis.
eingehen, unterliegen als Heeresgefolge dem Militärstrafrecht, soweit dessen Beslimmungen
mit der Sonderstellung des Hilfsdienstpflichtigen als Nichtsoldaten vereinbar ist.
2. Hahn a. a. O. 181. Das Mil t G. gilt nicht für die im vaterländischen Hilfs.
dienst bei den Ersatztruppenteilen, Lazaretten, Munitionsdepots, Traindepots, Sammel.-
llationen, Intendanturen, Proviantämtern, Proviantdepots, Ersatzmagazinen, Beklei-
dungsämtern, Garnisonverwaltungen, Militärbauämtern, sonstigen mililärischen Behörden
und technischen oder wirtschoftlichen militärischen Instituten des Heimatgebietes täligen
Personen. RMilG. 19, 269. Für diese und alle sonstigen Hilfsdienstpflichtigen im Heimat-
gebiet wie bei nichtmilitärischen Organisationen im Etappengebiet, Operalionsgebict,
soweit diese Organisationen nicht selbst zum Heeresgefolge gehören, bleibt es bei den son.
stigen Strafvorschriften.
3. Schiffer-Junck a. a. O. 15. Auch diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in den
Operations-, Etappen= oder Oklupationsgebieten verwendet werden, zählen dort nicht
ohne weiteres zum Heeresgefolge; es kommt auf die Verwendungsart in jenen Gebieten
an. Wer draußen Burschendienste oder sonst militärische Dienste verrichtet, gehört zum
Heeresgesolge; denn er ist dem Heere und zwar dem kriegführenden Heere eingegliedert
und steht unter militärischem Oberbefehl. Außerhalb des Heeresgefolges dagegen würde
stehen, wer draußen in einer nichtmilitärischen Werkstätte Verwendung findet. Grundsaß
ist hiernach: Hilfsdienstpflichtige werden nicht schon deswegen den militärischen Gesetzen
unkerworfen, weil sie ihre Hilfsdienstpflicht erfüllen. Selbst beim Heeresgefolge bleiben
sie Zivilpersonen, werden also nicht etwa Personen des Soldatenstandes. Auch die zum
Heeresgefolge gehörenden Hilfsdienstpflichtigen können rein militärische Straftaten nicht
begchen, wic z. B. Fahnenslucht. Dagegen ist Ungehorsam (ogl. MSt G#. 5 92 ff.) Hilfs-
dienstpflichtiger gegen militärische Vorgesetzte (nicht aber gegen Vorgesetzte, die selbst
nur hilfsdienstpflichtig, also Zivilpersonen sind) möglich. Ebenso ist disziplinarische Be-
strafung wegen Ungehorsams (nach § 1 Nr. 2 der Disziplinar-Strafordnung) zulässig, da
Ungehorsam unter Umständen zu den militärischen Vergehen gehört, deren Bestrasung im
Disziplinarwege gestattet ist (nach EG. zu MS##GB. § 3). Der Disziplinarbestrafung unter-
liegen übrigens nach § 1 Nr. 1 der Disziplinar-Strafordnung auch „Handlungen gegen die
militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militär-
gesetze keine Strafbestimmungen enthalten“. Dies gilt nach §2 Nr. 3 (siehe oben, vgl. 5 38
der Disziplinar-Strafordnung) auch für Hilfsdienstpflichtige, die zum Heeresgefolge gehören.