Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

614 N. Baterländischer Hilfsdienst. 
4. a) Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 4 S. 4. Die Heranziehung zum 
Hilfsdienst ist nicht als unverschuldetes Unglück i. S. der # 63, 72 HGB., 5 133e Abs. 2 
Satz 1 GewO. anzusehen. Es braucht kaum besonders auseinandergesetzt zu werden 
daß die gegenteilige Auffassung geradezu den Geist des Gesetzes verletzen würde. Das 
Gesetz richtet sich an alle Deutschen und ruft sie zum Dienste beim Vaterlande auf. Die damit 
verbundenen Opfer wird jeder tragen müssen und gern tragen. Es ist ja auch durch 8 
HDG. dafür gesorgt, daß das Einkommen der Hilfsdienstarbeit angemessen und aus- 
kömmlich sein soll; ebenso Baum a. a. O. 63, Hoffmann a. a. O. 25, Schiffer-Jundk 
a. a. O. 40. 
b) Baum a. a. O. 63. Nach den im Archiv des Verbandes deutscher Gewerbe- und 
Kaufmannsgerichte vorliegenden Urteilen ist die Frage bisher verneint vom Kammer. 
gericht, den Oberlandesgerichten Colmar und Dresden, den Landgerichten Berlin I, Biele- 
feld, Dortmund, Frankenthal, Karlsruhe, Leipzig, den Amtsgerichten Breslau, Chemni), 
Essen, Ludwigshafen, Marburg, Pforzheim, Posen, den Kaufmannsgerichten Frankfurt 
a“M., Görlitz, Hamburg, Hannover, Leipzig, Liegnitz, Oldenburg, Plauen i. V., Stettin; 
bejaht vom Landgericht Stettin, den Kaufmannsgerichten Berlin, Braunschweig, Chem- 
nitz, Dresden, Duisburg, Mannheim. Eine Mittelmeinung, wonach für die Frage, ob 
die Einberufung als unverschuldetes Unglück anzusehen ist, die persönlichen Berhältnisse 
des Angestellten, insbesondere seine Verpflichtung, für eine Familie zu sorgen, maßgebend 
ist, wird vertreten in Urteilen der Landgerichte Berlin I, Cöln, Essen, Münster, des Amtzg- 
gerichts Dülmen, der Kaufmannsgerichte Berlin, Cöln, Solingen. (Zitate vgl. bei Hciden- 
feld, „Der Krieg als unverschuldetes Unglück", Arbeitsrecht 1, 194 und Dove, JW. 1915, 
682; das Urteil des Kammergerichts, KGBl. 1916, 6.) 
5. à) Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 4 S. 4. Welchen Einfluß übt der 
Austritt eines Hilfsdienstpflichtigen aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse und sein 
Eintritt in einen Hilfsdienstbetrieb auf das Weitbewerbsverbot aus? 
Besondere Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot finden sich 
a) in § 1331 Gewerbeordnung für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker; 
b) im Handelsgesetzbuch ## 74 bis 75ec für Handlungsgehilfen; 
in § 76 für Haudlungslehrlinge: bei ihnen sind Wettbewerbsverbote überhaupt 
unwirksam. 
Die Vorschriften des HGSD. für Handlungsgehilfen beruhen auf dem Reichsgesetz 
vom 10. 6. 14. Eine gleiche Gesetzgebung für Gewerbegehilfen im Anschlusse an 3 133sb 
Gewerbeordnung ist beabsichtigt. Es ist anzunehmen, daß sich inzwischen die Rechtsprechung 
bemühen wird, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auf Gewerbegehilfen und son- 
stige Personen, die weder unter Gewerbeordnung noch unter Handelsgesetzbuch fallen, 
auszudehnen. Anhalt hbierfür gibt Gewerbeordnung §s 133f (unbillige Erschwerung des 
Fortkommens soll ausgeschlossen sein) und BGB. 5 343. Nicht ausdebnungsfähig auf andere 
Personen sind natürlich die Sonderbestimmungen des HGB. über die sog. Karenz-Ent- 
schädigung. Bei gewerblichen Arbeitern, für die § 133 der Gewerbeordnung nicht gilt, 
sind Wettbewerbsverbote nur selten. 
Von vornherein ist auch hier zu bemerken, daß es nicht im Staatsinteresse und im 
besonderen nicht im Interesse der vaterländischen Hilfsdienstpflicht liegt, Verträge, also 
Wettbewerbsverbote, gering zu achten. Sie müssen möglichst berücksichtigt werden. Auch 
ist — wie dies schon zu der größeren Frage des Rücktritts von Verträgen bemerkt wurde — 
nicht anzunehmen, daß die hier behandelte Spezialfrage praktisch sehr bedeutsam werden 
wird. Zunächst gibt es für Arbeiter Wettbewerbsverbote gewiß nicht allzu häufig. Fü# 
Handlungsgehilfen sind sie namentlich durch die Karenzentschädigung sehr eingeschränkt 
worden und gelten überhaupt nur für Handlungsgehilfen mit einem Diensteinkommen 
von mehr als 1500 Mark. 
Unser Ergebnis ist, daß das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht dadurch berührt 
wird, daß der Handlungsgehilfe usw. in Erfüllung der vaterländischen Hilfsdienstpflicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.