614 N. Baterländischer Hilfsdienst.
4. a) Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 4 S. 4. Die Heranziehung zum
Hilfsdienst ist nicht als unverschuldetes Unglück i. S. der # 63, 72 HGB., 5 133e Abs. 2
Satz 1 GewO. anzusehen. Es braucht kaum besonders auseinandergesetzt zu werden
daß die gegenteilige Auffassung geradezu den Geist des Gesetzes verletzen würde. Das
Gesetz richtet sich an alle Deutschen und ruft sie zum Dienste beim Vaterlande auf. Die damit
verbundenen Opfer wird jeder tragen müssen und gern tragen. Es ist ja auch durch 8
HDG. dafür gesorgt, daß das Einkommen der Hilfsdienstarbeit angemessen und aus-
kömmlich sein soll; ebenso Baum a. a. O. 63, Hoffmann a. a. O. 25, Schiffer-Jundk
a. a. O. 40.
b) Baum a. a. O. 63. Nach den im Archiv des Verbandes deutscher Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte vorliegenden Urteilen ist die Frage bisher verneint vom Kammer.
gericht, den Oberlandesgerichten Colmar und Dresden, den Landgerichten Berlin I, Biele-
feld, Dortmund, Frankenthal, Karlsruhe, Leipzig, den Amtsgerichten Breslau, Chemni),
Essen, Ludwigshafen, Marburg, Pforzheim, Posen, den Kaufmannsgerichten Frankfurt
a“M., Görlitz, Hamburg, Hannover, Leipzig, Liegnitz, Oldenburg, Plauen i. V., Stettin;
bejaht vom Landgericht Stettin, den Kaufmannsgerichten Berlin, Braunschweig, Chem-
nitz, Dresden, Duisburg, Mannheim. Eine Mittelmeinung, wonach für die Frage, ob
die Einberufung als unverschuldetes Unglück anzusehen ist, die persönlichen Berhältnisse
des Angestellten, insbesondere seine Verpflichtung, für eine Familie zu sorgen, maßgebend
ist, wird vertreten in Urteilen der Landgerichte Berlin I, Cöln, Essen, Münster, des Amtzg-
gerichts Dülmen, der Kaufmannsgerichte Berlin, Cöln, Solingen. (Zitate vgl. bei Hciden-
feld, „Der Krieg als unverschuldetes Unglück", Arbeitsrecht 1, 194 und Dove, JW. 1915,
682; das Urteil des Kammergerichts, KGBl. 1916, 6.)
5. à) Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 4 S. 4. Welchen Einfluß übt der
Austritt eines Hilfsdienstpflichtigen aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse und sein
Eintritt in einen Hilfsdienstbetrieb auf das Weitbewerbsverbot aus?
Besondere Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot finden sich
a) in § 1331 Gewerbeordnung für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker;
b) im Handelsgesetzbuch ## 74 bis 75ec für Handlungsgehilfen;
in § 76 für Haudlungslehrlinge: bei ihnen sind Wettbewerbsverbote überhaupt
unwirksam.
Die Vorschriften des HGSD. für Handlungsgehilfen beruhen auf dem Reichsgesetz
vom 10. 6. 14. Eine gleiche Gesetzgebung für Gewerbegehilfen im Anschlusse an 3 133sb
Gewerbeordnung ist beabsichtigt. Es ist anzunehmen, daß sich inzwischen die Rechtsprechung
bemühen wird, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auf Gewerbegehilfen und son-
stige Personen, die weder unter Gewerbeordnung noch unter Handelsgesetzbuch fallen,
auszudehnen. Anhalt hbierfür gibt Gewerbeordnung §s 133f (unbillige Erschwerung des
Fortkommens soll ausgeschlossen sein) und BGB. 5 343. Nicht ausdebnungsfähig auf andere
Personen sind natürlich die Sonderbestimmungen des HGB. über die sog. Karenz-Ent-
schädigung. Bei gewerblichen Arbeitern, für die § 133 der Gewerbeordnung nicht gilt,
sind Wettbewerbsverbote nur selten.
Von vornherein ist auch hier zu bemerken, daß es nicht im Staatsinteresse und im
besonderen nicht im Interesse der vaterländischen Hilfsdienstpflicht liegt, Verträge, also
Wettbewerbsverbote, gering zu achten. Sie müssen möglichst berücksichtigt werden. Auch
ist — wie dies schon zu der größeren Frage des Rücktritts von Verträgen bemerkt wurde —
nicht anzunehmen, daß die hier behandelte Spezialfrage praktisch sehr bedeutsam werden
wird. Zunächst gibt es für Arbeiter Wettbewerbsverbote gewiß nicht allzu häufig. Fü#
Handlungsgehilfen sind sie namentlich durch die Karenzentschädigung sehr eingeschränkt
worden und gelten überhaupt nur für Handlungsgehilfen mit einem Diensteinkommen
von mehr als 1500 Mark.
Unser Ergebnis ist, daß das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht dadurch berührt
wird, daß der Handlungsgehilfe usw. in Erfüllung der vaterländischen Hilfsdienstpflicht