Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. Anhang. 615
in einen (anderen) Hilfsdienst eintritt, und daß dadurch das Dienstverhältnis mit seinem
alten Dienstherrn beendigt wird. n-
Das Wettbewerbsverbot gilt immer nur für die Zeit nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses und es ist — wiederum zunächst grundsätzlich — einerlei, ob die Beendigung
durch Zeitablauf, Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kün-
digungsfrist, oder durch fristlose Kündigung (Rücktritt vom Vertrage) herbeigeführt wird.
Im einzelnen ist zu sagen:
a) Das Wettbewerbsverbot tritt in Kraft, wenn es der Handlungsgehilfe usw. ist,
der das Vertragsverhältnis zur Beendigung bringt. Dies ist ja der eigentliche Fall, für
den die Wettbewerbsverbote vereinbart werden. Der Fall HGB. s 75 Abs. 1 scheidet
für den Kreis des Hilfsdienstgesetzes überhaupt aus.
b) Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis löst, wird der Handlungsgehilfe (auch
sonstige Personen, die unter einem Wettbewerbsverbote stehen) frei. Doch macht § 75
Abs. 2 eine Ausnahme für den Fall, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der
Person des Gehilfen vorliegt. Das trifft zu, wenn der Handlungsgehilfe in vaterländischen
Hilfsdienst tritt; er gibt damit dem Prinzipal einen Grund zum Rücktritt. („Erheblicher
Anlaß“" ist natürlich nicht = Verschuldung). Der Handlungsgehilfe bleibt also auch in
diesem Falle an das Wettbewerbsverbot gebunden.
c) Dagegen wird § 75 Abs. 3 in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da die
Erfüllung der vaterländischen Dienstpflicht nicht als „vertragswidriges Verhalten“ ange-
sehen werden kann. Der Handlungsgehilfe behält also in diesem Falle den Anspruch auf
Karenzentschädigung. Es müßte denn der Handlungsgehilfe unnötigerweise, d. h. ohne
zur Hilfsdienstpflicht herangezogen zu sein, oder ohne daß etwa ein vaterländischer Not-
stand vorliegt, aus dem Dienste gehen: dann ist sein Verhalten doch „vertragswidrig“.
Wenn der in vaterländischen Hilfsdienst eintretende Handlungsgehilfe usw. an das
Weitbewerbsverbot gebunden bleibt, so trifft ihn dies übrigens gar nicht so hart. Denn
die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit beruht schon auf der Hilfsdienstpflicht, und
die im Hilfsdienst verbrachte Zeit wird ihm selbstverständlich auf die Karenzzeit angerechnet.
Hiernach sind nur zwei Fragen zu entschciden:
1. Wird das Wettbewerbsverbot dadurch verletzt, daß der Handlungsgehilfe usw.
einem Betriebe „üÜberwiesen wird“, der als Konkurrenzbekrieb anzusehen ist? Diese Frage
ist grundsätzlich zu verneinen. Denun der Zwang zum vaterländischen Hilfsdienst macht die
Unterlassungspflicht, die der Gegenstand des Wettbewerbsverbotes ist, unmöglich, und
diese Unmöglichkeit ist vom Handlungsgehilfen usw. nicht zu vertreten. Er wird also vom
Wettbewerbsverbot für die Zeit der „Überweisung“ frei. Vgl. BGB. 5. 275, 323. Dies
gilt aber — von möglichen Ausnahmefällen abgesehen — immer nur, wenn der Hilfsdienst-
pflichtige „überwiesen“ wird. Wenn er sich freiwillig einen Hilfsdienstbetrieb aussucht,
der unter die Konkurrenzklausel fällt, so tut er dies auf seine eigene Gefahr.
2. Wie ist es mit der Karenzentschädigung zu halten? (Vgl. hierüber HG. # 74, 7/4c.)
a) Tritt der Handlungsgehilse in einen Hilfsdienstbetrieb ein, der nicht Konkurrenz-
betrieb ist, dann hat er Anspruch auf die Karenzenlschädigung. Das Einkommen aus der
neuen Stelle ist ihm nach § 74c anzurechnen.
b) Tritt er in einen Konkurrenzbetrieb ein (etwa durch „Uberweisung"), so verliert
er — nach Verhällnis der Zeit der Dienstpflicht — den Anspruch auf die Karenzentschädi-
gung gemäß BG. 5 323.
d) Hosfmann a. ao. O. 26. Das Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel), das für
Handlungsgehilfen und -lehrlinge in den s 74 bis 76 HG#B. in der Fassung des Gesetzes
vom 16. Juni 1910 (RGBl. 209) und für Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker
im § 1331 Gew). seine gesetzliche Regelung gefunden hat, wird durch Aufnahme einer
Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst nicht berührt. Wird aber der Hilfedienst-
pflichtige einem Konkurrenzbetriebe auf Grund des § 7 Abs. 3 überwiesen, so wird er wäh-
rend dieser Zeit vom Wettbewerbsverbot frei (vgl. s5 275, 353 BGB.). Tritt der Hand-
lungsgehllse in einen Hilfsdienstbetrieb ein, der nicht Konkurrenzbetrieb ist, so hat er An-