618 M. Vaterländischer Hilfsdlenst.
daß der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch einen Ausschuß eine besondere schriftliche Auf-
forderung erhält, worauf er binnen 14 Tagen selbst hilfsdienstpflichtige Arbeit zu suchen
oder — nach Ablauf dieser Frist — die Uberweisung an einen Hilfsdienstbetrieb zu ge-
wärtigen hat. Ehe solche Heranziehung, die viellcicht auch durch eine an alle Angehörigen
eines bestimmten Berufskreises gerichtete öffentliche, also jeden einzelnen betreffende
Aufforderung ersetzt werden könnte, die weitere Entwicklung muß abgewartet werden!
— ergangen ist, besteht kein Grund, Lehrverträge aufzulösen. Insbesondere genügt dazu
nicht schon der Ruf des Gesetzes (oder auch die öffentliche Aufforderung des stellvertreten-
den Generalkommandos) zur freiwilligen Meldung. Wer sich freiwillig melden will,
muß prüfen, ob ihm seine Vertragspflichten dics erlauben. Es liegt, wie wiederholt be-
merlt wurde, nicht in der Linie des Gesetzes, mit rauher Hand in bestehende Vertragsver-
hällnisse einzugreifen. Diejenigen, die dem Vaterlande, unbedingt nötig sind, werden
ia sowieso besondere Aufforderung erhalten und dadurch in der Regel das Recht, etwaige
Dienstvertragsverpflichtungen zu lösen. Aber selbst für diesen Fall ist beabsichtigt, durch
eine Verfahrensvorschrift zu § 7 dafür zu sorgen, daß auch der Dienstberechtigte — im
vorliegenden Falle der Lehrherr — bei dem sog. Einberufungsausschuß vorstellig werden
und gegebenenfalls um eine Vermittlung nachsuchen kann. Es sind immerhin Fälle denl-
bar, wo die Heranziehung des einzelnen wegen seiner Bindung an einen Vertrag unver-
hältnismäßigen Schaden stiften könnte.
Kommt es zur Auflösung des Lehrvertrages, weil der zum Hilfsdienst herangezogene
Lehrling die Dienststelle verlassen muß, dann ist es freilich ausgeschlossen, daß der Lehrherr
von ihm nach 5 1271 GewO. eine Entschädigung fordert. Denn der Lehrling handelt nicht
vertragswidrig im Sinne des hier einschlagenden § 628 Abs. 2 BG.
Für Handlungslehrlinge ist alles im Vorstehenden gesagte entsprechend anzuwenden.
Uber sie trifft das HGB. Bestimmungen in den 76 bis 82. Nach dem H#. besteht
für beide Teilc des Dienstvertrages ein Recht zum Rücktritt nicht nur wegen einzelner
besonders aufge führter Gründe, sondern auch allgemein wegen jedes wichtigen Grundes.
Dics gilt nach § 77 Abs. 3 auch für Handlungslehrlinge. Die Heranziehung zum Hilfsdienst
ist, wie wir sahen, in der Regel ein wichtiger Grund.
b) Kriegsamt (Rechtsabtl.), AmtlMitt. 17 Nr. 6 S. 4. Es ist richtig, daß die Be-
stimmung in 5 127e GewO. durch das HD. keineswegs außer Kraft gesetzt worden ist.
Es kann also nach wie vor, entweder von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings oder
von dem volljährigen Lehrling selbst, eine schriftliche Erklärung an den Lehrherrn gerichtet
werden, wonach der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder einem anderen Beruse
übergehen will; alsdann gilt das Lehrverhältnis nach Ablauf von spätestens 4 Wochen
als aufgelöst und der Lehrherr würde an sich verpflichtet sein, den Lehrling zu entlassen-
Wenn aber der Betrieb des Lehrherru ein Hilfsdienstbetrieb im Sinne von § 2H D. und der
Lehrling selbst hilfsdienstpflichtig ist, so kann der Lehrherr, falls er auf die Weiterarbeit
des Lehrlings bei ihm Wert legt. diesem dic Erteilung des Abkehrscheins verweigern.
Das hat zur Folge, daß der Lehrling trotz Auflösung des Lehrvertrages aus dem Betriebe
des Lehrherrn zunächst nicht ausscheiden dars, sondern sich, wenn er auf seinem Ausscheiden
bestehen will, an den Schlichtungsausschuß wenden muß. Dieser hat dann zu erwägen, ob ein
wichtiger Grund im Sinne des § 9 HDG. für das Ausscheiden des Lehrlings vorliegt. Es
kann grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden, daß unter Umständen ein notwendiger
Berufswechsel einen wichtigen Grund im Sinne des Hilfsdienstgeietzes darstellen lönnte.
Aber auf jeden Fall muß der Lehrling die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ab.
warten.
Was die Frage anlangt, ob der Lehrling sein Ausscheiden aus dem Betriebe seines
Lehrherrn etwa dazu benutzen könnte, um bei einer anderen Firma in derselben Branche
einzutreten, so ist auf die Bestimmung in § 127e Abs. 2 GewO. zu verweisen. Danach
darf der Lehrling binnen 9 Monaten nach der Auflösung seines alten Lehrverhältnisses
in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des früheren
Lehrherru beschäftigt werden. Hinter diesem Verbote steht die Strafbestimmung in? 143