Geseh uber den vaterländischen Hllfsdienst v. b. Dezember 1916. Anhang. 619
Nr. 10 GewO. Hiernach ist es dem Lehrling nicht möglich, ohne weiteres in einen Kon-
kurrenzbetrieb einzutreten, und der Arbeitgeber ist hiergegen schon durch das Gesegz ge-
schützt, in ähnlicher Weise, wie das sonst durch vertragliche Wettbewerbsverbote geschieht.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Lehrling sreiwillig in einen Konkurrenzbetrieb eintritt.
Würde er einem Konkurrenzbetriebe überwiesen (vgl. & 7 Abs. 3 HDG.), so müßte er dieser
Uberweisung Folge leisten, und die Bestimmung in § 127e Abs. 2 GewO. würde gegen-
über einem solchen Zwange wohl keine Kraft haben. Natüllich ist es nicht empfehlenswert,
daß die Einbernfungsausschüsse im Sinne des 3 7 HDG. Uberweisungen an Konkurrenz-
betriebe verfügen. Ein solcher Konflikt des Lehrlings mit seinem früheren Lehrherrn ist
besser zu vermeiden. Durch die Verfahrensvorschriften, die das Kriegsamt auf Grund von
*#10 HD. erlassen wird, werden die Einberufungsausschüsse in den Stand gesetzt werden,
auf derartige besondere Verhältnisse Rücksicht zu nehmen: sowohl der Hilfsdienstpflichtige,
wie sein bisheriger Arbeitgeber — also in diesem Falle der alte Lehrherr — können bei dem
Einberufungsausschusse Vorstellungen erheben. Außerdem steht beiden gegen die Uber-
weisung die Beschwerde zu. Es ist also anzunehmen, daß solche Konflikte durch die Praxis
ausgeschaltet werden können.
Ob der Lehrling in dem neuen Betriebe als Voll-Arbeiter oder wiederum nur als
Lehrling beschäftigt werden soll, ist für Vorstehendes gleichgültig.
c) Hoffmann a. a. O. 25. Nach § 127b Abs. 3 Ziff. 1 GewO. kann das Lehrver-
hältnis von beiden Teilen nach Ablauf der Probezeit — bei mehr als 17 Jahre alten Lehr-
lingen spielt die Probezeit wohl keine Rolle mehr — aufgelöst werden, wenn der Lehrling
zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird. Dies trifft zu, wenn er auf Grund des ##7 Abs. 3
einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst überwiesen wird oder nach besonderer
Aufforderung gemäß § 7 Abs. 2 eine solche Tätigkeit übernimmt. Freiwillige Meldung
zum Hilfsdienst begründel die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht.
Wird der Lehrling auf Grund des § 7 Abs. 3 einem Konkurrenzbetriebe überwiesen, so
gilt 3 127e Abs. 2 GewO. nicht. Immerhin empfiehlt es sich, bei der Überweisung an einen
anderen Betrieb auf diese gesetzliche Vorschrist Rücksicht zu nehmen.
d) Schultz, Recht 17 135. Werden die Pflichten zur Ausbildung des Lehrlings
wiederholt verletzt, so kann der Lehrling nach 5J 127b GewO. vorzeitige Lösung des Lehr-
verhältnisses begehren. In den meisten Fällen, wo nach diesem Paragraphen Anlaß hierzu
vorliegt, wird ja auch der Beschwerdeausschuß des §J 9 des HD. das Ausscheiden des
Lehrlings billigen und den Abkehrschein erteilen, falls der Lehrherr sich weigern sollte.
Es sind aber auch Fälle möglich, die anders liegen. Die Industriebetriebe, die für die
Heeresverwaltung arbeiten, haben im Interesse der Erhöhung der Produktivität durchweg
das Prinzip weitgehendster Arbeitsteilung. Möglichst große Produktivität ist auch das,
was das HD. bei ihnen erzielen will. Diese wird am meisten gefördert, wenn auch der
Lehrling immer wieder dieselbe Teilarbeit macht. Eine derartige Beschästigung ist aber
keine ordnungsmäßige Ausbildung. Im Gegenteil wird z. B. ein Lehrling, der lange
Monate hindurch nichts weiter besorgt, als das Abstechen oder Gewindeschneiden bei
Granaten, nie ein brauchbarer Schlosser oder Maschinenbauergeselle werden. Selbst wenn
er aber auch andere Manipulationen daran macht, so würde doch schon seine Ausbildung
erheblich beeinträchtigt sein, wenn er Jahr und Tag nur an Granaten arbeitet und andere
Sachen kaum zu sehen bekommt. In solchen Fällen würde also ein Grund zur Lösung
des Lehrverhältnisses ohne weiteres gegeben sein (Gewerbearchiv Bd. 12 S. 137). Im
Interesse der Heeresverwaltung wird dagegen ein Verbleiben des Lehrlings an seiner
bisherigen Arbeitsstelle licgen, in der er vielleicht dem Lehrherrn eine sehr wertvolle Hilfe
war. Es wird daher in solchen Fällen der Abkehrschein verweigert werden können, falls
der Lehrherr dem Austritt des Lehrlings widerspricht. Andererseits wäre das Lehrver-
hältnis zu lösen. Demnach bleibt dann der Lehrling bei seinem bisherigen Lehrherrn,
aber an die Stelle des Lehrverhältnisses tritt ein gewöhnliches gewerbliches Arbeitsver-
hältnis. Wird eine bestimmter Lohn zwischen den Partcien nicht vereinbart, so ist der Lohn
zu zahlen, der für Hilfsarbeiter üblich ist, die die von dem Lehrling jetzt zu verrichtenden