620 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Arbeiten machen. Wird über Kündigung nichts ausgemacht, so gilt die gesebliche Run.
digungsfrist von zwei Wochen.
Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 13 S. 3. In Nr. 3 des „Kriegsamt=
war gesagt worden, daß die Heranziehung des Einzelnen zum Hilfsdienst — nicht schon
die allgemeine Aufforderung zur freiwilligen Meldung — in der Regel einen wichtigen
Grund zum Rücktritt von Dienstverträgen gebe; nicht nur dem Dienstverpflichteten (An-
gestellten), sondern auch dem Dienstberechtigten (Dienstherrn, Prinzipal). Von verschie.
denen Seiten ist erwidert worden, daß dies bei langfristigen Verträgen zu großen Härten
führen könne. Und zwar zu Härten wiederum gegen beide Teile. Gegen den Dienstherrn,
insofern sich ein Angestellter unter Berufung auf seine Heranziehung einer ihm lästig ge-
wordenen Vertragsverbindlichkeit entledigen, gegen den Angestellten, insofern er zusolge
der Heranziehung eine ihm sehr wertvolle Stellung, vielleicht gar eine Lebensslellung
verlieren könnte. Besonders hart sei es namentlich für ältere Angestellte mit Familie,
die nach Beendigung der Dienstpflicht ihre Stelle durch einen Jüngeren besetzt und schwer
anderweitig Unterkunft finden würden.
Es ist ohne weiter s zugegeben, daß dies bitter sein kann. Allein an der Auffassung
des Gesetzes, wie es nun einmal ist und worüber heute auf Nr. 3 des „Kriegsomt" ver.
wiesen werden kann, muß grundsätlich festgehalten werden. Auch ist zu bemerken, dat
das Kriegsamt von sich aus gar nicht in der Lage ist, eine bindende Entscheidung abzugeben,
welhee Einwirkung die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst im einzelnen Falle
auf den Bestand von Anslellungsverträgen ausübt, etwa in dem Sinne, daß die Einwirkung
auf Verträge von nicht unerheblicher Dauer nicht anzuerkennen sei usw. Die Entscheidung
ist vielmehr Sache der im Streitfalle angerufenen Gerichte. Was insbesondere langfristige
Anstellungsverträge anlangt, so enthält das deutsche Hilfsdienstgesetz nun einmal keinc
Bestimmung, wonach die auf solchen Verträgen beruhenden Stellen „offenzuhalten“
seien, — ein Gedanke, der vielfach angeregt worden ist. Grundsätzlich wird also der Prin-
zipal auch gegenüber dem langfristig Angestellten, welcher zum vaterländischen Hilfsdienst
herangezogen wird, ein Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage haben. Gerade hier-
über ist in Nr. 3 des „Kriegsamt“ im Anschluß an HGB. 5. 72 Nr. 3 gesagt: Wenn dort
schon die Heranziehung zu einer mehr als achlwöchigen militärischen Dienstleistung als
Rücktrittsgrund bezeichnet sei, so müsse die Heranziehung zu der zeitlich nicht übersehbaren
Hilfsdienstpflicht als ein viel stärkerer Eingriff gelten. Darauf, daß die talsächliche Dauer
der Hilfsdienstpflicht möglicherweise kürzer ist, als die des langfristigen Anstellungsver-
trages, kommt es nicht an; entscheidend im Rechtssinne ist die Unübersehbarkeit der Dauer
des Hilfsdienstes.
Nun ist aber auch schon an der bezeichneten Stelle im „Kriegsamt“ auf die Eingangs-
worte des 3 72 hingewiesen worden: „sosern nicht besondere Umstände eine andere Beur-
teilung rechtfertigen". Im Ansckluß daran wurde gesagt: man könnte da etwa an den Fall
denken, daß ein Vetrieb durch die vaterländische Hilfsdienstpflicht im Sinne des §& 4 Abs. 2
des Gesetzes oder durch die Kriegslage überhaupt so wesentlich eingeschränkt würdc, daß
es nicht unbillig wäre, dem Prinzipal die Offenhaltung der Stelle bis zur Beendigung
des Krieges zuzumuten. Einen gewissen Anhalt könnte z. B. der Umstand geben, daß der
Prinzipal die Stelle des herangezogenen Hilfödienstpflichtigen zunächst nicht wieder be-
sept, also tatsächlich offen hält. Und es kann nicht bestritten werden, daß auch noch anderc
Fälle dieser Art denkdar sind.
Solche Erwägungen sind es, die das Kriegsamt dazu geführt haben, in die Verfah=
rensanweisung für die Ausscküsse vom 30. 1. 17, und zwar in &31, eine Bestimmung auf-
zunehmen, die schon die Einberufungsausschüsse ermächtigt, bei besonderen Verhältnissen
Kücksicht zu üben. Danach lann der herangczogene Hilfsdienstpflichtige selbst Vorstellung
gegen die Heranziehung erheben, und der Ausschuß ist angewiesen, die Aufforderung
— mit der das Heranziehungsverfahren beginnt — wieder zurückzunehmen, wenn die
Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden be-
reiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilisdienstgesetzes überwiegen. Damit ist