622 M. Baterländischer Hilfsdienst.
Der Beschluß stellt eine Ergänzung und Abänderung der Grundsätze über die An-
rechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten vom 17. Juni 1916
dar. Diese unter Beifügung von Erläuterungen durch die Allgemeine Verfügung vom
27. Juni 1916 (JMml. 147) mitgeteilten Grundsätze finden daher mit den durch die Sach-
lage gebotenen Abweichungen auch auf den vaterländischen Hilssdienst Anwendung.
Der Beschluß bezieht sich auch auf cine Tätigkeit, die zwar bereits vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst verrichtet, aber nach den Gesichts-
punkten dieses Gesetzes als vaterländischer Hilfsdienst anzusehen ist.
Bei jeder Beurlaubung für den vaterländischen Hilfsdienst ist der Beamte künftig
zu veranlassen, sich die vorgeschriebene Bescheinigung der Betriebsleitung alsbald bei
Beendigung der Tätigkeit erteilen zu lassen und daraufhin unverzüglich die Feststellung
des Hilfsdienstes nach Abs. 3 des Staatsministerialbeschlusses nachzusuchen. Dies ist auch
allen Beamten zur Pflicht zu machen, die sich etwa bereits im vaterländischen Hilfsdienste
befinden oder befunden haben. Die Feststellung liegt der Provinzialbehörde ob; sie ist
zu trefsen, sofern eine Anrechnung auf das Dienstalter oder eine Ablürzung des Vor-
bereitungsdienstes in Frage kommt.
Tritt ein Anwärter in den Dienst, der vor Begründung des Beamtenverhältnisses
vaterländischen Hilfsdienst abgeleistet zu haben angibt, und kann er sich darüber nicht durch
die Feststellung der zuständigen Stelle ausweisen, so ist die Feststellung unverzüglich durch
die Provinzialbehörde nachzuholen.
Die feststellende Behörde hat in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob nach ihrem
pflichtmäßigen Ermessen die Bescheinigung der Betriebsleitung zur Feststellung ausreicht
oder nicht.
Reicht die Bescheinigung nicht aus, so hat die feststellende Behörde die ersorderlichen
Ermittlungen herbeizuführen. Hierbei sind in Zweifelsfällen in erster Linie Bescheini-
gungen und Austünfte der nach & 4 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst ein-
gesetzten Stelle einzuholen.
Durch die der Provinzialbehörde erteilte Ermächtigung zur Feststellung wird die
Vorschrift im Abs. 2 des Staatsministerialbeschlusses nicht berührt, nach der unter Um-
ständen die ministerielle Entscheidung einzuholen ist. Diese Entscheidung ist vielmehr in
allen Fällen des Abs. 2 zu erbitten, wie auch sonstige Zweifelsfragen vorzutragen sind.
— Gleichlautend Berfügung des Preuß. Handelsministers v. 9. Juli 1917,
(Dm Bl. 202.)—
Der Staatsministerialbeschluß vom 17. Juni 1916, betressend die Grundsätze über
Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten, wird durch fol-
gende Bestimmungen ergänzt und abgeändert:
Dem Kriegsdienste im Sinne der Grundsätze über Anrechnung des Kriegsdienstes
auf das Dienstalter der Staatsbeamten ist der vaterländische Hilfsdienst gleichzuachten,
der auf Grund einer UÜberweisung (57 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember 1916,
RGBl. 1333) oder auf Grund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochenen
Beurlaubung obgeleistet ist.
Wie weit ein sonst übernommener vaterländischer Hilfsdienst dem Kriegsdienst
gleich zuachten ist, bestimmt der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz-
minister oder die von beiden bezeichnete Dienststelle.
Art, Umfang und Dauer des vaterländischen Hilfsdienstes sollen bei dessen Be-
endigung, insbesondere durch eine Bescheinigung der Betriebsleitung, festgestellt werden.
D. Grganisation des Arbeitsnachweiswesens.
1. Erlaß des Kriegsamts v. 10. 6. 17 (Amtl Mitt. 17 Nr. 22 S. 9). I. Die Leitung
der gesamten Arbeitsvermitllung im Korpsbezirk liegt bei der Kriegsamtstelle,
die sachliche Arbeitsausführung bei der Zentralauskunftsstelle,