Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. Anhang. 623
II. Die unmittelbare Arbeitsvermittlung leisten die nicht gewerbsmäßigen Arbeits-
nachweise aller Art.
III. Als neue Instanz treien hinzu die Hilfödienstmeldestellen. Die Hilfsdienstmelde.
stellen sind als solche durch Anbringung dieser Bezeichnung an und in ihren Geschäftsräumen
üÜberall besonders zu lennzeichnen.
Zu unterscheiden sind:
a) Orte mit mehreren Arbeitsnachweisen. An solchen Orten wird von der Kriegsamt-
stelle im Einvernehmen mit der Zentralauskunstsstelie der gecignetste nach Anhörung und
Übereintunft aller beteiligten Arbeitsnachweise als Hilssdienstmeldestelle bezeichnet.
Sollte unter den Arbeitsnachweisen keine Einigung zu erzielen sein, so wird durch Ver-
fügung der Kriegsamtstelle der öffentliche Arbeitsnachweis alz Hilsêdienstmeldestelle
bestimmt. In Großstadten werden mehrere Hilf-dienstmeldestellen notwendig sein (vicl-
leicht in Anlehnung an die Abgrenzung der Ersatzbezirke). Außerdem empfiehlt sich hier,
auf die oft zahlreichen gleichartigen Arbeitsnachweise dabin einzuwirten, daß sie sich zur
Ersporung unnötiger Anspannung von Kosten und Menschenkräflen für die Dauer des
Hülssdiensacsetzes zu einem Facharbeilsnochweis zusammenschl'eßen.
b) Orte mit nur einem Arbeitsnachweis. An solchen Orten wird dieser als Hilfs-
dienstmeldellelie bezcichnet, es sei denn, daß der betrefsende Arbeitsnochweis nicht lei-
flung fähig ist.
e) An Orten ohne geeigneten Arbeitsnachweis ist dafür Sorge zu trogen, daß bei
elner kommunal- oder slaatsbehördlichen Stelle eine Einrichtung geschaffen und bekannt
gemacht wird, die von allen denen, die ihre Meldungen dort einreichen wollen, diese ent-
gegennimmt, auch bei der Erstattung derselben behilflich ist.
Die Abgrenzung der Wirkungsbereiche der cinzelnen Hilfsdienstmeldestellen muß
durch die Kriegsamtstellen im Einvernehmen mit der Zentralauslunftsstelle und den
beteiligten Arbeitsnachweisen erfolgen, so daß schließlich jeder Arbeitsnachwcis und jede
Meldeeinrichtung (ogl. c) einer bestimmten Hilssdienstmeldestelle zugeteilt ist.
IV. Die Arbeitsvermittlung. 1. Arbeitsuchende. o) Jeder Arbeitsuchende wendet
sich an den Arbeitsnachweis, der ihm am passendsten ersch#eint.
b) Wer keine Beziehung oder Neigung zu einem bestimmten Arbeitsnachweis hat,
reicht seine Meldung bei einer Hilfsdienstmeldestelle oder Meldeeinrichtung gem. IIle ein.
Diese Meldungen sind mündlich oder schriftlich einzurcichen. Ob die Kriegsamt-
Phellen für schriftliche Meldungen besondere Muster aufsstellen oder ausgeben wollen,
bleibt ihnen überlassen.
Jßc) Wer sich um militärische Stellen bewirbt, reicht seine Meldung grundsätlich bei
der Hilfsdienstmeldestelle ein.
2. Offene Stellen. Die Meldungen der offenen Stellen erfolgen durch die Arbeit-
geber sinngemäß entsprechend der Anbringung der Arbeitsgesuche, also in den Fällen
gemaäß IV, 1
a) bei dem passenden oder zuständigen Arbeitsnachweis,
b) bei einer Hilfsdienstmeldestelle,
JP) für die militärischen Stollen grundsätzlich bei der Hilfsdienstmoldesielle.
Die Arbeitsuchenden und Arbeitgeber sind darauf hinzuweisen, daß sie grundsätzlich
nur an einer Stelle melden sollen. Wollen sie ausnahmsweise aus bestimmten Gründen
doch gleich zeitig eine weitere Meldung vornehmen, so sind sie anzuholten, diesen Umstand
bei den Meldungen mit anzugeben, damit eine mehrfache Zählung und Vermittlung
vermieden wird.
V. Der Verkehr der Arbeitsnachweise untereinander. a) Die Arbeitsnachweise gleichen
weitestgehend ihre Arbeitsgesuche und Meldungen der offenen Stellen aus.
b) Üüberschüssige Meldungen beider Art, die dann noch bleiben, werden an die zu-
ständige Hilfsdienstmeldestelle gegeben. Hiernach sind die dur#h Erlaß des Kriegsmini-
steriums vom 31. 1. 1916 Nr. 61/1. 16. A2 festgesetzten Meldungen nicht mehr an die
öffentlichen Arbeitsnachweise sondern an die Hilfsdienstmeldestellen zu richten.