Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

624 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
e) Die Meldeeinrichtungen gemäß III, geben ihre Meldungen lediglich an die 
für sie zuständige Hilfsdienstmeldestelle ab. 
d) Die Hilfsdienstmeldestellen geben die Meldungen, die sie nicht selbst oder durch 
Abgabe an die geeigneten Arbeitsnachweise ihres Bereichs vermitteln können, an die- 
zuständige Zentralauskunftsstelle. 
) Die Vermittlungszweigstellen des Kriegsausschusses der technischen Verbände 
geben ihre überschüssigen Meldungen unmittelbar an die zuständige Zentralauskunftsstelle 
(für den Obmann der technischen Verbände). 
s)sDie Arbeitsnachweise (Stellenvermittlungen) für kaufmännische und Büro- 
Angestellle geben ihre überschüssigen Meldungen unmittelbar an die zuständige Zentral- 
auskunftsstelle. 
3) Die Zentralauskunftsstellen geben die Meldungen, die sie nicht ausgleichen können, 
an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik. 
VI. Berufsberatung. Jede Hilfsdienstmeldestelle hat dafür zu sorgen, doß besonders 
für die Personen, die einen neuen Beruf aufnehmen wollen, eine ausreichende Berufs- 
beratung gewährleistet ist. Die Berufsberatung wird in den meisten Fällen nur mündlich 
erledigt werden können. 
VII. Die Bestimmungen des Erlasses vom 5. 3. 1917 Nr. 95·2. 17. A“S. 2 (vgl. 
Kriegsamt Nr. 10, S. 14) belreffend Ausbau des weiblichen Arbeitsnachweiswesens bleiben 
unberührt. 
Aus der Begründung. 
Zu III.. Folgende Gesichtspunkte sind für die unter III getroffenen Anordnungen 
maßgebend gewesen: 
Möglichst an sämtlichen Orten, jedenfalls aber überall dort, wo ein Bedürfnis vor- 
handen ist, muß die Möglichkeit gegeben sein, daß Hilfsdienstpflichtige ihr Gesuch um Zu- 
weisung einer Stelle im vaterländisehen Hilfsdienst persönlich anbringen. Am schwie- 
rigsten ist dies an Orten, an denen entweder überhaupt kein Arbeitsnachweis besteht oder 
nur ein bedeutungsloser und nicht leistungsfähiger Arbeitsnachweis vorbanden isi. Um dieser 
Schwierigkeit abzuhelfen, ist unter IIIc bestimmt, daß an solchen Orten besondere Melde- 
einrichtungen bei den kommunalen oder slaatlichen Behörden, also Bürgermeisterei, 
Schulzen-Amt, Landrats-Amt usw. geschaffen werden. Diese Stellen sollen keine Ver- 
mittlungstätigkeit ausüben, sondern lediglich die Meldungen entgegennehmen. Sie sind 
nur Mittelsorgane und haben nicht die Ausgabe, die bei ihnen eingereichten Meldungen 
auszugleichen, vielmehr haben sie die Meldungen lediglich ohne weiteres an die für sie 
zuständige Hilfsdienstmeldestelle abzugeben, die ibrerscits die Vermittlung, sei es durch 
ihren eigenen Arbeitsnachweis, sei es durch einen anderen Arbeitsnachweis ihres Bereichs, 
gegebenenfalls durch dic Stellenvermittlung für technische, kaufmännische und Bürs-An- 
gestellte vornimmt. Je mehr Meldestellen der erwähnten Art vorhanden sind, um so 
leichier wird die Erfassung der Hilfsdienstpflichtigen sein. 
An Orten mit geeigneten Arbeitsnachweisen werden Hilfsdienstmeldestellen gemäß 
IIIa und b eingerichtet. Diese Hilfsdienstmeldestellen haben, da sie Arbeitsnachweise 
sind, Arbeitsvermittlungstätigkeit und in Verbindung damit nötigenfalls Berufsberatung 
auszuüben. Gleichzeitig versehen die Hilfsdienstmeldestellen die Tätigkeit von Ortszen- 
tralen für den ihnen zugewiesenen Bereich, indem sie die von den anderen Arbeitsnach- 
weisen ihres Bereichs ihnen übermittelten übers hüssigen Meldungen, soweit sie diese 
selbst nicht mehr vermitteln oder ausgleichen können, an die Zentralauskunftsstellen 
weitergeben. Es wird empfohlen, diese Hilfsdienstmeldestellen so auszubauen, daß sie später- 
hin als Ortszentralen bestehen bleiben können. 
Die Hervorhebung der Bezeichnung „Hilfsdienstmeldestelle“ sowohl in öffentlichen 
Bekanntmachungen und Aufrufen wie auch durch Anbringung von Schildern an und in 
ihren Geschäftsräumen erscheint geboten, um einer an manchen Orten gegen die „Arbeits- 
nachweise“ bestehenden Abneigung den Boden zu entziehen. 
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