Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. Anhang. 625
Zu V. Der Meldeverkehr der Arbeitsnachweise an die weiteren Instanzen litt bisher
unter einer Mehrheit von Bestimmungen, die doppelte und dreifache Meldungen nötig
machten. Es bestand bisher die Pflicht zu Meldungen gemäß der auf Grund des § 15 des
Stellenvermittlergesetzes erlassenen Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten, wonach
die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbceitsnachweise, ausgenommen diejenigen für lauf-
männische, technische und Büro-Angestellte, zweimal wöchentlich an das Kaiserliche Sta-
tistische Amt zu melden hatten.
Ferner bestand der Erlaß des Kriegsministeriums vom 31. 1. 1916 Nr. 61/1. 16.
A2S,. nach dem die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme
der kaufmännischen und ähnlichen Nachweise an den von einer Gemcinde, einem weiteren
Kommunalverbande oder von einem Bundesstaat errichteten oder unmittelbar unterstützten.
Arbeitsnachweis zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen dem Statistischen Amt Mel-
dung erstattet wird, zu melden hatten.
Für die erste Meldevorschrift ist in den einschlägigen Bestimmungen der meisten
Bundesstaaten vorgesehen, daß eine Befreiung von ihr eintreten kann, sofern die Arbeits-
nachweise verpflichtet sind, die von ihnen nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen
Stellen regelmägig dem öffentlichen Arbeitsnachweis oder einer sonstigen Sammelstelle
mitzuteilen und sofern diese die bei ihr eingehenden Meldungen an das Kaiserliche Sta-
tistische Amt weiterzumelden haben. Gemäß der unter V dieses Erlasses getroffenen
Verfügung sind sämtliche Meldungen an die Hilfsdienstmeldestellen zu geben; diese müssen
die Meldungen an die Zentralauskunftsstellen weitergeben, die sie an das Kaiserliche
Statislische Amt zu leiten veroflichtet sind. Somit ist für sämtliche Arbeitsnachweisc wohl
überall die Möglichkeit der Befreiung von der alten Meldepflicht gegeben, die von ihnen
bei der zuständigen Zivilbehörde nachzusuchen ist.
Nachpem nunmehr alle Meldungen eines größeren Bezirls bei den Zentralaus-
kunftsstellen zusammenlaufen und diese daher den weitesten UÜberblick Üüber den Arbeits-
markt haben, sind sie jetzt die gegebenen Stellen, um bei Reklamationen zu bescheinigen,
ob für die in Frage kommende Arbeit geeigneter, nicht heerespflichtiger Ersatz vorhanden ist.
Aus den Ausführungsbestimmungen.
Zu l. Die Leitung der gefamten Arbcitsvermittlung im Korpsbezirk durch die Kriegs-
amistellen und die sachliche Arbeitsausführung durch die Zentralauskunftsstellen machen
engstes Zusammenarbeiten dieser beiden Stellen unumgänglich ersorderlich.
Den Kriegsamtstellen steht dos Recht zu, von den Zentralauskunftsstellen alle Aus-
tünfte zu verlangen, die zur zweckentsprechenden Durchführung der den Kriegsamtstellen
ouf dem Gebiete des Arbcitsnachweiswesens übertragenen Aufgaben erforderlich erscheinen.
Die gleichen Rechte haben sie gegenüber den Hilfsdienst- und Frauenarbeitsmelde--
stellen.
Die Zentralauskunftsstellen und die genannten Meldestellen sind verpflichtet, die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dem Beauftragten der Kriegsamtstelle die Be-
sichtigung der Geschäftsräume jederzeit nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.
Zu II. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind verpflichtet,
auf Ansuchen der Hilfsdienstmeldestellen, Frauenarbeitsmeldestellen oder Zentralaus-
kunstsstellen alle Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen genauen
Uberblick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten.
Zu V. 1. Jeder nicht gewerbsmäßige Arbeitsnachweis mit Ausnahme derjenigen
für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte (Ziff. 3) hat solche Arbeitsgesuche und
offene Stellen, die er nicht selbst sogleich oder voraussichtlich binnen 48 Stunden erledigen
lann, an die zuständige Hilfsdienstmeldestelle zu melden. Diese Meldungen sind zahlen-
mäßig unter genauer Berufsbezeichnung mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt,
Abteilung für Arbeiterstatistik, Berlin W 62, Landgrafenstraße 1 kostenlos erhältlicher
Postkartenvordrucke zweimal wöchentlich so zeitig zu erstatten, daß diese Postkarten spä-
testens an jedem Montag und Donnerstag früh bei der Hilfsdienstmeldestelle eintreffen.
Ariegsbuch. BVo. ö. 40