Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

626 N. Baterländischer Hilfsdienst. 
2. Jede Hilfsdienstmeldestelle hat alle ihr zugehenden Meldungen, soweit sie diese 
nscht selbst oder mittels der Arbeitsnachweise ihres Bercichs sogleich oder voraussichtlich. 
binnen 48 Stunden erledigen kann, an die zuständige Zentralauskunftsslelle weiterzu- 
melden, und zwar so zeitig, daß die Meldungen bei der Zentralauskunftsstelle spätestens 
an jedem Dienstag und Freitag früh eintreffen. 
Die Weitermeldung geschieht in der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen ein- 
gehenden Postkarten im Original weitergelcitet werden, nachdem darauf die sich aus der 
Ausgleichstätigkeit der Hilfsdienstmeldestellen etwa ergebenden Abänderungen vorge- 
nommen sind. Soweit die bei der Hilfedienstmeldestelle unmittelbar gemeldeten Arbeits- 
gesuche und offenen Stellen bis zur Absendung der Meldekarten und voraussichtlich binnen 
weiterer 46 Stunden nicht erledigt werden können, ist hierfür ebenfalls ein Vordruck aus- 
zufüllen und den übrigen Meldekarten beizusügen. 
3. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise (Stellenvermittlungen) für- 
technische, kaufmännische und Büro-Angestellte haben solche Stellengesuche und offene 
Stellen, die sie nicht selbst sogleich oder voraussichtlich binnen einer Woche erledigen können, 
an die zuständige Zentralsauskunftsstelle zu melden, und zwar die Vermittlungszweig. 
stellen des Kriegsausschusses der technischen Verbände mit dem Zusatz „Für den Obmann 
der technischen Verbände". Die Meldungen sind mittels vom Keiserlichen Statistischen 
Amt kostenlos erhältlicher Postkartenvordrucke einmal wöchentlich so zeitig zu erstatten, 
daß die Postkarten spätestens an jedem Freitag früh bei der Zentralauskunftsstelle eintreffen. 
4. Die Zentralauskunftsstellen haben die ihnen zugehenden Meldungen, die sie 
nicht innerhalb 48 Stunden ausgleichen können, an das Kaiserliche Statistische Amt, 
Berlin W 62, Landgrafenstr. 1, weiterzuleiten, und zwar so zeitig, daß sie beim Statistischen 
Amt spätestens an iedem Donnersktag und Montag früh eintressen. Die Weitermeldung 
geschieht in der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen eingehenden Postlkarten im Ori- 
ginal weitergesandt werden, nachdem darauf die sich aus der Ausgleichstätigkleit der Zen- 
tralauslunftsstellen etwa ergebenden Abänderungen vorgenommen sind. 
4. Das Kaiserliche Statistische Amt stellt auf Grund der einlaufenden Meldungen 
an jedem Eingangstage den Arbeitsmarkt-Anzciger her und versendet ihn noch an dem- 
selben Abend an sämtliche Zentralauskunftsstellen, Kriegsamtstellen und das Kriegs. 
Arbeits-Amt. 
6. Die Kriegsamtstellen unterrichten sich aus dem Arbeitsmarkt-Anzeiger unver- 
züglich über die Lage des gesamten Arbeitsmarltes und wirken im Verein mit der Zentral- 
auskunftsstelle ihres Bereichs insbesondere dahin, daß etwa fehlende Arbeitskräfte durch 
Überschüssige aus anderen Bereichen ergänzt und Überschüssige Kräfte ihres Bereichs nach 
Bedarfsbereichen abgegeben werden. 
Soweit auch durch Ausgleich mit anderen Bereichen eine Deckung des Bedarfs 
nicht zu erzielen ist, veranlassen sie bei den Einberufungsausschüssen die Überweisung der 
fehlenden Kräfte auf Grund § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
7. Bei der Ausfüllung der Meldekarten (Postkartenvordrucke) sind die Anleitungen 
des Kaiserlichen Statistischen Amts zu beachten. 
Soweit bei den zu 1, 2, 3 und 4 genannten Stellen an ceinem Stichtage melde- 
pflichtige Arbeits= bzw. Stellengesuche und offene Stellen nicht vorliegen, ist Fehlanzeige 
zu erstatten. Auch Postkarten, die lediglich Fehlanzeige enthalten, sind im Original weiter- 
zugeben. 
8. Zur Vermeidung von Doppelzählungen und zwecks zuverlässiger Ersassung der 
jeweiligen Arbeitsmarktlage sind mehrfach gemeldete Arbcits= oder Stellengesuche und 
ossene Stellen nur von dem Arbeitsnachweis weiterzumelden, bei dem sie zuerst einge- 
tragen worden sind. 
9. Die Hilfsdienstmeldestellen haben zu prüfen, ob sämtliche Arbeitsnachweise ihres 
Bereichs jeweils die Meldungen pünktlich erstatten. Die Zentralauskunftsstellen haben. 
die gleiche Prüfungspflicht hinsichtlich der Mcldungen der Hilfsdienstmeldestellen und der 
Arbeitsnachweise (Stellenvermittlungen) für technische, kaufmännische und Büro-Ange-
	        
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