Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bestimmungen z. Ausfũhrung d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst v. 21. Dezbr. 1916. & 6. 627. 
stellte. Etwaige Säumnisse sind der Kriegsamtstelle zu melden, die die pünktliche Erstat- 
tung der Meldungen bei den Arbeitsnachweisen (Stellenvermittlungen) durchzusetzen hat. 
Zur Ermöglichung einer genauen Prüsung hat jede Hilfsdienstmeldcstelle ein Ver- 
zeichnis der zu ihrem Bereich gehörenden Arbeitsnachweise zu führen und dieses jeweils 
zu ergänzen und auf dem laufenden zu halten. Das gleiche gilt für die Zentralauskunfts- 
siellen hinsichtlich der in ihrem Bereich befindlichen Hilfsdienstmeldestellen und Arbeits- 
nachweise (Stellenvermittlungen) für technische, laufmännische und Büro-Angestellte. 
Die Verzeichnisse sind dem Kaiserlichen Statislischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistii, 
in Abschrift mitzuteilen. Das gleiche gilt binsichtlich der etwa eintretenden Veränderungen. 
10. Die Meldungen der Hilssdienstmeldestellen müssen auch die Meldungen der ihnen 
angegliederten Frauenarbeitsmeldestellen umfassen. 
Insoweit Frauenarbeitsmeldestellen mit Hilfsdienstmeldestellen nicht unmittelbar 
verbunden sind, sondern neben diesen bestehen, finden auf sie die für Hilfsdienstmelde- 
stellen getrofsenen Bestimmungen üÜberoall ohne weiteres entsprechende Anwendung. 
2. Reichspostamt v. 1. 5. 17 (Kriegsamt 17 Nr. 26 S. 6). Die Frage, inwieweit 
die zu Hilfsdienstmeldestellen bestimmten üffentlichen Arbeitsnachweise für ihre Post. 
sendungen in Angelegenheiten der Arbcitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsbienst 
Portofreiheit genießen, regelt sich nach dem Regulativ über die Protofreihciten. Hiernach 
seht an sich nur denjenigen Arbeitsnachweisen Portofreiheit zu, die, wie der Städtische 
Arbeitsnachweis in Offenbach, der Kreisarbeitsnachweis in Dieburg usw., die Eigenschaft 
von Staats- oder Gemeindebehörden haben. Dagegen genießen die übrigen Arbeitsnach- 
weise, wie z. B. die Arbeitsämter in Darmsladt und in Wiesbaden, keine Portosrciheit. 
Voraussetzung für die Gewährung der Portofreiheit ist aber auch bei den behörd- 
lichen Arbeitsnachweisen, daß ihre Postsendungen reine Rcichsdienstangelegenheiten be- 
trefsen. Diese Voraussetzung wird bei dem Schriftwechsel, den die Hilsädienstmeldeslellen 
mit den Militär- und Zivilbehörden zu führen haben, der Regel nach gegeben sein. Da- 
gegen ist der Schriftwechsel, den die Hilfsdienstmeldestellen mit den Hilfsdienstpflichtigen 
selbst, die sich um Beschäftigung bewerben, führen, keine reine Reichsdienstangelegenheit, 
da hier das eigenwirtschaftliche Bed Urfnis des Bewerbers stark beteiligt ist. Dieser Schrift- 
wechicl ist daber portopflichtig. 
Die beim Mitteldeutschen Arbcitsnachweisverband Frankfurt aM. als Organ 
des Kriegsamtes cingerichtete Zentralauskunftsstelle für den Bezirk des XVIII. Armee- 
korps ist als militärische Dienststelle anzusehen und genießt daher im Rahmen der geses- 
lichen Vorschriften Portofreibheit. 
Soweit Portosreiheit besteht, kann der Schriftwechsel, da der vaterländische Hilfs- 
dienst eine militärische Angelegenheit ist, unter „Heeressache“ geführt werden. 
Hierzu: 
(Bek. 1 in Bd. 3, 897.) 
2. Bek., betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes. 
a) Vom 21. Dezember 1916. (REl. 1410.) 
Wortlaut in Bd. 3, 898. 
8 6. 
Kriegsomt 7. 5. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 2. Zur Beseitigung von Zweifeln 
wird der folgende, aus Anlaß eines Einzelfolles erteilte Bescheid zur Kenntnis gebracht: 
Die nach § 6 der Bekannimachung vom 21. Dezember 1916 den Arbeitgeber- und 
Urbeitnehmervertretern zustehenden Tagegelder sind für jeden Tag zu zablen, an dem der 
Bertreter an einer Sitzung seines Ausschusses teilgenommen hat. Dabei macht es keinen 
Unierschied, ob die Sitzung am Wohnort des Vertreters stattfindet oder nicht. Im letzteren 
Falle steht diesem außer den Tagegeldern auch noch der Ersatz der notwendigen Fahrkosten 
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