Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

628 M. Vaterländischer Hilfsdlenst. 
zu. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Vertreter durch die Zeitversaumnis Schaden. 
erleidet oder nicht. 
g 10. 
Prenß. Allgemeine Versügung vom 8. Mai 1917 über die dem Kriegsamt zu lelstende 
Rechtehllie. (Im Bl. 162.) 
Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats vom 21. Dezember 1916, be- 
treffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
(Rol. 1411) sind die Amtsgerichte verpflichtet, den in Gemäßheit des § 10 der Verord- 
nung vom 30. Januar 1917 und des #§l 12 Abs. 1 Satz 2 der Anweisung von demselben Tage 
(R #l. 85, 87) an sie ergehenden Ersuchen der Zentralstelle beim Kriegsamt und der Aus- 
schüsse oder deren Vorsitzenden um die eidliche oder uneidliche Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen zu enlsprechen. 
Für die Erledigung dieser Ersuchen sind Gerichisgebühren nicht in Ansatz zu bringen, 
dagegen sind die entstehenden Zeugen= und Sachverständigengebühren, Tagegelder, 
Fahrkosten und sonstigen baren Auslagen der ersuchenden Behörde bei Rücksendung des 
erledigten Ersuchens unter Angabe der Kostenregisternummer mit dem Ersuchen um Er- 
staltung mitzuteilen. 
11. 
Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 2. Die Zentralstelle hat dahin 
entschieden, daß die Bestimmung in § 11 Satz 1 der VO. vom 21. Dezember 1916, wonach 
vor Erlaß der Entscheidung nach # 4 Abs. 2 des Gesctzes der Ausschuß die Gemcindebehörde 
zu hören hat, eine zwingende Rechtsnorm darstellt, deren Einhaltung von Amts wegen zu 
prüfen ist und deron Nichtbeachtung einen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeutet 
und damit dessen Ungültigleit zur Folge bat. 
8 12. 
Kriegsamt 6. 7. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 23 S. 3. Gemäß 5 12 der Bundesratsber- 
ordnung vom 21. Dezember 1916 (Rl. 1411) wird folgendes bestimmt: 
Die Gebühr für das Mahnverfahren in den Fällen des & 5 der Bundesratsverordnung 
vom 21. Dezember 1916 und der # 9 und 11 der Bundesratsverordnung vom 30. Jannar 
1917 (RGBl. 85) wird auf 0,50 M. festgesetzt. 
b) Vom 30. Januar 1917. (REl. 85.) 
Wortlaut in Bd. 4, 839. 
1. 
1. Schultz, Recht 17 135. Vom Heeresdienst zurückgestellte oder beurlaubte Per- 
sonen sind nicht Soldaten. Sie sind also betreffs des Abkehrschcines genau so zu behandeln, 
wie alle anderen Arbeiter. Namentlich ist es unzulässig bei ihnen, wenn sie mit Zustim- 
mung des Arbeitgebers aufhören, zunächst den Abkehrschein zu verweigern und erst an 
das Bezirkskommando oder diejenige Stelle der Heeresverwaltung zu berichten, durch 
welche die Zurückstellung oder Beurlaubung erfolgt ist. 
2. Schultz, Recht 17 135. Ausländern gegenüber gilt das Hilfsdienstpflichtgcsetz 
und die Bestimmung des § 9 über die Abkehrscheine nicht. Demnach ist jeder Arbeitgeber 
bei der Einstellung ausländischer Arbeiter an nichts gebunden, selbst dann nicht, wenn der 
vorige Arbeitgeber den Arbeiter durch behördliche Vermittlung erhalten hatte und der 
Arbeiter etwa dort kontraktbrüchig geworden ist. Die Behörde kann nur derartige Aus- 
länder ausweisen. In der Munitionsindustrie sind indessen die bisher bestehenden Be- 
stimmungen über Kriegsscheine, welche sich größtenteils auf distriktsweise aus Veranlassung 
der Heeresverwaltung getroffene Abreden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeror= 
ganisationen gründeten, in Kraft geblieben. Nach ihnen können Arbeiter, auch Ausländer,
	        
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