Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Hilssdienstgesetz. 629 
die in den letzten vier Wochen in einem Betriebe tätig waren, der in der amtlichen Liste 
der Heereslieferanten verzeichnet steht, von einem anderen Heereslieseranten der Muni- 
tionsindustrie nicht ohne Kriegsschein angenommen werden. Der Kriegsschein kann unier 
denselben Voraussetzungen verweigert werden, wie der Abkehrschein des # 9 des Hilfs- 
dienstpflichtgesetzes. 
3. Schulgtz, Recht 17 135. Die Bek. v. 30. 1. 17 führt den Abkebrschein auch für den 
Fall ein, daß cin Hilfsdienstpflichtiger in einem Betriebe in Stellung ist, der nicht unter 
* 2 des Hilfsdienstpflichtgesetzes fällt. Demnach könnten auch hier Schadensersatzansprüche 
gegen den Arbeitgeber erhoben werden, falls er den Abkehrschein zu Unrecht verweigert 
und dadurch für den Hilfsdienstpflichtigen ein Schaden entsteht. Die Geltendmachung 
derartiger Ansprüche stößt aber in mehrfacher Beziehung auf Schwierigkeiten. Einmal 
besteht nach § 9 des Hilfsdienstpflichtgesctzes ein Verbot, Hilfsdienstpflichtige in Arbeit zu 
nehmen, nur dann, wenn sie in den letzten zwei Wochen in einem der in §5 2 des Gesetzes 
erwähnten Betriebe tätig waren. Rechtlich ist also niemand gehindert, sie anzunehmen, 
wenn sic aus einem anderen Betriebe kommen. Es kann demnach einc Vermutung dafür, 
daß dem Hilfsdienstpflichtigen ein Schaden entstanden ist, in solchem Falle nicht Platz 
greifen. Er mußte also erst seinen Schaden nachweisen, d. h. beweisen, daß er bei Vewer- 
bungen um andere Stellungen ausdrücklich wegen Mangel des Abkehrscheines abgewiesen 
worden ist. Weiter aber kann der Hilfsdienstpflichtige, der bei einem Betriebe tätig war, 
der nicht unter §# 2 des Gesetzes fällt, falls ihm der Abkehrschein verweigert wird, sich von 
dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses eine Bescheinigung geben lassen, in der diese 
Eigenschaft der bisherigen Arbeitsstelle bestätigt wird (s 2 der Bek. v. 30. 1. 17). Eine 
solche Bescheinigung kann er sich bereits am nächsten Werktage nach der Entlassung besorgen. 
Mit derselben ist er jederzeit wieder in der Lage, sich anderweite Arbeit zu verschaffen (5 3 
ebd.). Der Hilfsdienstpflichtige ist hier also in der Lage, fast jeden Schaden abwenden zu 
können, nur daß er vielleicht stets an demjenigen Tag verhindert ist, sich um anderweite 
Arbeié zu bemühen, an dem er sich diese Bescheinigung besorgt. Der Arbeitgeber kann mit- 
din, wenn der Hilfsdienstpslichtige mehrere Tage Lohnausfall ersetzt verlangt und sich 
dabei ergibt, daß er es unterlassen hat, sich sofort eine Bescheinigung im Sinne des §52 
der Bek. v. 30. 1. 17 zu besorgen, sich gegen die einen Tag Lohn übersteigenden Schadens- 
ersatzansprüche mit Erfolg auf § 254 BGB. berufsen. Im Ergebnis wird also ein Hilfs- 
dienstpflichtiger, der in einem nicht unter  des Hilfsdienstpflichtgesetzes sallenden Betriebe 
tätig war, wegen verweigerten Abkehrscheines stets nur Schadensersatzansprüche erheben 
können, wenn er einen Schaden nachweist und auch dann in der Regel nur für cinen Tag. 
4. Preuß. Verfügung, betr. Hilfsdienst in Reedereibetrieben v. 21. März 1917. 
(m3l, 122.) 
Ich übersende hierbei Auszug eines Schreibens des Herrn Reichskanzlers vom 15. — 
d. Mts. und der Anlage mit dem Ersuchen, denjenigen Reedereien des dortigen Bezirkes, 
die Schiffe in überseeischen Häfen liegen haben, anheimzugeben, eine Entscheidung des 
Feststellungsausschusses über die Frage cinzuholen, ob ihrem Betrieb im Sinne des #2 
des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst Bedeutung beizumessen ist. Insoweit 
entsprechende Entscheidungen zu Ihrer Kenntnis gelangen, sehe ich Ihrem Bericht ent- 
gegen. Sie wollen ferner berichten, ob im dortigen Bezirke Schlichtungsausschüsse (( 9 
Abs. 2 des Gesetzes) eingerichtet sind. 
  
Aulage. 
Der Reichskanzler. . 
lIltIchmaqu Jus-seku) Berlin, den 15. März 1917. 
II1 A. 1453. 
Von einem Seemannsamt im Ausland ist die Angabe von Maßnahmen erbeten, 
durch die der Mannschaftsbestand der deutschen Schiffe sichergestellt werden kann, die durch 
den Kriegsausbruch in einem neutralen Hafen zurückgehalten werden, und deren Mann- 
schaften auf Grund des §# 74 Nr. 3 der Seemannsordnung abgemustert werden mußten.
	        
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