630 N. Vaterlãndischer Hilfsdienst.
Der § 77 der Seemansordnung bietet für eine solche Sicherstellung nur insowelt eine
Rechtsgrundlage, als er den Seemann zwingt, eine vorläufige Entscheidung des Seemanns.
amts einzuholen, wenn er wider Willen des Kapitäns den Dienst verlassen will. Hierbei
handelt es sich jedoch lediglich um eine Entscheidung darüber, ob das von dem Seemann
behauptete Recht zur Aufgabe des Dienstes nach dem Gesetze besteht. Das Seemannsamt
kann daher nur auf Grund gesetzlicher Bestimmungen das Berbleiben des Schiffsmanns
im Dienste anordnen. In dieser Beziehung kommt nunmehr in Frage, ob nicht das Gesetz,
betreffend den vaterländischen Hilfsdienst, vom 5. Dezember 1916 (ReBl. 1333), auf die
Reedereien als Betriebe im Sinne des §# 2 daselbst und damit auf ihre zur Zeit im Ausland
beschäftigten nichteinberufenen Seeleute zur Anwendung gebracht werden könnte. Diese
Frage ist bereits von dem Kriegsausschuß der Deutschen Reederei in Hamburg angeregt
worden. Auf dic an das Kriegsamt geleitete Bitte, allgemein die Betriebe der deutschen
Seeschiffahrt als im vaterländischen Hilfsdienst befindliche zu erklären, ist dem Kriegs.
nlage K:-ausschuß der Deutschen Reederei der in Abschrift beigefügte Bescheid des Kriegsamts vom
—ie
16. Januar 1917 zugegangen.
Nach § 1 Ziff. 1 der inzwischen erlassenen Anweisung über das Verfahren bei den
auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen vom 30. Januar 1917 (RGBl.
87) ist zuständig im Falle des 5 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Feststellungsausschuß),
in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder die Organisation oder der Betrieb oder
Zweigstellen derselben ihren Sitz haben. Hiernach würden also die genannten Ausschüsse
an denjenigen Orten, wo die einzelnen Reedereibetriebe ihren Sitz haben, zur Entschei-
dung über die Frage, ob die Betriebe im Sinne des 3 2 des Gesetzes Bedeutung haben usw.,
berufen sein. Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Ausschüsse würde die
Zentralstelle beim Kriegsamt zu entscheiden haben (vgl. & 6 des Gesetzes).
Ob Entscheidungen dieser Art bereits getrofsen sind, entzieht sich der diesseitigen
Kenntnis. Da es jedoch zweckmäßig erscheint, den Seemannsämtern im Ausland die ge-
wünschte gesetzliche Handhabe zu bieten, darf ersucht werden, zustimmendenfalls den
Keedereien die Einholung der in Frage kommenden Entscheidung anheimzugeben. Nach
J#27 der Anweisung werden die Feststellungsausschüsse auf Veranlassung des Kriegsamts
oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Beteiligt ist, wer an der vom Ausschuß
zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat. Da Mannschaften
der Besatzung der zur Zeit im Ausland befindlichen Schiffe während des Krieges sehr
selten in die Lage kommen werden, innerhalb des Reichsgebiets sich um anderweite Be-
schäftigung zu bewerben, wird die Ausstellung eines Abkehrscheins bzw. im Weigerungs-
falle das in § 9 des Gesetzes vorgesehene Beschwerdeverfahren kaum in Frage kommen.
Sollte dies doch der Fall sein, so wird Vorsorge getroffen werden mühssen, daß der nach
5#19 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Ausschuß (Schlichtungsausschuß) angegangen werden
kann (vgl. § 1 Ziff. 3 der Anweisung vom 30. Januar 1917). Soweit die in Uberser befind-
lichen Schiffe und Besatzungen in Frage kommen, würde hierfür der Ausschuß, in dessen
Bezirk das Unternehmen liegt, zuständig sein.
Aulage A.
Verlin, den 16. Januar 1917.
An
den Kriegsausschuß der Deutschen Reederei in Hamburg.
Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Betrieb der Seeschiffahrt zu den Be-
trieben im Sinne des ##2 des Gesetzes zu rechnen ist, wird für jeden einzelnen Fall von dem
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zu errichtenden Ausschuß (auf Beschwerde von der nach #6
einzurichtenden Zentralstelle) zu treffen sein. Durch den Erlaß einer Ausführungsbeslim-
mung oder einer allgemeinen Anordnung aus # 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes in dieses Be-
stimmungsrecht einzugreifen, erscheint nicht angängig.
Vorbehaltlich dieser Entscheidungen hält die Rechtsabteilung des Kriegsamts dafür,