Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Hilfsdienstgeseß. 631
däß die Betriebe der Seeschiffahrt im allgemeinen bis auf weiteres aus den in der Eingabe
vom 30. Dezember 1916 angeführten Gründen als Hilfsdienstbetriebe im Sinne des 2
des Gesetzes anzusehen sein dürften, soweit sie nicht übersetzt sind.
Preuß. Ausflhrungsbestimmungen zu §8 7 des Hilfsdienstgesetzes v. 12. März 1917.
(hmBt. 123.)
Als Ortsbehörden im Sinne der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Be-
stimmungen zur Ausführung des z 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom
1. März d. Is. sind die Gemeindeobrigkeiten nach den Städte- und Landgemeindeord-
nungen anzusehen. In Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung treten an die Stelle
der Gemeindeobrigkeiten die Polizeipräsidenten (Polizeidirektoren). Sollte es diesen
zur Durchführung der ihnen nach der eingangs erwähnten Bekanntmachung obliegenden
Ausgaben an dem erforderlichen Personale sehlen, so haben die Städte auf Ersuchen des
Polizeipräsidenten (Polizeidirektors) für Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte zu sorgen.
8 22.
Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 14 S. 3. 5 22 der Auweisung über
das Verfahren usw. vom 30. Januar 1917 bezieht sich nur auf das Verfahren vor den
eigentlichen Ausschüssen, also vor den Feststellungs-, Einberufungs- und Schlichtungs-
ausschüssen, greift aber nicht Platz, wenn der Schlichtungsausschuß als Schlichtungsstelle
tätig wird. Ein Anspruch auf Zulassung eines Beistandes oder Vertreters besteht hier nicht.
Die Zulassung ist aber auch nicht verboten. Die Vorsitenden der Schlichtungsstelle oder
letzten Endes diese selbst, werden also ganz nach Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwä-
gungen zu entscheiden haben, ob sie einen Beistand oder Vertreter zulassen wollen. Es
wird oft durchaus nicht im Sinne einer Schlichtung von Streitigkeiten liegen, kvenn ein
Fremder an den Verhandlungen teilnimmt. Mit der Einrichtung der Arbeiter= und Ange-
stelltenausschüsse wird der Zweck verfolgt, daß Streitigkeiten im Betrieb auch wirklich als
häusliche Angelegenheiten dieses Betriebes behandelt werden können, ohne daß ein Dritter
bineinzureden hat. Andererseits kann aber auch nicht bestritten werden, daß Fälle denkbar
sind, wo es umgekehrt gerade im Interesse der Schlichtung liegt, daß ein Dritter, etwa ein
Arbeitersekretär zugczogen wird, der den vielleicht zusällig wenig redegewandten Mit-
gliederm des Ausschusses zur Seite steht und das etwa nötige statistische oder sonstige Ma-
terial beherrscht. Die ganze Frage kann nur von Fall. zu Fall entschieden werden.
8 27.
1. Kriegsamt 9. 4. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 14 S. 1. „Beteiligt" ist nur, wer an der
vom Ausschusse zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.
Ein solches wird nur dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Tatsachen vorgebracht
sind — wie z. B. die bereits ersolgte Heranziehung von Angehörigen des Betriebes oder
eines ähnlichen Betriebes, die gegenwärtige begründete Besorgnis der Anwendung von
Arbeitern oder Angestellten —, aus denen sich ein gegenwärtiges wirtschaftliches Interesse
des Antragstellers an der alsbaldigen Entscheidung des Ausschusses ergibt. «
Der rein theoretische Wunsch des Unternehmers oder eines Angestellten, über die
Kriegswichtigkeit ihres Betriebes Klarheit zu erhalten, reicht nicht aus.
— Ebenso hat die Zentralstelle entschieden, Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 2.—
2. Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 9 S. 7. In der Nummer 7 des
„Kriegsamt“ ist solgendes gesagt:
„Die Feststellungsausschüsse werden überhaupt nicht sozusagen von Amts wegen
tätig, sondern nur dann, wenn sie vom Kriegsamt oder einer Kriegsamtstelle oder von
den Einberufungsausschüssen im einzelnen Falle darum ersucht werden, ihr Urteil
abzugeben. Also erwarte man von ihnen keine Registrierung, vor allem kein unnützes
Schreibwerk.“