632 M. Vaterländischer Hilfsdlenst.
Wie schon aus dem letzten Satze hervorgeht, waren diese Ausführungen dazu bestimmt,
der häufig geäußerten Erwartung entgegenzutreten, daß es etwa Aufgabe der Feststel.
lungsausschüsse sei, von vornherein eine Liste oder ein Register aufzustellen, woraus jeder
ohne Mühe ablesen könne, ob sein Betrieb ein Hilfsdienstbetrieb sei oder nicht. Insofern
ist es richtig, daß die Feststellungsausschüsse nicht von Amts wegen tätig werden, sondern
daß zu der Entscheidung darüber, ob ein Beruf oder eine Organisation oder ein Betrieb
im Sinne von §5 2 Bedeutung habe, sowie ob und in welchem Umfange er „übersetzt“
sei, der Anstoß dadurch gegeben wird, daß der zuständige Feststellungsausschuß vom
Kriegsamte oder einem seiner Organe, insbesondere einem Einberufungsausschusse
angerufen wird. Die Entscheidung des Fesistellungsausschusses — oder der ihm über.
geordneten Zentralstelle — ist alsdann bindend für die Einberufungs- und Schlichtungs.
ausschüsse.
Hiermit hat aber nicht ausgesprochen werden sollen, daß es den einzelnen Berufen,
Organisationen, Betrieben oder den in ihnen beschäftigten Personen verwehrt sei, auch
ihrerseits den für sie zuständigen Feststellungsausschuß anzurusen. In 5 27 der Anweisung
über das Verfahren ist ausgesprochen, daß die Feststellungsausschüsse auf Veranlassung
des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt
ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes
Interesse hat.
Das unmittelbare berechtigte Interesse an der Feststellung liegt ohne weiteres dann
vor, wenn es sich für einen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darum handelt, ob ein Betrieb
usfw. Hilfsdiensibetrieb, sowie ob und inwieweit er „üÜbersetz“ ist.
3. Kriegsamt (AmtlMitt. 17 Nr. 11 S. 8). Die Meldung ist nicht etwa eine Vor-
stufe der Heranziehung in dem Sinne, daß jeder, der sich meldet, nun auch schleunigst zum
Hilfesdienst einberufen würde. Für die Einberufung sind vielmehr andere Grundsätze
maßgebend als für die Meldepflicht. Nicht jeder, der sich meldet, wird also auch heran-
gezogen; umgekehrt kann derjenige, der von der Meldepflicht befreit ist, gleichwohl zum
Hilfsdienst herangezogen werden. Eine Veranlassung zur Anrufung des Feststellungs-
ausschusses wird hiernach in der großen Mehrzahl der Fälle erst dann vorliegen, wenn
jemand, sei es in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber oder als Arbeitnehmer, von einer
Heranziehungsverfügung des Einberusungsausschusses betrofsen wird. Nur in solchen
und ähnlichen Fällen wird ein „.unmittelbarcs“ berechtigtes Interesse an der zu treffenden
Feststellung, welches nach 5J 27 der Verfahrensanweisung zur Anrufung des Feststellungs-
ausschusses berechtigt, anerkannt werden können; denn der Begriff des unmittelbaren
Interesses dürfte nur gegeben sein, wenn einc bestimmte Tatsache vorliegt, die für den
einzelnen eine Feststellung notwendig macht. Dies folgt auch schon daraus, daß der Begriff
des kriegswichtigen Betriebes ständigem Wechsel unterworfen ist, also die Beurteilung
nach Zeit und Ort verschicden aussallen kann. Es kann aber nicht Aufgabe dkr Feststel-
lungsausschüsse sein, Entscheidungen zu treffen, die nur theoretischen Wert, aber keine
praktische Bedeutung haben. Ihre Tätigkeit muß daher auf das praktische Bedürfnis be-
schränkt werden, andernfalls würden sie, da ihr Arbeitsgebiet den Bezirk eines ganzen
Generalkommandos umfaßt, kaum in der Lage sein, den ihnen zufallenden Aufgaben ge-
recht zu werden.
e) Vom 1. März 1917. (33Bl. 202.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 3 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hllfe.
dienst vom 5. Dezember 1916 (Röl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge-
wählten Ausschusses solgende Verordnung erlassen:
#§s 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die
Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857
und vor dem 1. Januar 1877 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen