Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

632 M. Vaterländischer Hilfsdlenst. 
Wie schon aus dem letzten Satze hervorgeht, waren diese Ausführungen dazu bestimmt, 
der häufig geäußerten Erwartung entgegenzutreten, daß es etwa Aufgabe der Feststel. 
lungsausschüsse sei, von vornherein eine Liste oder ein Register aufzustellen, woraus jeder 
ohne Mühe ablesen könne, ob sein Betrieb ein Hilfsdienstbetrieb sei oder nicht. Insofern 
ist es richtig, daß die Feststellungsausschüsse nicht von Amts wegen tätig werden, sondern 
daß zu der Entscheidung darüber, ob ein Beruf oder eine Organisation oder ein Betrieb 
im Sinne von §5 2 Bedeutung habe, sowie ob und in welchem Umfange er „übersetzt“ 
sei, der Anstoß dadurch gegeben wird, daß der zuständige Feststellungsausschuß vom 
Kriegsamte oder einem seiner Organe, insbesondere einem Einberufungsausschusse 
angerufen wird. Die Entscheidung des Fesistellungsausschusses — oder der ihm über. 
geordneten Zentralstelle — ist alsdann bindend für die Einberufungs- und Schlichtungs. 
ausschüsse. 
Hiermit hat aber nicht ausgesprochen werden sollen, daß es den einzelnen Berufen, 
Organisationen, Betrieben oder den in ihnen beschäftigten Personen verwehrt sei, auch 
ihrerseits den für sie zuständigen Feststellungsausschuß anzurusen. In 5 27 der Anweisung 
über das Verfahren ist ausgesprochen, daß die Feststellungsausschüsse auf Veranlassung 
des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig werden. Beteiligt 
ist, wer an der vom Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes 
Interesse hat. 
Das unmittelbare berechtigte Interesse an der Feststellung liegt ohne weiteres dann 
vor, wenn es sich für einen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darum handelt, ob ein Betrieb 
usfw. Hilfsdiensibetrieb, sowie ob und inwieweit er „üÜbersetz“ ist. 
3. Kriegsamt (AmtlMitt. 17 Nr. 11 S. 8). Die Meldung ist nicht etwa eine Vor- 
stufe der Heranziehung in dem Sinne, daß jeder, der sich meldet, nun auch schleunigst zum 
Hilfesdienst einberufen würde. Für die Einberufung sind vielmehr andere Grundsätze 
maßgebend als für die Meldepflicht. Nicht jeder, der sich meldet, wird also auch heran- 
gezogen; umgekehrt kann derjenige, der von der Meldepflicht befreit ist, gleichwohl zum 
Hilfsdienst herangezogen werden. Eine Veranlassung zur Anrufung des Feststellungs- 
ausschusses wird hiernach in der großen Mehrzahl der Fälle erst dann vorliegen, wenn 
jemand, sei es in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber oder als Arbeitnehmer, von einer 
Heranziehungsverfügung des Einberusungsausschusses betrofsen wird. Nur in solchen 
und ähnlichen Fällen wird ein „.unmittelbarcs“ berechtigtes Interesse an der zu treffenden 
Feststellung, welches nach 5J 27 der Verfahrensanweisung zur Anrufung des Feststellungs- 
ausschusses berechtigt, anerkannt werden können; denn der Begriff des unmittelbaren 
Interesses dürfte nur gegeben sein, wenn einc bestimmte Tatsache vorliegt, die für den 
einzelnen eine Feststellung notwendig macht. Dies folgt auch schon daraus, daß der Begriff 
des kriegswichtigen Betriebes ständigem Wechsel unterworfen ist, also die Beurteilung 
nach Zeit und Ort verschicden aussallen kann. Es kann aber nicht Aufgabe dkr Feststel- 
lungsausschüsse sein, Entscheidungen zu treffen, die nur theoretischen Wert, aber keine 
praktische Bedeutung haben. Ihre Tätigkeit muß daher auf das praktische Bedürfnis be- 
schränkt werden, andernfalls würden sie, da ihr Arbeitsgebiet den Bezirk eines ganzen 
Generalkommandos umfaßt, kaum in der Lage sein, den ihnen zufallenden Aufgaben ge- 
recht zu werden. 
e) Vom 1. März 1917. (33Bl. 202.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 3 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hllfe. 
dienst vom 5. Dezember 1916 (Röl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag ge- 
wählten Ausschusses solgende Verordnung erlassen: 
#§s 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die 
Ortsbehörden eine Nachweisung zu liefern, in die alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1857 
und vor dem 1. Januar 1877 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen
	        
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