Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bestimmungen z. Ausführung d. 8 7 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdlenst v. 1. März 1917. 635 
Zusäte des Krlegsamtes zur Bundesratsverordnung v. 1. Närz 1917. Bom 9. März 1917. 
(Amtlmitt. 17 Nr. io S. s.) 
Zu 88 2 und 8. 
In den öffentlichen Aufforderungen der Ortsbehörden müssen folgende Punkte 
enthalten sein: 
1. Nähere Bestimmung der Hilfsdienstpflichtigen (z. B. geordnet nach Jahres- 
llassen oder Anfangsbuchstaben der Namen), welche sich zu melden haben, wo sie sich zu 
melden haben, an welchem Tage und zu welchen Tagesstunden. 
2. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschlägen 
sind erhältlich bhbhbhee . . 
Die Ubersendung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörde kann erfolgen durch 
Vermittlung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw. Dieses Verfahren ist in- 
sonderheit bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zurzeit in Heil-, Pflege., 
Besserungs= oder Strafanstalten befinden. 
Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem 
er die ausgefüllte Meldekarte bei der Ortsbehörde abgibt oder der Post zur Beförderung 
an die Ortsbehörde übergibt. Im letzteren Fall werden die Meldekarten der Hilfsdienst- 
Ppflichtigen portofrei befördert, sofern der Briefumschlag den Vermerk „Heeressache, Hilfs- 
dienstpflichtigen-Meldung" trägt und offen zur Abgabe am Schalter gelangt. 
Alle Meldenden erhalten die Bestätigung ihrer Meldung, gleichgüllig, ob diese schrift- 
lich oder mündlich erfolgt ist, durch Aushändigung des zu stempelnden Abreißstreifens 
der Meldekarte. 
Hilfsdienstpflichtige mit keinem festen Wohnsitz melden sich am 27. März 1917 bei 
der Ortsbehörde, in deren Bezirk sie sich an diesem Tage aufhalten. 
3. Nicht meldepflichtig sind die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 
selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind 
im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste, 
. in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung, 
. als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, 
Hin der Land- oder Forstwirtschaft, 
in der See- oder Binnensischerei, 
in der See= oder Binnenschiffahrt, 
im Eisenbahnbetrieb einschl. des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen, 
auf Werften, 
in Berg= und Hüttenbetrieben, 
in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- oder Waffenfabrikation, 
außerdem (nach Angabe der Kriegsamtstellen) in folgenden kriegswichtigen 
Betriben::::::::::::::: 
4. Gibt nach dem 15. März 1917 ein bisher nach Ziff. 3 von der Meldepslicht Be- 
freiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat 
er sich spätestens am dritten darauffolgenden Werktage bei dem (Magistrat, Gemeinde- 
dorstondiin 
persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben 
zu machen. Bei einem Wechsel des Wohnorts hat die Meldung bei der Meldestelle des 
neuen Wochnorts zu erfolgen. Sic kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfül- 
lung der vorgeschriebenen Karte innerhalb von drei Tagen erfolgen. 
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach Ziff. 3 von der Meldepflicht 
Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauf- 
jolgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Der Einbe- 
rufungsausschuß ffftt ... befindet siggnn . . . ... 
Gibt ein in die Liste Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt 
er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dieses spätestens am dritten 
Sessessr- 
. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.